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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2021 - 13 SB 375/19
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kein reformatio in peius bei der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG Anforderungen an eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte
1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt eine von der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung unabhängige erstmalige Festsetzung dar, die auch niedriger ausfallen kann. Das sogenannte Verschlechterungsverbot - reformatio in peius - gilt hier nicht.
2. Die Gebührenordnung für Ärzte findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung. Eine entsprechende oder analoge Anwendung scheidet aus.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 10 Abs. 2
,
GOÄ Nr. 856
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen für das unter dem 05.04.2021 erstattete Gutachten wird endgültig auf 2.621,90 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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