Tatbestand
Die von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst befreite Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur
Kostenumlage.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist in Lengerich niedergelassen und nimmt seit 1990 als Hausärztin an der vertragsärztlichen
Versorgung teil. Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte sie der Beklagten mit, dass sie nicht mehr am ärztlichen Notfalldienst
teilnehmen wolle. Daraufhin erließ die beklagte Kassenärztliche Vereinigung am 17. August 2016 einen Bescheid, in dem sie
unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
vom 11. November 2009/20. März 2010 (GNO, Westf. Ärzteblatt 4/2010, S. 79), geändert am 3. Dezember 2011/24. März 2012 (Westf.
Ärzteblatt 5/2012, S. 49) Folgendes ausführte:
"Gemäß § 11 Abs. 3 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der ÄKWL und KVWL befreie ich Sie ab 10. Mai 2017 von der Verpflichtung
zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst. Damit reduziert sich Ihre Kostenbeteiligung am Notdienst auf 50%."
Mit ihrem am 16. September 2016 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen eine im Bescheid enthaltene Entscheidung
über die Kostenbeteiligung am Notdienst. Die Kosten des Notfalldienstes hätten die dazu herangezogenen Ärzte zu tragen. Damit
seien alle Kosten gedeckt. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit Kosten entstünden, die von den von der Teilnahme befreiten
Ärzten zu tragen wären. Weiter werde angezweifelt, ob die Heranziehung der teilnahmebefreiten Ärzten auf einer formell-gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage beruhe. Auch wenn die hälftige Kostenumlage erstmalig mit einem noch zu erlassenden Honorarbescheid
erhoben werde, sei darin lediglich die Umsetzung der bereits im Grundbescheid vom 17. August 2016 geregelten Kostenbeteiligung
von 50% zu sehen, weshalb dieser von der Klägerin angefochten werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 als unbegründet zurück. Die Einrichtung des
ärztlichen Notfalldienstes sei eine gesetzliche Aufgabe der Beklagten, die ihre Mitglieder von einer Dienstbereitschaft außerhalb
der Praxiszeiten entlaste. Mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung übernehme der Vertragsarzt die Verpflichtung,
in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der Versorgung zur Verfügung zu stehen. Der Notfalldienst entlaste
von dieser Verpflichtung, allerdings müssten die damit verbundenen Kosten aufgefangen werden. Dies geschehe, indem die zum
Notfalldienst verpflichteten Ärzte unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zum Notfalldienst zur Kostentragung
herangezogen würden. Für Vertragsärzte, die - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet hätten, bestehe die Möglichkeit
einer Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst. Allerdings müsse auch diese Entlastung im System des Notfalldienstes aufgefangen
werden. Deshalb werde auch der befreite Arzt an der Kostenumlage beteiligt, wenngleich nur mit einem hälftigen Beitrag.
Die Einbehaltung der Kostenumlage erfolgte erstmalig mit dem Honorarbescheid vom 19. Oktober 2017 für das Quartal II/2017.
Der Bescheid ist bislang nicht bestandskräftig. Der dagegen gerichtete Widerspruch ruht im Hinblick auf das vorliegende Klage-
und Berufungsverfahren.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben.
Sie hat geltend gemacht, dass der Beklagten zwar von Gesetzes wegen die nähere Ausgestaltung des Not- bzw. Bereitschaftsdienstes
obliege. Daraus folge aber nicht ohne weiteres eine Kostenpflicht der Kammermitglieder. Dafür bedürfe es einer formell-gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, an der es fehle. Im Übrigen verstoße die Heranziehung der von der Teilnahme am Notfalldienst befreiten
Ärzte - wie der Klägerin - gegen das Äquivalenzprinzip. Aufgrund der Befreiung entfalle für sie die Nutzung der eingerichteten
Notfallpraxen und Fahrdienste. Für sie ergebe sich zudem keinerlei Profit aus der Organisation des Notfalldienstes. Dabei
müsse berücksichtigt werden, dass die am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte die Erbringung von Leistungen abrechnen und so
die Kosten für die Umlage decken könnten. Diese Möglichkeit sei ihr verwehrt. Bei den Ausführungen zur Kostenumlage im Bescheid
vom 16. August 2016 handele es sich auch nicht lediglich um einen Hinweis, wie die Beklagte nun geltend mache. Vielmehr liege
eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt vor, die eine von diesem unterscheidbare Regelung treffe, die unmittelbar auf die
Herbeiführung einer Rechtsfolge abziele.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 aufzuheben sowie
die Beklagte zu verpflichten, sie von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ohne Kostenbeteiligung zu
befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Bescheid vom 17. August 2016 befreie die Klägerin - wie
von ihr beantragt - von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst. Eine Regelung über die Heranziehung zur
Kostenumlage sei darin aber nicht getroffen worden. Vielmehr sei der Klägerin nur ein Hinweis auf die Rechtslage erteilt worden.
Denn die Verpflichtung zur Kostenumlage folge aus § 13 GNO bzw. dem später ergehenden Honorarbescheid. Auch als Feststellungsklage
sei die Klage unzulässig, denn eine solche sei subsidiär gegenüber der rechtsschutzintensiveren Anfechtungsklage gegen einen
späteren Honorarbescheid. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die Heranziehung der Klägerin zu einer hälftigen
Kostenumlage sei rechtmäßig. Die Beklagte sei nach §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) ermächtigt, über die Beitragserhebung Regelungen in ihrer Satzung zu treffen. Ausreichend sei, wenn die Satzung die grundlegenden
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalte und die betragsmäßige Festsetzung der Beiträge einer anderen normativen
Regelung überlassen werde. So liege es hier. Auch das Kostendeckungsprinzip sei gewahrt, denn die Höhe der Kostenumlage werde
jährlich neu anhand eines eigenen Wirtschaftsplanes errechnet, dem die zu erwartenden Kosten für die Organisation und Umsetzung
des Notfalldienstes für das Folgejahr zugrunde gelegt und sodann ein Monatsbeitrag pro Arzt ermittelt würden. Schließlich
sei auch das Äquivalenzprinzip gewahrt, wofür ausreichend sei, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis
zu den Vorteilen stehe, die der Beitrag abgelten solle. Ein solches Missverhältnis bestehe hier nicht. Ohne den organisierten
Notdienst müsste jeder Vertragsarzt - altersunabhängig - zu jeder Zeit für Notfallpatienten zur Verfügung stehen. Die Vorteile
des Notfalldienstes kämen damit gerade den Ärzten zugute, die aufgrund ihres Alters von der Teilnahme am Notfalldienst befreit
seien, da sie anderenfalls auch in den Zeiten außerhalb von Sprechstunden für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
zur Verfügung stehen müssten. Die regelmäßige Entlastung der über 65jährigen Vertragsärzte könne nur innerhalb der Organisationsstrukturen
des Notfalldienstes aufgefangen werden. Es sei daher sachgerecht, wenn auch von der Teilnahme am Notfalldienst befreite Ärzte
die Kosten für dessen Organisation und Durchführung - zumindest hälftig - mittragen müssten. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit,
in besonderen Härtefällen die Beteiligung an der Kostenumlage zu erlassen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 2. Mai 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage unzulässig sei. Es fehle an einem dafür erforderlichen Verwaltungsakt der Beklagten, der die einzig streitige
Kostentragungspflicht regele. Die Formulierung im angefochtenen Bescheid treffe eine solche Regelung gerade nicht. Damit werde
keine Rechtsfolge gesetzt, sondern lediglich ein Hinweis zur Rechtslage erteilt, wonach aus der Befreiung automatisch die
Umlagepflicht folge. Das ergebe sich aus der Verknüpfung der Befreiung und der Kostenfolge durch das Wort "damit". Eine Umdeutung
in eine Feststellungsklage komme nicht in Betracht, da vorrangiger Rechtsschutz gegen die Honorarbescheide möglich sei. Die
Klage habe auch dann keinen Erfolg, wenn der angegriffene Bescheid eine Regelung hinsichtlich der Kostenumlage treffe. Denn
die Heranziehung der Klägerin zur hälftigen Kostenumlage sei rechtmäßig. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass das Äquivalenzprinzip nicht gebiete, nur die Ärzte zur Kostenumlage heranzuziehen,
die am ärztlichen Notfalldienst teilnähmen. Denn der ärztliche Notfalldienst bringe nicht nur den Teilnehmern einen Nutzen
Er befreie vielmehr alle niedergelassenen Ärzte von ihrer Verpflichtung, ihren Patienten in Notfällen rund um die Uhr zur
Verfügung zu stehen. Eine Einnahmequelle solle er den Teilnehmern dagegen nicht eröffnen. Nach allem wäre es ein Verstoß gegen
das Gebot gleichmäßiger Belastung, die Klägerin ohne Kostenbeteiligung vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien.
Gegen das ihr am 29. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt
und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass die Beitragspflicht in ihrem Fall Sanktionscharakter
habe, da ihr aufgrund der Befreiung von der Teilnahme am Notdienst keinerlei Vorteil entstehe. Ein Vorteil könne nur für einen
zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Arzt bestehen, da er von der Obliegenheit befreit würde, den Notfalldienst zu
organisieren und durchzuführen. Auch habe sie keine Möglichkeit, entstandene Kosten durch eigene Tätigkeit zu decken. Ihre
Heranziehung verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip, denn die Kosten des Notfalldienstes würden bereits durch die Beiträge
der teilnehmenden Ärzte vollumfänglich ausgeglichen. Deshalb verschaffe ihre anteilige Heranziehung zur Kostenumlage der Beklagten
lediglich eine zusätzliche Einnahme, was nicht Sinn eines Beitrags sei. Soweit gem. §
81 Abs.
1 Nr.
5 SGB V die Beitragserhebung durch Satzung erfolgen könne, gelte dies nur für an dem Notfalldienst teilnehmende Ärzte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Mai 2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2017 insoweit aufzuheben, als darin die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung
der hälftigen Kosten festgestellt wird sowie die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von der Verpflichtung zur Teilnahme
am ärztlichen Notfalldienst ohne Kostenbeteiligung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass die auf Antrag befreite
Klägerin nicht mit den am Notfalldienst teilnehmenden Ärzten vergleichbar sei, weshalb sie keine Ungleichbehandlung geltend
machen könne. Zudem stehe es ihr jederzeit frei, wieder am Notfalldienst teilzunehmen. Im Übrigen sei der Notfalldienst nicht
auf die Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet, weshalb das Fehlen solcher Vorteile für die Klägerin rechtlich
ohne Belang sei. Hinsichtlich der Kostendeckung der Umlage sei darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Notfalldienstes die
Einnahmen aus der Kostenumlage in den letzten Jahren kontinuierlich überstiegen hätten.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte den für das Quartal II/2017 ergangenen Honorarabrechnungsbescheid sowie einen
Auszug aus dem Arztregister betreffend die Klägerin zu den Gerichtakten gereicht. Ferner hat die Beklagte Auszüge aus dem
Wirtschaftsplan des organisierten Notfalldienstes der Jahre 2014 sowie 2016 bis 2019 zu den Gerichtsakten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten
sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren und in der mündlichen
Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
A. Die am 28. Juni 2018 schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 29. Mai 2018 zugestellte Urteil des
SG Dortmund vom 2. Mai 2018 ist zulässig, insbesondere ohne Zulassung statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG), die neben der Aufhebung der Entscheidung über die Heranziehung zur Kostenumlage auf die vollständige Befreiung von der
Umlage abzielt. Für die Befreiung von der Kostenumlage infolge Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst kann
nichts anderes als für die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst selbst gelten, die mit einem Verpflichtungsbegehren
zu verfolgen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7, juris-Rn. 10, 12).
II. Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere liegt der für die Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderliche Verwaltungsakt
vor.
a) Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Ausspruch "Damit reduziert sich Ihre Kostenbeteiligung am Notfalldienst auf 50%"
vor. Insbesondere liegt darin - was einzig streitig ist - die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach
außen. Es handelt sich dagegen nicht lediglich um die Erteilung eines Hinweises bzw. einer Rechtsansicht, wie die Beklagte
geltend macht und das SG angenommen hat.
b) Ob eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung behördlicher Schreiben
im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung i.S. von § 31 Satz 1 SGB X enthalten, richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "Empfängerhorizont"
eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 47, juris-Rn. 17). Sowohl der Inhalt als auch das äußere Erscheinungsbild des Bescheides können Aufschluss
darüber geben, wie die Erklärung unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts nach den Umständen des Einzelfalls
verstanden werden muss (BSG, Urteil vom 26. April 2016 - B 2 U 13/14 R - juris, Rn. 14). In den Blick zu nehmen ist dabei, ob sich dem Schreiben entnehmen lässt, dass eine gesetzliche Regelung
für den Einzelfall mit Bindungswirkung "festgestellt, konkretisiert oder individualisiert" wird (BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - juris, Rn. 22 mit Verweis auf BVerwGE 79, 291, 293 m.w.N.). Es ist nicht ausreichend für die Annahme einer Regelungswirkung, wenn nach dem Inhalt des Schreibens zwar eine
Rechtsansicht mitgeteilt wird, jedoch noch keine Folgerungen gezogen werden, die als Feststellung einer Rechtsfolge unmittelbar
Wirkungen für den Kläger haben (BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - juris, Rn. 22 zur Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes).
c) Hier ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides vom 17. August 2016, dass dem Satz "Damit reduziert
sich Ihre Kostenbeteiligung am Notdienst auf 50%" Regelungswirkung zukommt. Denn er folgt dem vorangestellten, unzweifelhaft
regelnden Ausspruch über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst unmittelbar nach und
hebt sich in seiner textlichen Gestaltung von dem vorhergehenden Satz nicht ab. Ihm folgt - nach einer Grußformel - die Rechtsbehelfsbelehrung,
deren Bedeutung aus Empfängersicht darin gesehen werden kann, vorangehende Regelungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit
ihrer Anfechtung abzuschließen und zudem typisch für die Handlungsform des Verwaltungsaktes ist (§ 36 Satz 1 SGB X; zur Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung für die Annahme eines Verwaltungsaktes vgl. auch BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R - juris-Rn. 13).
Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Inhalt des betroffenen Satzes bestätigt, der den Eintritt einer Rechtsfolge im Verhältnis
der Klägerin zur Beklagten beschreibt, nämlich die Verringerung ihrer Kostenbeteiligung am Notfalldienst. Die Verwendung des
Präsens macht deutlich, dass nicht lediglich ein zukünftiger Eintritt dieser Rechtsfolge in Aussicht gestellt bzw. darauf
hingewiesen wird. Zwar liegt darin mangels Bezifferung kein Gebot i.S. einer Zahlungspflicht. Es handelt sich vielmehr um
eine feststellende Regelung dahingehend, dass die Pflicht zur Zahlung der reduzierten Kostenumlage "dem Grunde nach" ausgesprochen
wird. Die Deutung durch das SG, wonach bereits durch die adverbiale Verknüpfung "damit" deutlich gemacht werde, dass die Reduzierung der Kostenumlage "automatische
Folge der Befreiung" (im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes) sei, reicht für die Annahme einer fehlenden Regelung bzw. eines
schlichten Hinweises hingegen nicht aus. Vielmehr deutet diese sprachliche Wendung auf eine zwingend zu setzende, die Befreiung
ergänzende Rechtsfolge hin.
d) Der Verwaltungsakt ist mit seiner Bekanntgabe an die Klägerin wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
2. Ausgehend von einer Verwaltungsaktqualität besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Beseitigung der Regelung,
die Auswirkungen auf die Folgequartale hat. Anders wäre dies, wenn die darauf beruhenden Honorarabrechnungsbescheide bestandskräftig
geworden wären (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 ff., SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, Rn. 12). Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich zumindest der Honorarabrechnungsbescheid für
das Quartal II/2017 im Widerspruchsverfahren befindet, das im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht worden ist.
3. Am Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht kein Zweifel, die Klägerin hat die Klage nach Durchführung
des Vorverfahrens (§
78 Abs.
1 SGG) unter Einhaltung der einmonatigen Klagefrist (§
87 Abs.
2, §
64 Abs.
1, Abs.
2 SGG; ausgehend von einer Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. April 2017 war die Klageerhebung am 22. Mai 2017 fristgerecht)
erhoben.
III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der mit Bescheid vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. April 2017 erfolgten Feststellung der Umlagepflicht. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht
(§
54 Abs.
2 SGG).
a) Die Beklagte durfte die Frage der Heranziehung zur Kostenumlage dem Grunde nach durch feststellenden Verwaltungsakt regeln.
Im Vertragsarztrecht ist anerkannt, dass auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass derartiger feststellender Bescheide
eine entsprechende Regelung zulässig ist, wenn die Beteiligten ein legitimes Interesse an einer Vorab-Feststellung und Vorab-Klärung
haben (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 ff., SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, Rn. 12 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 9/98 R - BSGE 83, 218 ff., SozR 3-2500 § 87 Nr. 21, SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 152, Rn. 11; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 42/15 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 33 - Rn. 15). Auch wenn das BSG dies hauptsächlich auf Honorarberechnungsfragen bezogen hat, kann nichts anderes gelten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung
über die Höhe der in jedem Quartal von der Vergütung einzubehaltenden Kostenumlage betroffen ist. Die Entscheidung der Beklagten
wirkt sich in jedem Quartal auf die Höhe der Vergütung aus. Diese Auswirkung auf das Honorar rechtfertigt es, auch insoweit
eine Vorab-Feststellung und Vorab-Klärung zu ermöglichen.
b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Es bedurfte keiner vorherigen Anhörung der Klägerin, da die Entscheidung auf ihren
Angaben beruhte und davon nicht zu ihren Ungunsten abgewichen wurde (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X).
c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Die Berechtigung zur Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, die Kostenumlage zu entrichten, folgt aus der in §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V geregelten Befugnis der Beklagten zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen bei ihren Mitgliedern. Danach muss die Satzung
der Beklagten insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. Die in dieser Bestimmung
zum Ausdruck kommende, aus der Eigenschaft der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft folgende Finanzhoheit berechtigt
sie zwar nicht pauschal zur Erhebung von Abgaben jeglicher Art, sie ist allerdings für die Deckung ihrer Ausgaben nicht auf
"Mitgliedsbeiträge" beschränkt, sondern kann auch Gebühren, (Unkosten-)Umlagen, Sonderbeiträge und Sonderabgaben erheben (vgl.
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 6 KA 1/13 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 8, juris, Rn. 18, m.w.N., "kein "numerus clausus" der zulässigen Abgabeformen"). Regelungstechnisch reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält
und die betragsmäßige Festsetzung der Beiträge einer anderen normativen Regelung überlassen wird (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 34/12 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 6, juris-Rn. 15).
Die Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben kann sich naturgemäß nur auf die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten beziehen. Eine
solche gesetzliche Aufgabe der Beklagten ist hier jedoch betroffen: Mit der Ausgestaltung und Organisation des ärztlichen
Notfalldienstes wird die Beklagte ihrer Verpflichtung nach §
75 Abs.
1 Satz 2
SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten gerecht. Denn der zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassene Arzt hat grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht umfassend - d.h. auch in den Zeiten außerhalb der Sprechstunden
- für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Durch den von der Beklagten - zusammen
mit der Ärztekammer - organisierten ärztlichen Notfalldienst wird der Arzt in die Lage versetzt, dieser Verpflichtung nachzukommen,
ohne "rund um die Uhr" persönlich verfügbar zu sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, juris-Rn. 14).
Davon ausgehend hat die Beklagte in Ausfüllung der formell-gesetzlichen Ermächtigung des §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V in ihrer Satzung die notwendigen grundlegenden Bestimmungen aufgestellt, die durch die GNO und den Wirtschaftsplan in zulässiger
Weise weitergehend konkretisiert wurden: Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten erhebt diese zur Durchführung
ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge (Verwaltungskostenanteile). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 der Satzung kann sie diese
Beiträge auch gesondert als zweckgebundene Umlage (z. B. zur Deckung der mit der Organisation und Durchführung des organisierten
Notfalldienstes verbundenen Kosten) erheben, wobei über die Art und Höhe jeweils die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit
beschließt. Davon ausgehend wurde die Umlage ab dem ersten Quartal 2014 auf 150 Euro monatlich pro Arzt festgelegt; zum ersten
Quartal 2019 erfolgte eine Erhöhung auf monatlich 175 Euro, wie sich aus den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten
Unterlagen ergibt.
Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Klägerin, dass §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V nur eine Beitragserhebung bei den am Notfalldienst teilnehmenden Ärzten erlaube. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen.
Auch ergibt sich nichts anderes aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen
(VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2834/11 - juris). Jene Entscheidung bezieht sich zum einen auf die Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom
25. November 2008 und betrifft nicht die hier maßgebliche GNO. Zum anderen wird darin (VG Sigmaringen - a.a.O. - Rn. 31) das
Fehlen einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für privat niedergelassene Ärzte mit der Begründung verneint, dass
das baden-württembergische Heilberufekammergesetz in der in Bezug genommenen Vorschrift lediglich zur Regelung von Berufspflichten
(wozu auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst gehöre) ermächtige, nicht aber zur Auferlegung von damit verbundenen
Kosten. Diese Begründung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil Vertragsärzte betroffen sind, hinsichtlich
derer - wie ausgeführt - die formell-gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben für die gesetzliche Aufgabenerfüllung
über §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V vermittelt wird, die wiederum durch die Satzung der Beklagten und die GNO ausgestaltet wird.
bb) Die Erhebung der Kostenumlage genügt den materiellen Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte.
(1) Nähere Vorgaben über die Ausgestaltung der Erhebung der Einnahmen sind §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V nicht zu entnehmen. Deshalb sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen,
der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" (d.h. die für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäbe des
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzips) sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf
beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums
gewahrt hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 6 KA 1/13 R - a.a.O., Rn. 21, 22, m.w.N.). Diese Grundsätze beanspruchen für alle Formen der Abgabenerhebung gleichermaßen Geltung (BSG, a.a.O., Rn. 22), weshalb hier dahinstehen kann, ob mit der Kostenumlage ein Beitrag betroffen ist oder vielmehr eine Gebühr
(für Letzteres - bezogen auf die Begrifflichkeiten des § 6 Abs. 4 HeilBerG NRW - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November
2013 - 7 K 4877/11 - juris, Rn. 44, 45: ein Beitrag setze voraus, dass er als Ausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Vorteile
erhoben werde; demgegenüber werde eine Gebühr aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner
auferlegt und sei dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken).
(2) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen keine Beiträge o.ä. verlangt werden, die zur Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben
nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind. Das Äquivalenzprinzip erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem
Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht, wofür ausreicht, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis
zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu
behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der
Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.).
(3) Diesen Vorgaben genügen die Ausgestaltung der Kostenumlage nach § 13 GNO und ihre Konkretisierung im Wirtschaftsplan.
(a) Aus den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Auszügen aus den Wirtschaftsplänen für den organisierten Notdienst
der Jahre 2016 bis 2019 ist nichts dafür ersichtlich, dass die Umlage in der festgesetzten Höhe nicht zur Finanzierung erforderlich
wäre. Vielmehr belegen die Angaben, dass die in Ansatz gebrachten Kosten durch die pauschale Umlage gedeckt werden. Damit
ist dem Kostendeckungsprinzip genügt, das es erlaubt, Abgaben in Form von Pauschalbeträgen zu verlangen, die aufgrund einer
sachgerechten Vorabschätzung der Ausgaben für die erbrachte Leistung festgesetzt werden. Aus den Wirtschaftsplänen ergeben
sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtaufkommen der Einnahmen die Gesamtausgaben beabsichtigt oder schwerwiegend
und nachhaltig überschreitet (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 75, m.w.N.).
(b) Auch ist kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben. Die Höhe der Umlage steht nicht in einem groben Missverhältnis
zu den Vorteilen, die sie abgelten soll. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(BSG, a.a.O., Rn. 23). Deshalb muss die Regelung, gemessen an ihrer jeweiligen Zwecksetzung und bezogen auf den Nutzen für den
einzelnen Gebührenpflichtigen, geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein (VG Gelsenkirchen, a.a.O.,
Rn. 95).
Davon ist hier auszugehen. Die Umlage legt die nicht anderweitig gedeckten Kosten des ärztlichen Notfalldienstes auf die zur
Teilnahme verpflichteten Ärzte um, ohne dass mildere Mittel als eine mit der Teilnahmepflicht verbundene Zahlungspflicht ersichtlich
wären. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Einteilungsfaktoren sowie der Möglichkeit, die Umlage in Härtefällen zu reduzieren
oder zu erlassen, ist die Regelung auch angemessen (VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 97).
Zudem stehen für den einzelnen, zur Teilnahme verpflichteten Arzt Kosten und Leistung in einem angemessenen Verhältnis. Der
betroffene Arzt wird von seiner individuellen Verpflichtung zur dauerhaften Bereitschaft außerhalb der Sprechzeiten entlastet,
indem er selbst an einzelnen Tagen im Jahr Notfalldienst leisten muss und sich die übrige Zeit darauf verlassen kann, dass
diese Versorgung durch seine ebenfalls zur Teilnahme verpflichteten Kollegen erbracht wird und er sich selbst nicht für mögliche
Notfälle bereithalten muss. Darin liegt ein erheblicher Vorteil, der sich allerdings nicht exakt beziffern lässt (VG Gelsenkirchen,
a.a.O., Rn. 98).
Ein solches angemessenes Verhältnis von Kosten und Leistung ist auch für die aufgrund Alters freiwillig von der Teilnahme
am Notfalldienst befreiten Ärzte - wie die Klägerin - anzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass diese weiterhin - kraft ihrer
Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - in zeitlicher Hinsicht umfassend und auch in den Zeiten außerhalb
der Sprechstunden für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen haben (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, juris, Rn. 14). Von dieser Verpflichtung werden sie weiterhin durch den von der Beklagten eingerichteten
und organisierten Notfalldienst entlastet und profitieren damit fortgesetzt von dessen Existenz. Auf der anderen Seite verlieren
sie aufgrund der Nichtteilnahme am Notfalldienst die Möglichkeit, Honorare zu erzielen, ohne dass sich quantifizieren ließe,
in welchem Verhältnis diese verlorene faktische Begünstigung zu dem weiter bestehenden Vorteil steht. Vor dem Hintergrund
des weiterhin bestehenden Vorteils für aufgrund Alters freiwillig von der Notfalldienstteilnahme befreite Ärzte begegnet es
keinen durchgreifenden Bedenken, diese weiterhin zur Kostenumlage heranzuziehen, wobei der Ansatz einer hälftigen Umlage angesichts
der fehlenden Quantifizierbarkeit des verbleibenden Vorteils nicht willkürlich erscheint, wie die Klägerin geltend macht,
sondern den oben dargelegten Umständen Rechnung trägt. Angesichts dessen kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Teilnahme
am ärztlichen Notfalldienst überhaupt der Möglichkeit dient, Einnahmen zu erzielen, erst recht, ob die Umlage als 'Gegenleistung'
für diese Möglichkeit erhoben wird (Letzteres verneinend VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 99).
(c) Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
als Angehörige einer Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr behandelt die Beklagte in der hier betroffenen Satzungsregelung (§ 12 GNO) Ungleiches
ungleich, indem sie die Höhe der Kostenumlage an die Teilnahme am Notfalldienst anknüpft und für Ärzte, die - wie die Klägerin
- von der Teilnahme befreit sind, eine hälftige Reduktion vorsieht. Diese unterschiedliche Behandlung ist vor dem Hintergrund
des Wegfalls faktischer, wenngleich nicht quantifizierbarer Vorteile der Teilnahme am Notfalldienst gerechtfertigt. Es ist
auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander nicht vorteilsgerecht bemessen
wurden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 6 KA 1/13 R - a.a.O., Rn. 23), auf obige Ausführungen wird verwiesen.
(4) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. September 2009 - L 11 (10) KA 62/07
- juris, Rn. 29), wonach eine feste Kostenpauschale unzulässig ist. Die Entscheidung bezog sich auf den Begriff der "Kosten"
in § 12 der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein (GNDO, Rheinisches
Ärzteblatt, Ausgabe 1/2002). Der Senat entnahm dieser Regelung, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten (nach Abrechnung)
gemeint sind. Dies kann aber auf die Regelung in § 13 GNO nicht übertragen werden. Der der Entscheidung zugrundeliegende §
12 GNDO regelt, dass die Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes die Kassenärztliche Vereinigung trägt,
wobei die Kosten in den Haushaltsplänen auszuweisen und von der Vertreterversammlung zu genehmigen sind. Defizite tragen die
zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte. Die hier betroffene Regelung des § 13 GNO unterscheidet sich von dieser Regelung.
Denn danach werden die Kosten für die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes auf alle zum Notfalldienst verpflichteten
Ärzte gleichmäßig umgelegt und verrechnet, wobei die Verpflichtung zur Tragung der Umlage unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Heranziehung zum Notfalldienst und der Inanspruchnahme der Infrastrukturleistungen besteht. § 13 GNO legt die Kostentragung
von Anfang an den verpflichteten Ärzten auf, ohne dass die Beklagte - wie nach § 12 GNDO - die Kosten vorzufinanzieren hätte.
Auch kommt es für die Kostentragung nicht - so aber in § 12 GNDO - auf die Ausweisung eines "Defizits" an, das erst nach Abrechnung
der tatsächlichen Kosten feststehen kann. Dies belegt auch die Verpflichtung zur Umlagetragung unabhängig von der Inanspruchnahme.
(5) Der Höhe nach ist die Feststellung der Umlagepflicht nicht zu beanstanden. Als von der Teilnahme am Notfalldienst befreite
Ärztin hat die Klägerin gem. § 13 Abs. 1 GNO die hälftige Kostenumlage zu entrichten.
2. Auch das Verpflichtungsbegehren bleibt ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Befreiung von der Kostenumlage kommt nur unter den
Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 GNO in Betracht. Unabhängig von dem dafür erforderlichen und hier nicht gestellten Antrag
der Klägerin ist nichts für das Vorliegen des dafür vorausgesetzten Härtefalls vorgetragen oder sonst ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 ff.
VwGO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.