Sonderversorgung im Beitrittsgebiet; Arbeitsentgelt; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2011 und der Bescheid des Beklagten
vom 1.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2009 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 11.8.1997 weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen:
Verpflegungsgeld
- vom 1.6.1957 bis 31.12.1957 in Höhe von 376,00 Mark,
- vom 1.1.1958 bis 31.12.1958 in Höhe von 844,75 Mark,
- vom 1.1.1959 bis 31.12.1959 in Höhe von 1.222,75 Mark,
- vom 1.1.1960 bis 31.12.1960 in Höhe von 1.226,10 Mark,
- vom 1.1.1961 bis 31.12.1961 in Höhe von 1.222,75 Mark,
- vom 1.1.1962 bis 31.12.1962 in Höhe von 1.222,75 Mark,
- vom 1.1.1963 bis 31.12.1963 in Höhe von 1.222,75 Mark,
- vom 1.1.1964 bis 31.12.1964 in Höhe von 1.226,10 Mark,
- vom 1.1.1965 bis 31.12.1965 in Höhe von 1.222,75 Mark,
- vom 1.1.1966 bis 31.8.1966 in Höhe von 814,05 Mark,
- vom 6.8.1967 bis 31.12.1967 in Höhe von 505,85 Mark,
- vom 1.1.1968 bis 31.12.1968 in Höhe von 1.226,10 Mark,
- vom 1.1.1969 bis 31.12.1969 in Höhe von 1.222,80 Mark,
- vom 1.1.1970 bis 31.12.1970 in Höhe von 1.222,80 Mark,
- vom 1.1.1971 bis 31.12.1971 in Höhe von 1.332,78 Mark,
- vom 1.1.1972 bis 31.12.1972 in Höhe von 1.323,81 Mark,
- vom 1.1.1973 bis 31.12.1973 in Höhe von 1.368,72 Mark,
- vom 1.1.1974 bis 31.12.1974 in Höhe von 1.368,72 Mark,
- vom 1.1.1975 bis 31.12.1975 in Höhe von 1.368,72 Mark,
- vom 1.1.1976 bis 31.12.1976 in Höhe von 1.301,31 Mark,
- vom 1.1.1977 bis 31.12.1977 in Höhe von 1.551,24 Mark,
- vom 1.1.1978 bis 31.12.1978 in Höhe von 1.449,24 Mark,
- vom 1.1.1979 bis 31.12.1979 in Höhe von 1.551,24 Mark,
- vom 1.1.1980 bis 31.12.1980 in Höhe von 1.555,44 Mark,
- vom 1.1.1981 bis 31.12.1981 in Höhe von 1.443,24 Mark,
- vom 1.1.1982 bis 31.12.1982 in Höhe von 1.534,00 Mark,
- vom 1.1.1983 bis 31.12.1983 in Höhe von 1.551,24 Mark,
- vom 1.1.1984 bis 31.12.1984 in Höhe von 1.555,44 Mark,
- vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 in Höhe von 1.551,24 Mark,
- vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 in Höhe von 1.552,32 Mark,
- vom 1.1.1987 bis 31.12.1987 in Höhe von 1.582,76 Mark,
- vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 in Höhe von 1.643,64 Mark,
- vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 in Höhe von 1.527,18 Mark,
- vom 1.1.1990 bis 31.12.1990 in Höhe von 1.643,64 Mark.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu 4/5 zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen als weitere Arbeitsentgelte gemäß § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung
der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG).
Der am ...1935 geborene Kläger stand seit 1.6.1957 in einem Dienstverhältnis zunächst zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs,
später der Zollverwaltung der DDR.
Ab 3.10.1990 wurde dieses Dienstverhältnis mit der Bundesfinanzverwaltung über den 31.12.1991 hinaus fortgesetzt.
Mit bindendem Bescheid vom 11.8.1997 stellte der beklagte Sonderversorgungsträger die Zeiten vom 1.6.1957 bis 31.8.1966 und
vom 6.8.1967 bis 31.12.1991 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, die erzielten
Arbeitsentgelte sowie Zeiten der Unterbrechung der Beitragspflicht, u.a. die Zeiten vom 1.9.1966 bis 5.8.1967 als schulische
Ausbildung (Besuch der Bezirksparteischule der SED), fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte die sich aus dem Dienstgrad,
der Dienststellung und dem Dienstalter ergebende Besoldung sowie das an den Kläger gezahlte Wohnungsgeld.
Unberücksichtigt blieben das an den Kläger in unterschiedlicher Höhe gewährte Verpflegungsgeld sowie weitere Zuschüsse (Reinigungszuschuss).
Mit Schreiben vom 10.3.2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) die Überprüfung der bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts. Er machte die zusätzliche Berücksichtigung
des an ihn gezahlten Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschüsse als Arbeitsentgelt geltend.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.10.2008 ab. Weiteres Entgelt sei nicht festzustellen, da die weiteren Zahlungen
- auch das Verpflegungsgeld - Aufwandersatzcharakter hätten. Die geltend gemachten Zahlungen seien ihrem Charakter entsprechend
nach bundesdeutschem Rechtsverständnis weder rentenversicherungspflichtiges Entgelt, noch seien sie nach der Versorgungsordnung
der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beitragspflichtig gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 26.8.2009 zurück. Das AAÜG enthalte selbst keine Regelung, welche Verdienste rentenrechtlich zu berücksichtigen seien. Eine Besserstellung von Sonderversorgten
gegenüber Versicherten sei keinesfalls gewollt gewesen. So habe auch das Landessozialgericht Thüringen im Urteil vom 29.3.2007
(L 3 RA 78/04) eine Berücksichtigung von Verpflegungsgeld abgelehnt. Das BSG habe im Urteil vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) allein über die Zuordnung der an Angehörige der Zusatzversorgungssysteme gezahlten Jahresendprämien entschieden; eine
Allgemeingültigkeit dieses Urteils für Zahlungen aus Sonderversorgungssystemen ergebe sich daraus nicht.
Mit der am 14.9.2009 beim Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Meinung, dass alle Entgeltbestandteile auch als Arbeitsverdienst festzustellen seien, die für die Dauer
des Dienstverhältnisses und im Zusammenhang mit diesem nach der Besoldungsordnung gewährt worden seien. Hiernach erfülle sowohl
der Reinigungszuschuss als auch das Verpflegungsgeld die Bedingungen für die Anerkennung als Arbeitsentgelt. Der Kläger berief
sich insbesondere darauf, dass in einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31.1.1995 - IVb 2-41119-5/82
- für die Bestimmung des Begriffs Arbeitsentgelt die Begriffsdefinition der §§
14,
15 SGB IV anzuwenden sei (vgl. Bl. 198 ff. d.A.).
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass aus der Rechtsprechung des BSG deutlich werde, dass der Begriff Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten erfasse, die als Gegenwert/Gegenleistung für eine erbrachte
Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Die Rente solle Spiegelbild der individuellen Arbeitsleistung sein. Sozialleistungen
und Aufwandsentschädigungen hingegen stellten kein Arbeitsentgelt dar, das rentenrechtlich überführungsrelevant sein könnte.
Die streitgegenständlichen Zahlungen seien von ihrem Charakter her als Sozialleistungen, sozial motivierte Zahlungen (Verpflegungsgeld)
oder Aufwandsentschädigungen (Reinigungszuschuss) zu qualifizieren. Sie seien daher auch in der DDR widerruflich und nicht
ruhegehaltsfähig bzw. versorgungsrelevant gewesen.
Der Gesetzgeber habe für die ehemals Sonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen und Prämien rentenrechtliche Vorteile
herleiten wollen, die schon im DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen gewesen seien. Andernfalls hätte der Gesetzgeber mit
dem AAÜG erst eine neue Überhöhung geschaffen, obwohl das AAÜG gerade auf die Überprüfung und ggf. den Abbau von Privilegien habe abzielen sollen. Auch nach dem damaligen bundesdeutschen
Recht seien solche Zahlungen nicht rentenwirksam gewesen.
Die Beklagte legte zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, dass dem Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgeltcharakter zukomme,
die Dienstanweisung 7/85 vom 10.5.1985, Inhalt: Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR - Sachkontenrahmen
- vor, wonach das Verpflegungsgeld der Sachkontogruppe 30 "Versorgungs- und Betreuungsausgaben" zugewiesen gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 3.5.2011 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 1.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger stehe im Überprüfungsverfahren kein Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte zu. Weder der Reinigungszuschuss
noch das Verpflegungsgeld gehörten zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimme sich der Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nach §§
14 ff.
SGB IV. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - erlassen aufgrund Verordnungsermächtigung in §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV - seien jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgegen der Ansicht des BSG in dem Urteil vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) könne es dabei jedoch nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen.
Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn der bundesdeutsche Gesetzgeber habe naturgemäß bei Erlass seiner
Steuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglich bundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigten
Bundesgebiet dargestellt habe, im Blick gehabt. Andererseits konterkarierten die Ergebnisse den erklärten Willen des Gesetzgebers
bei Überführung der Sonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. Die vorliegend streitigen Entgeltbestandteile
wären nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksam gewesen, d.h. sie hätten auf die Höhe der Altersversorgung keinerlei
Einfluss gehabt. Durch die Berücksichtigung als Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG wirkten sie hingegen wie ein tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst in vollem Umfang auf die Höhe der Rente. Hier hat sich
das Sozialgericht vollumfänglich der Argumentation des Sozialgerichts Leipzig im Urteil vom 15.12.2010 - S 24 RS 1540/09 (dokumentiert in juris) angeschlossen. Bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§
14 ff.
SGB IV könne es nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen im Zuflusszeitpunkt ankommen.
Sowohl der Reinigungszuschuss als auch das Verpflegungsgeld seien im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt worden (vgl. Ordnung
1/86 vom 1.1.1986, Ziffer 4.2 und Ziffer 4.4.2).
Daraus folge, dass beide Entgeltbestandteile nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG seien.
Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zugelassen, die jedoch nicht eingelegt worden ist.
Gegen das am 9.5.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.5.2011 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger macht weiterhin
die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschusses als Arbeitsentgelt geltend. Zur Begründung wird auf
die ausführlichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.9.2011, vom 19.12.2011, vom 8.3.2012, vom 27.4.2012,
vom 27.6.2012, vom 19.6.2013, vom 21.6.2013 und vom 17.11.2013 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3.5.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.8.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 11.8.1997 dahingehend
abzuändern, dass als weitere Arbeitsentgelte im Sinne des § 8 AAÜG festgestellt werden:
a) das Verpflegungsgeld in Höhe der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung sowie
b) der Reinigungszuschuss vom 1.1.1969 bis 30.6.1980 und vom 1.11.1982 bis 31.12.1990 in Höhe von monatlich 3,50 Mark.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht weiterhin davon aus, dass die vom Kläger als weiteres Arbeitsentgelt geltend gemachten Zahlungen (Verpflegungsgeld
und Reinigungszuschüsse) nicht als Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistungen zu bewerten seien. Sie nimmt auf ihre erstinstanzlichen
Darlegungen Bezug. Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zahlungen widerspreche dem Ziel des AAÜG, ungerechtfertigte Leistungen abzubauen. So sei das Verpflegungsgeld an Angehörige der DDR-Zollverwaltung nicht etwa deshalb
gezahlt worden, um damit eine allgemeine Anhebung deren Nettolöhne zu bewirken. Die Zahlung sei vielmehr Ausdruck sozialer
Verantwortung des Staates für seine Bediensteten gewesen. Dies belege auch, dass es sich um jederzeit widerrufliche Zahlungen
gehandelt habe, die nicht versorgungsrelevant gewesen seien. Zum weiteren Vorbringen wird auf die Schriftsätze der Beklagten
Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem Gericht die Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR, Ordnung Nr. 5/85 vom 1.12.1985; die Besoldungsordnung
der Zollverwaltung der DDR, Ordnung 1/86 vom 1.1.1986 mit entsprechenden Änderungsmitteilungen; die Vergütungsordnung des
Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs vom März 1957; die Verpflegungsordnung der Zollverwaltung der DDR, Ordnung
5/89 vom 1.8.1989 sowie die Dienstanweisung 7/85 vom 10.5.1985 zur Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR
- Sachkontenrahmen - vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 2.12.2013 hat die Beklagte eine Aufstellung des dem Kläger gezahlten Verpflegungsgeldes und
des Reinigungszuschusses vorgelegt. Die dort nachgewiesenen Zahlungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene
Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und vom Kläger auf den Zufluss von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss beschränkte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist hinsichtlich des Verpflegungsgeldes begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 1.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.8.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte
den Feststellungsbescheid vom 11.8.1997 abändert und das an den Kläger gezahltes Verpflegungsgeld in dem tenorierten Umfang
als weiteres Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Die neben der Besoldung gewährten weiteren Zahlungen in Form von Verpflegungsgeld sind Bestandteil des nach dem AAÜG zugrunde zu legenden erzielten Arbeitsentgelts.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach hat der Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen,
wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von dem Beklagten getroffenen Feststellungen über
die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X sind, waren im Zeitpunkt ihres Erlasses im Bescheid vom 11.8.1997 rechtswidrig. Neben den festgestellten laufenden Dienstbezügen
(zusammengesetzt aus der jeweiligen Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) unter Einschluss des gezahlten
Wohnungsgeldes musste die Beklagte zusätzlich auch die an den Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
gezahlten Verpflegungsgelder als Bestandteil des Arbeitsentgelts feststellen.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen
zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur
Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen des Berechtigten (oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet,) und die Daten, die sich
nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der zuständige Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR
zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Nach dieser Vorschrift ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG (§
5 aaO.) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu
stellvertr: BSG, Urteil vom 20.12.2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m.w.N.); insoweit hat der Versorgungsträger ggf. nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze
festzustellen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert allerdings nicht eigenständig den Begriff des Arbeitsentgelts.
Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen,
dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Ferner macht der Normtext deutlich, dass
es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob
dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt
anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).
Auch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§
256a Abs.
2 SGB VI" beinhaltet keine eigenständige Definition. Sie stellt vielmehr zum einen klar, dass der Verdienst im Sinne des §
256a Abs.
2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Verdienst im Sinne des §
256a Abs.
2 SGB VI. Allerdings ist aus der Bezugnahme nicht zu schließen, dass das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des §
256a Abs.
2 SGB VI zu ermitteln wäre. Von dieser Norm werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte thematisch schon nicht erfasst. Zum anderen
hätte dies aber auch zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung
der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, aaO.). Dieser Auslegung des BSG folgt der Senat (vgl. u.a. mit weitergehenden rechtlichen Überlegungen auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.1.2013
- L 22 R 449/11; juris). Damit wird aber auch deutlich, dass der für Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte zu berücksichtigende Verdienst,
soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darauf verweist, sich nicht nach dem Inhalt des §
256a Abs.
2 Satz 1
SGB VI richtet, sondern wegen §
259b Abs.
1 Satz 1
SGB VI einer eigenständigen Begriffsbestimmung unterliegt, die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgegeben wird (vgl. Diel in Hauck/Haines, Lfg. 1/06,
SGB VI, Kommentar, §
259b RdNr. 6; Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012,
SGB VI, §
259b, RdNrn. 3 und 4; von Koch in Kreikebohm,
SGB VI, 3. Auflage 2008, §
259b RdNr. 2; Kreikebohm in Beck'scher Online-Kommentar, Sozialrecht, Stand: 1.12.2012,
SGB VI, § 259b).
Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach §
14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen
vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des
SGB VI zum 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§
64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. So kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten
nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem
erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach dem im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des AAÜG am 1.8.1991 bestehenden Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung
von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingegen nicht erfolgt. Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über
die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961 (GBl. II 1961 S. 551) anzuknüpfen, die
am 3.10.1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, aaO.).
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, aaO.).
Dass dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich die bundesrechtliche Definition des Arbeitsentgelts nach §
14 Abs.
1 SGB IV zugrunde zu legen ist, wird auch durch die im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (BT-Drs. 14/5640) gescheiterte Anfügung eines Abs. 10 in § 6 AAÜG bestätigt. Der Entwurf sah nach Art. 1 Ziff. 2 Buchstabe b als § 6 Abs. 10 AAÜG folgenden Wortlaut vor:
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig
war.
Dieser Wortlaut des § 6 Abs. 10 AAÜG ist jedoch nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
(BT-Drs. 14/6063, S. 24) der neu vorgesehene Absatz 10 im Widerspruch zur bisher bewährten Praxis, die auch nach Auffassung
der meisten Rentenversicherungs- und Versorgungsträgern beibehalten werden soll, stehe. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs
genannten Urteile des BSG sollten ohne Abstriche verwirklicht werden.
Damit ist zugleich klargestellt, dass es für die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Anknüpfung an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts gemäß §
14 Abs.
1 SGB IV verbleibt. Ob der Gesetzgeber bei dem Verzicht auf die angedachte Anfügung eines Abs. 10 in § 6 AAÜG die vorliegend streitigen Einnahmen (u.a. das Verpflegungsgeld) im Blick hatte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht
entnehmen. Eindeutig klargestellt hat der Gesetzgeber aber, dass für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelte an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV anzuknüpfen und nicht nur - wie von der Beklagten dargestellt - dessen Rechtsgedanke zugrunde zu legen ist. Damit hat letztlich
der Gesetzgeber bewusst und wegen des gegenüber §
256a Abs.
2 Satz 1
SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zwangsläufig eine Besserstellung der Angehörigen der
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung, die bereits in den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme angelegt war, bewirkt
(so schon BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R).
Von dem vorliegend zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltbegriff des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV wird das an den Kläger gezahlte und der Höhe nach in den Besoldungsstammkarten nachgewiesene Verpflegungsgeld erfasst. Die
Höhe dieser Zahlungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, hier dem Dienstverhältnis. Ohne Belang
ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden
oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die weite Begriffsbestimmung des
Arbeitsentgelts in §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV erfasst zunächst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu
gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret ausgeführte Arbeitsleistung des Beschäftigten
und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen
und sonstige Vorteile.
Erfasst werden aber auch Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenüber steht, wie
die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld. Darüber hinaus sind Einnahmen als im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt anzusehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines so genannten
einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen.
Schließlich gehören auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zum Arbeitsentgelt,
soweit sie sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen, das heißt auf die Zeit der Beschäftigung entfallen (BSG, Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 m.w.N.).
Nach der Ordnung Nr. 1/86 des Leiters der Zollverwaltung der DDR vom 1.1.1986 - Besoldungsordnung - handelt es sich beim dem
an den Kläger gezahlten Verpflegungsgeld um eine Einnahme aus dem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR. Nach der Präambel
ist die Besoldung der Angehörigen der Zollverwaltung in Anwendung des sozialistischen Leistungsprinzips ein wichtiges Instrument
der Führung und Leitung für die weitere Erhöhung der Kampf- und Einsatzbereitschaft, die Verbesserung des Qualität und Effektivität
der Dienstdurchführung sowie die Stabilisierung und Qualifizierung des Kaderbestandes.
Unstreitig zwischen den Beteiligten hat die Beklagte mit dem bindenden Bescheid vom 11.8.1997 die Dienstbezüge (Vergütung
für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) für die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zutreffend festgestellt.
Neben dem Anspruch auf Besoldung hatten die von der Besoldungsordnung erfassten Angehörigen - so auch der Kläger - bei Vorliegen
der jeweiligen Voraussetzungen auch Anspruch auf weitere Zahlungen in Form von Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld,
Zuschüssen und einem staatlichen Ehegattenzuschlag sowie staatlichem Kindergeld (Ziff. 2.1. der Besoldungsordnung). Nach Ziff.
1.2. der Besoldungsordnung entstand der Anspruch auf Besoldung sowie auf weitere Zahlungen mit dem im Kaderbefehl bzw. der
Kaderverfügung festgelegten Einstellungstag und endete mit dem im Kaderbefehl festgelegten Entlassungstag. Bereits diese Regelung
der Besoldungsordnung belegt, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld an das bestehende Dienstverhältnis geknüpft war, mithin
der innere Zusammenhang zu dem Dienstverhältnis hergestellt ist. Dies belegen auch die Regelungen in Ziff. 4 der Besoldungsordnung
(4.1. Wohnungsgeld; 4.2. Verpflegungsgeld), die ebenfalls auf das Bestehen des Dienstverhältnisses abstellen. So ist in Ziff.
4.2.3. der Besoldungsordnung formuliert: Die Zahlung des Verpflegungsgeldes ist ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzung
für die Zahlung eintritt. Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzung. In Ziff. 4.2.4. ist ausdrücklich geregelt, in welchen
Fällen das Verpflegungsgeld nicht zu zahlen ist, so z.B. bei angewiesener Vollverpflegung, bei Abgeltung des Urlaubs in Geld
und bei unbezahlter Freistellung vom Dienst. Ziff. 4.2.2. regelt ausdrücklich die Weiterzahlung von Verpflegungsgeld, auch
wenn Dienstpflichten nicht zu leisten sind, so bei Lehrgängen, Studium und wissenschaftlicher Aspirantur, Urlaub, Dienstunfähigkeit
infolge Krankheit, Dienstbeschädigung und Quarantäne, Freistellung vom Dienst alleinstehender und verheirateter Mitarbeiter
wegen Erkrankung der Kinder, Gewährung von Mütterunterstützung oder bei Freistellung wegen Nichtkrippenfähigkeit der Kinder.
Das Verpflegungsgeld war monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag mit der Besoldung zu zahlen (Ziff. 4.2.1. Besoldungsordnung).
Auch diese Regelungen der Besoldungsordnung zeigen, dass Voraussetzung für die Zahlung von Verpflegungsgeld der Bestand eines
Dienstverhältnisses war und eine Ausnahme nur in besonderen Fallkonstellationen in Betracht kam.
Der Arbeitsentgelteigenschaft des gewährten Verpflegungsgeldes steht nicht entgegen, dass deren Zahlung jederzeit für die
Zukunft hätte zurückgenommen werden können (BSG, Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 6/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 23). Vielmehr genügt für die Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ein mittelbarer (innerer, sachlicher)
Zusammenhang mit der Beschäftigung, hier dem Dienstverhältnis, (BSG, Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1), der für den Senat ohne Zweifel durch die Regelungen in der Besoldungsordnung hergestellt ist.
Ausgehend von den in der Verwaltungsakte vorliegenden Besoldungsstammkarten und der in der mündlichen Verhandlung von der
Beklagten vorgelegten Aufstellung ist nachgewiesen, dass dem Kläger mit der monatlichen Besoldung in dem tenorierten Umfang
auch tatsächlich Verpflegungsgeld gewährt worden ist. Die Höhe dieser Zahlungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Dem Senat ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger das Verpflegungsgeld auch ohne das bestehende Dienstverhältnis hätte zustehen
können. Ein Anspruch auf Berücksichtigung des gewährten Wohngeldes, das in der Besoldungsordnung neben dem Verpflegungsgeld
auch im Abschnitt 4. "Weitere Zahlungen" abgehandelt worden ist, als Arbeitsentgelt, ist von dem beklagten Sonderversorgungsträger
nicht in Abrede gestellt worden.
Der Berücksichtigung des gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt stehen §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 der Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - in der Fassung der Verordnung vom 12.12.1989 (GBl. I 1989, 2177) nicht entgegen.
§
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung,
insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind. Dabei ist nach §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Aufgrund dieser Ermächtigung
ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1.1.1991 übergeleitet worden. § 1 ArEV bestimmt: Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen
oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was vorliegend
nicht einschlägig ist - aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und wie auch oben bereits dargestellt die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 bestand. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat bei der Regelung des Arbeitsentgelts nicht an frühere Rechtslagen angeknüpft, insbesondere nicht an das zum Zeitpunkt
des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltende bundesdeutsche Recht oder gar das DDR-Recht (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R; aaO., Rdnr. 36). Die Maßgeblichkeit der am 1.8.1991 gegebenen Rechtslage folgt schon daraus, dass das AAÜG infolge fehlender abweichender Anordnungen allein an das bei seinem Inkrafttreten geltende Bundesrecht angeknüpft hat. Darüber
hinaus ergibt sich dies auch aus dem sofortigen Anwendungsbefehl.
Der Versorgungsberechtigte konnte erst mit Inkrafttreten des AAÜG, aber damit auch schon ab diesem Zeitpunkt, von der Beklagten die Feststellungen gemäß § 8 AAÜG beanspruchen. Zugleich stellt das Gesetz mit dem Abstellen auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesrecht sicher, dass
die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten (nach Herstellung der Gleichwertigkeit der Arbeitsentgelte
durch Um- und Hochwertung bis zur Beitragsbemessungsgrenze) grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen
Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R, aaO.; Rdnr. 38). Da wegen der Einnahmen, die einer späteren Rente zugrunde zu legen sind, am Begriff des Arbeitsentgelts
angeknüpft wird, sind folglich auch diejenigen Regelungen zu beachten, die ausnahmsweise die Rentenwirksamkeit einer Einnahme
ausschließen. Ob also Einnahmen eines Versicherten (wie hier das Verpflegungsgeld) lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt
zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht. Zu klären ist daher, ob die in Frage stehenden
Einnahmen, wenn sie unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts erzielt worden wären, von den Ausnahmeregelungen des Steuerrechts
erfasst worden wären.
Das ist für das gezahlte Verpflegungsgeld im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 1.8.1991 zu verneinen.
Zur Bestimmung, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach bundesdeutschem Steuerrecht der Steuerpflicht unterliegen
ist §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
EStG (hier in der vom 7.9.1990 bis 2.11.1992 geltenden Fassung) heranzuziehen. Danach gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt
oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zwar werden von §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
EStG nicht solche Vorteile erfasst, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionierender Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der
jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers
in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Die zur Beurteilung einer solchen Einnahme vorzunehmende Gesamtwürdigung
hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit
oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß
der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer
wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21.1.2010 - VI R 51/08, zitiert nach juris, m.w.N.).
Ob zu diesen Vorteilen, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, auch Barleistungen gehören, kann dahinstehen.
Ebenso kann offen bleiben, ob das Verpflegungsgeld, das anstelle der angewiesenen Teilnahme an der Vollverpflegung (vgl. Ziff.
4.2.4. der Besoldungsordnung) gewährt wurde, dazu zählt. Denn wenn die unentgeltliche Vollverpflegung des Bediensteten der
Zollverwaltung keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige
Einnahme ist (so für Soldaten siehe: BFH, Urteil vom 24.3.2011 - VI R 11/10, zitiert nach juris), kann dies für ein Verpflegungsgeld, unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution
für eine Sachleistung erbracht wird, nicht anders sein. Hier schließt sich der Senat der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg
vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11, zitiert nach juris, ausdrücklich an. Das gezahlte Verpflegungsgeld ist als anderer Bezug im Sinne des §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu rechnen und danach steuerpflichtig.
Das Verpflegungsgeld ist auch nach keiner anderen Vorschrift des
EStG steuerfrei. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Hinweisen des Bundesministers für Finanzen vom Dezember 1990 an
den Kläger im Zusammenhang mit der Gehaltszahlung ab 1.1.1991, wonach nunmehr alle Bezügebestandteile einschließlich des Wohnungs-
und Verpflegungsgeldes, aber ohne das Reinigungsgeld für Dienstkleidungsträger, dem steuer- und versicherungspflichtigen Einkommen
zuzurechnen sind. Für die Zeit ab dem 1.1.1991 und damit auch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 1.8.1991 ist die steuerliche Bewertung des Verpflegungsgeldes zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach §
3 EStG. Das gezahlte Verpflegungsgeld wird von keiner Regelung dieser Vorschrift, insbesondere nicht von §
3 Nr. 4 Buchstabe c
EStG erfasst.
§
3 Nr. 4 Buchstabe c
EStG legt fest: Steuerfrei sind bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,
der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes,
der Länder und Gemeinden Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen
Verpflegung. Diese Vorschrift betrifft jedoch lediglich die im Einsatz u.a. gezahlten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse.
Zuschüsse dieser Art, die im normalen Dienst gezahlt werden, sind mithin nicht steuerfrei (Heinicke in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Auflage 1991, §
3 zu den Stichwörter: Bundeswehr und Verpflegungszuschüsse).
Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ergibt sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen
der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstortes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gehandelt
haben könnte. Aufwandsentschädigungen sind (einkommensteuerrechtlich) Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen
und Zeitverlust, wozu auch Zehrgeld (Geld, das auf einer Reise besonders für die Ernährung bestimmt ist: vgl. www.duden.de)
gehört (Heinicke in Schmidt, aaO., 10. Auflage 1991, § 3, Stichwort: Aufwandsentschädigungen und Zehrgelder). So ergibt sich
eine Steuerfreiheit der gewährten Verpflegungsgelder weder aus §
3 Nr. 12, 13 oder 16
EStG.
Verpflegung und damit auch Verpflegungsgeld dienen in erster Linie der eigenen Unterhaltssicherung und sind daher grundsätzlich
eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst.
Anhaltspunkte dafür, dass das Verpflegungsgeld als Zehrgeld gedient haben könnte und auf diesem Weg Verpflegungsmehraufwendungen
hätten abgegolten werden sollen, liegen nicht vor.
Nach alledem war das nachweislich an den Kläger gezahlte Verpflegungsgeld im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 steuerpflichtig und damit gemäß §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
In dem tenorierten Umfang hat die Berufung damit Erfolg.
Eine Verpflichtung des beklagten Sonderversorgungsträger zur Berücksichtigung der ebenfalls an den Kläger für bestimmte Zeiträume,
sich aus der Aufstellung der Beklagten auch der Höhe nach ergebenden Zahlungen eines Reinigungszuschusses als weiteres Arbeitsentgelt
sieht der Senat nicht. Der Reinigungszuschuss ist nach der Besoldungsordnung (Ziff. 4.4. in der Fassung der 12. Änderung zum
1.7.1990) auch noch im 2. Halbjahr 1990 und offensichtlich darüber hinaus (vgl. Hinweise an den Kläger zur Gehaltszahlung
ab 1.1.1991 vom Dezember 1990) gezahlt worden. Ein Reinigungszuschuss in Höhe von 3,50 Mark/DM monatlich war an Angehörige
der Zollverwaltung zu zahlen, die ständig Uniform zu tragen hatten oder auf eigenen Wunsch trugen. Der Reinigungszuschuss
stellt sich für den Senat - anders als das noch bis zum 30.6.1990 nach der Besoldungsordnung (Ziff. 4.3.) gewährte Bekleidungsgeld
(was allerdings hier für den Kläger nicht relevant ist) - als pauschale Aufwandsentschädigung für die Reinigung und sachgerechte
ordnungsgemäße Erhaltung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Uniform dar. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung
von Reinigungszuschüssen maßgeblichen Umstände (hier dem sorgsamen Umgang und der Erhaltung der Dienstkleidung) steht für
den Senat der verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund. Damit handelt es sich bei dem Reinigungszuschuss um einen
steuerfreien (wenn auch pauschalierten) Aufwandsersatz, der nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 SGB IV zu berücksichtigen ist. In diesem Umfang war die Berufung zurückzuweisen.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Zwar weicht der Senat in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des
BSG zur Maßgeblichkeit und damit Berücksichtigung des bundesdeutschen Rechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 ab. Jedoch zeigen die bisherigen instanzgerichtlichen Entscheidungen, dass die Rechtsauslegung bei gleicher Fallgestaltung
zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Zudem ist bei den Instanzgerichten noch eine unbestimmte Anzahl ähnlich
gelagerter Fälle anhängig, so dass ein erhebliches Interesse an der erneuten Klärung der Rechtsfrage besteht, auf welches
von den betroffenen Sonderversorgten tatsächlich bezogenes Arbeitsentgelt sich § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zur Ermittlung des - fiktiven - Vorleistungswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.