LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2021 - 9 SO 200/21 B ER, L 9 SO 237/21 B
Anspruch auf Barauszahlung von Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß am 04.05.2021 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 12.04.2021, dem Antragsteller zugestellt am 16.04.2021, mit dem es den im Wege der einstweiligen Anordnung (§
86b Abs.
2 SGG) gestellten und im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Antrag,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller den zustehenden monatlichen Regelbedarf und Miete für den Monat April
iHv 1.034,36 € unverzüglich in bar auszuzahlen und
2.
festzustellen, dass der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf eine Barauszahlung des Regelbedarfes und Miete gegen
die Antragsgegnerin hat,
abgelehnt hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat weder
einen Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, noch
einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts
im angefochtenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin
hat dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.06.2021 in dem Verfahren L 9 SO 199/21 B ER nochmals angeboten, die Leistungen
für April 2021 per Barscheck auszuzahlen, wovon der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Er beruft sich darauf,
dass er die Fahrtkosten zum Rathaus nicht aufbringen könne, wobei unklar ist, weshalb angesichts der Entfernung des Wohnorts
des Antragstellers zum Rathaus Sterkrade (2,4 km; ca. 34 Min. Fußweg) überhaupt Fahrtkosten anfallen. Gleichzeitig trägt er
jedoch in der Beschwerdebegründung vor, er nehme täglich Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern wahr, die in Dorsten lebten.
Im Hinblick auf diesen Vortrag kann der Senat nicht nachvollziehen, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, die
angebotenen Barschecks bei der Antragsgegnerin abzuholen. Wenn der Grund dafür darin liegen sollte, dass er sich nunmehr dauerhaft
bei seinen Kindern und deren Mutter in Dorsten aufhält, bestünde ohnehin keine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin
mehr (§ 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW).
Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
114 ZPO, weshalb das Sozialgericht zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Auch für das Beschwerdeverfahren
steht Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).