LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2021 - 9 SO 199/21 B ER, L 9 SO 236/21 B
Anspruch auf Barauszahlung von Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß am 04.05.2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 01.04.2021, dem Antragsteller zugestellt am 07.04.2021, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§
86b Abs.
2 SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Zeitraum
geändert und beantragt nunmehr,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den zustehenden monatlichen Regelbedarf und Miete für die Monate April 2021 bis Juni
2021 iHv 1.034,36 € unverzüglich in bar auszuzahlen und
2.
festzustellen, dass er einen rechtlichen Anspruch auf eine Barauszahlung des Regelbedarfes und Miete gegen die Antragsgegnerin
hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch mit dem geänderten Antrag keinen Erfolg. Im Hinblick auf den
Monat April 2021 ist der Antrag unzulässig. Das vorliegende Verfahren bezog sich zunächst auf den Monat März 2021. Nachdem
die Leistungen für diesen Monat per Barscheck an den Antragsteller ausgezahlt worden sind, hat er den Antrag im Beschwerdeverfahren
mit Schriftsatz vom 27.05.2021 auf die Monate April 2021 bis Juni 2021 geändert. Das ist im Hinblick auf den Monat April 2021
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieser Monat ist bereits Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens
L 9 SO 200/21 B ER.
Im Übrigen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, noch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
im angefochtenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Antragsteller
hat die angebotenen Barschecks für die Monate Februar 2021 und März 2021 bei der Antragsgegnerin abgeholt. Diese hat mit Schriftsatz
vom 07.06.2021 nochmals mitgeteilt, dass dem Antragsteller auch für die Monate April 2021 und Mai 2021 angeboten worden sei,
die bewilligten Leistungen per Barscheck auszuzahlen, wovon der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Er beruft
sich darauf, dass er die Fahrtkosten zum Rathaus nicht aufbringen könne, wobei unklar ist, weshalb angesichts der Entfernung
des Wohnorts des Antragstellers zum Rathaus Sterkrade (2,4 km; ca. 34 Min. Fußweg) überhaupt Fahrtkosten anfallen. Gleichzeitig
trägt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vor, er nehme täglich Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern wahr,
die in Dorsten lebten. Im Hinblick auf diesen Vortrag ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein
soll, die angebotenen Barschecks bei der Antragsgegnerin abzuholen. Wenn der Grund dafür darin liegen sollte, dass er sich
nunmehr dauerhaft bei seinen Kindern und deren Mutter in Dorsten aufhält, bestünde ohnehin keine örtliche Zuständigkeit der
Antragsgegnerin mehr (§ 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW.
Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
114 ZPO, weshalb das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Auch für das Beschwerdeverfahren
steht Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).