Gründe
I.
Der Kläger verfolgte mit seiner unter dem Aktenzeichen L 8 R 422/16 geführten Berufung das Ziel, im Rahmen eines optionalen Anfrageverfahrens (§
7a Abs.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV) eine Statusfeststellung zu treffen. Mit Urteil vom 30.11.2018 hob der erkennende Senat in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts
(SG) Düsseldorf vom 31.3.2016 den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2014
auf. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig als die Beklagte dem Kläger
die Bescheidung seines Antrages vorenthalten habe. Dagegen komme eine Statusfeststellung zugunsten des Klägers nicht in Betracht.
Eine konkrete, feststellungsfähige Tätigkeit habe er nicht aufgezeigt. Eine Verweisung an das Landgericht (LG) sei mangels
abtrennbaren Streitgegenstandes nicht möglich. Die gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.3.2019 (Az.: B 13 R 60/19 B), die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24.4.2019 (Az.: B 13 R 21/19 C) als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 6.12.2021 sowie weiteren Schreiben vom 9.1.2022, 4.2.2022 und 23.2.2022 hat der Kläger die Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragt und zur Begründung vorgetragen, dass gem. §
79 S. 1 Einkommenssteuergesetz (
EStG) den nach §
10a Abs.
1 EStG begünstigten, unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage zustünde. Dieser Fall liege vor.
Nach einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vom 29.11.2012 erhalte er eine Altersvorsorgezulage gemäß
§
10a Abs.
1 S. 1 Nr.
1 EStG für 2010. Er bitte das Gericht, die Altersvorsorgezulage gem. §
90 Abs.
4 EStG für die Jahre 2001 - 2020 festzusetzen und beantrage, die Entscheidung des SG Düsseldorf zurückzunehmen und die Streitsache
an das Landgericht (LG) Düsseldorf zu verweisen. Für Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung sei der Zivilrechtsweg eröffnet.
Nach dem Bundesbesoldungsgesetz könne er die unbezahlten Bezüge zurückfordern. Eine Wiederaufnahmeklage könne wiederholt werden. Er sei als dienstunfähiger
Besoldungsempfänger anerkannt. Die DRV Bund habe seinen Status nach §
10a Abs.
1 EStG festgestellt. Dies belege, dass er Besoldungsempfänger sei, so dass eine Versicherungspflicht nach §
7a SGB IV nicht in Betracht komme. Restitutionsgründe nach §
580 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) lägen nicht vor.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.1.2022 - dem Kläger zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 3.2.2022 - auf die
vorgesehene Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung von §
158 S. 1 und 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind
Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat verwirft die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil vom 30.11.2018 in entsprechender Anwendung des §
158 S. 1 und 2
SGG nach Hinweis an die Beteiligten als unzulässig, da die Wiederaufnahmeklage mangels schlüssiger Wiederaufnahmegründe unzulässig
ist (vgl. BSG Beschl. v. 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - juris Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
158 Rn. 6a m.w.N.).
Die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage erfordert - neben weiteren Prozessvoraussetzungen - gem. §
179 SGG die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (vgl. BSG Beschl. v. 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - juris Rn. 10, 17; BSG Beschl. v. 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - juris Rn. 9). Den Schreiben des Klägers, dessen (nunmehriges) Begehren einer Altersvorsorgezulage nach dem
EStG bzw. eines Schadensersatzes in keiner Weise Gegenstand des (vorigen) sozialgerichtlichen Rechtsstreits war, lassen sich Nichtigkeits-
und Restitutionsgründe i.S.v. §
179 Abs.
1 SGG i.V.m. §§
579,
580 ZPO nicht entnehmen. Eine Versicherungspflicht gem. §
7a SGB IV, deren Beseitigung der Kläger begehrt, ist vom Senat im Rechtsstreit L 8 R 422/16 (gerade) nicht festgestellt worden. Auch Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
179 Abs.
2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183 S. 1, 193 Abs.
1 S. 1
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.