Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
Unwirksamkeit einer lediglich von einem Geschäftsführer einer GmbH unterzeichneten Vollmacht
Gründe
I.
Rechtsanwalt Mverfolgt im vorliegenden Verfahren für einen der nicht allein zur Vertretung berechtigten Liquidatoren der Klägerin
eine weitere Berufung gegen den durch Rücknahme der ersten Berufung rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
H. vom 17. Juni 2019.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich in Liquidation befindet. Ausweislich des Handelsregisterauszugs
des Amtsgerichts Stendal zu HRB .... vom 27. Juli 2021 wurde die GmbH vor der Liquidation durch zwei Geschäftsführer (bestellt waren G..und L.. ) oder durch
einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Am 23. August 2016 erfolgte die Eintragung der Auflösung
der Gesellschaft. Zur Vertretungsregelung wurde gleichzeitig aufgenommen: „a) Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt
er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam
vertreten. b) Geändert nun: Liquidator: G, Bad Dürrenberg, *... 1967 mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert nun: Liquidator: L, Bad Dürrenberg,
*...1967 mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen“. Hierzu wird auf Blatt 261 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 gegenüber
der Klägerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 240.450,27 € fest, in der Säumniszuschläge in
Höhe von 65.901,00 € enthalten sind. Im Widerspruchsverfahren wurde auf der Grundlage einer (nur) von G unterzeichneten Vollmacht
die C Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.
Die Rechtsanwaltskanzlei R hat am 19. Dezember 2016 Klage vor dem Sozialgericht Halle (Az. S 18 R 719/16 ) mit der Anfechtung des vorgenannten Bescheides der Beklagten erhoben. Der (nur) von G bevollmächtigte Rechtsanwalt M hat
ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Halle (Az. S 18 R 16/17 ) erhoben, die er indes mit seinem am 1. Februar 2017 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag wieder zurückgenommen
hat. In dem Schriftsatz heißt es: „Die unter dem Geschäftszeichen S S 18 R 719/16 von Herrn Rechtsanwalt R erhobene Klage bleibt bestehen. Insoweit wird auf den diesseitigen Schriftsatz vom 30.01.2017 verwiesen,
mit dem der Unterzeichner darum ersucht hat, ihn als weiteren Prozessbevollmächtigten zu führen, da der Mit-Liquidator, Herr
G., ein eigenes Rechtsverfolgungsinteresse hat“. Zu dem Schriftsatz wird auf Blatt 17 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Beiladungen bewirkt und die Beteiligten, die Klägerin vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei R.,
zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört. Der Zugang dieser Anhörung ergibt sich aus der Rückäußerung der Rechtsanwaltskanzlei R. mit Schriftsatz vom 27.
Februar 2019, wobei dort, wohl in Unkenntnis der Rechtsprechung zu §
105 SGG, das gerichtliche Schreiben im Sinne einer Aufforderung zu einem (abgelehnten) Einverständnis missverstanden worden ist,
was sich aus einem späteren Schreiben an das Landessozialgericht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gegenüber dem erkennenden
Senat vom 13. Dezember 2019 nachvollziehen lässt. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 sei rechtmäßig
und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei den im Bescheid genannten natürlichen Personen sei von einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Der Gerichtsbescheid ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Rechtsanwaltskanzlei R. am 25. Juni 2019 zugestellt worden.
Diese Rechtsanwaltskanzlei hat am 15. Juli 2019 namens und in Vollmacht der Klägerin (in der Berufungsschrift bezeichnet:
W GmbH i.L. vertreten durch die Geschäftsführer L. und G., […]) Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2019 eingelegt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Entscheidung durch Gerichtsbescheid und eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung
durch das Sozialgericht gerügt worden.
Der Senat hat die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11. November
2019 abgelehnt. Die Klägerin (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei R.) hat sodann einen weiteren Antrag auf Prozesskostenhilfe
gestellt und mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020, bei dem Senat eingegangen am 21. Januar 2020, erklärt: „In dem Rechtsstreit
W GmbH i.L. ./. Deutsche Rentenversicherung - L 3 BA 20/19 - nehme ich die Berufung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück."
Am 17. Juni 2021 ist bei dem LSG ein Berufungsschriftsatz von Rechtsanwalt M als dem Verfahrensbevollmächtigten von G eingegangen.
Dieser bezieht sich auf den nun diesem Rechtsanwalt auf seinen Wunsch durch das Sozialgericht am 9. Juni 2021 zugestellten
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. Juni 2019.
Auf die Anforderung einer Vollmacht für die Klägerin für die beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten ist dem Senat
die als Blatt 226 zur Gerichtsakte genommene, nur von „G“ mit dem Datum vom 14. Dezember 2016 unterzeichnete Vollmacht für
Rechtsanwalt M in Sachen G gegen die Beklagte übersandt worden.
Nach einem richterlichen Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse der Klägerin und den Grundsatz der Einzelvertretung im gerichtlichen
Verfahren (§
84 Zivilprozessordnung [ZPO]) hat Rechtsanwalt M vorgetragen, das Verfahren auf der Grundlage führen zu können, weil Vollmacht an ihn durch den
„laut eigenen Angaben hierzu zur Alleinvertretung berechtigten ehemaligen (Mit-)Geschäftsführer und dann Liquidator Herrn
G für die W GmbH i.L. als Klägerin“ erteilt worden sei. Er meine, dass insoweit beide Liquidatoren berechtigt seien, „parallel“
das Verfahren zu führen.
Die Beteiligten sind mit richterlichem Schreiben vom 10. September 2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die zweite
Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2019 durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat Rechtsanwalt
M unter dem 22. September 2021 mitgeteilt, ihm sei eine „erste“ Berufung „weder inhaltlich noch sonst bekannt“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die
bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.
II.
Der Senat durfte durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten und Rechtsanwalt M sind hierzu vorher gehört worden. Es ist
nichts dafür ersichtlich, dass in Entsprechung zu der §
102 Abs.
3 SGG ausdrücklich vorgesehenen Regelung über §
202 Satz 1
SGG eine Anwendung von §
516 Abs.
3 Satz 2
ZPO in der ab dem 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Fassung vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden sollte
(wie hier: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, §
156 RdNr. 5 m.w.N.). Die teilweise für die gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 26. April 1963 (- 2 RU 56/62 -, juris) verhält sich zu dem Begriff der „eingelegten“ Berufung im Sinne §
515 Abs.
3 Satz 1
ZPO in der damaligen Fassung vor dem Hintergrund einer noch laufenden Berufungsfrist und lässt sich für die im vorliegenden Verfahren
maßgebende Frage damit nicht heranziehen. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Rücknahme
der Berufung nicht angefochten und eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht beantragt worden ist. Über eine Wiederaufnahme
des Verfahrens, die zu einer Entscheidung in der Sache führen könnte, ist hier damit nicht zu entscheiden. Im Übrigen ist
die durch Rechtsanwalt M vor dem Sozialgericht erklärte Klagerücknahme vor dem Sozialgericht zu beachten, auf die §
102 Abs.
3 Satz 1
SGG hier unmittelbare Anwendung findet. Da eine Sachentscheidung nicht mehr zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 9 RV 16/79 -, juris, RdNr. 14), kann der Senat die Entscheidung durch Beschluss im Übrigen auf §
158 Satz 1 und
2 SGG stützen, ohne die Klägerin in ihren Verfahrensrechten zu verletzen (vgl. zu dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift bei einer
Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid im Übrigen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O.
§ 158 RdNr. 6 m.w.N.).
In Bezug auf die maßgebende gesellschaftsrechtliche Vertretung soll vorweggeschickt werden, dass die Vertretung einer juristischen
Person „gemeinsam“ oder „gemeinschaftlich“ durch mehrere Berechtigte (sog. Gesamtvertretung) bedeutet, dass für eine wirksame
Vertretung entweder nach außen ein übereinstimmender Wille der gemeinsam Berechtigten in einer Erklärung notwendig ist oder
nach außen erkennbar aufeinander Bezug nehmende übereinstimmende Teilerklärungen erforderlich sind. Die Erklärung eines einzelnen
Berechtigten führt allein nicht zu Rechtswirkungen (vgl. z.B. Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019,
§ 35 GmbHG RdNr. 61). Insbesondere Vollmachten zur Prozessvertretung können damit im Rahmen der Gesamtvertretung nur von allen zur Vertretung
berechtigten Personen einheitlich erteilt werden (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar
2019 - OVG 11 N 15.15 -, juris, RdNr. 7ff. m.w.N.). Demgegenüber sind in der Passivvertretung Erklärungen, Zustellungen etc. gegenüber jedem einzelnen
der Berechtigten wirksam möglich (vgl. z.B. Oetker, a.a.O. RdNr. 65).
Das Prozessrecht kennt nur die Alleinvertretung, d.h. Prozesshandlungen können nur mit zwingender Einzelvertretungsbefugnis
einheitlich und nicht in der Weise abgegeben werden, dass mehrere Bevollmächtigte zusammenwirken müssen. Die Prozessvollmacht
ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (vgl. z.B. Toussaint in Münchener Kommentar zur
ZPO, 6. Aufl. 2020, §
84 RdNr. 4). Eine wirksame Prozesshandlung wirkt damit für und gegen den betreffenden Beteiligten unabhängig davon, ob bei einer
Mehrfachvertretung ein anderer Bevollmächtigter die Erklärung abgegeben hätte.
Der Senat geht davon aus, dass die am 19. Dezember 2016 von der Rechtsanwaltskanzlei R. bei dem Sozialgericht eingereichte
Klage wirksam erhoben worden ist. Das ergibt sich zumindest auf Grund der mit bei dem Sozialgericht am 31. Januar 2017 eingegangenem
Schriftsatz von Rechtsanwalt M erklärten Genehmigung für die in Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei R erhobene Klage
(unter Rücknahme der eigenen Klage). Würde man dies anders sehen, d.h. die Rechtsanwaltskanzlei R nicht als von der Klägerin
bevollmächtigt ansehen, wäre der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2016 bereits mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden. Die weitere von Rechtsanwalt M erhobene Klage ist
durch Rücknahme erledigt (§
102 Abs.
1 Satz 2
SGG). Soweit Rechtsanwalt M meint, er selbst sei im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wirksam für eine anwaltliche Mehrfachvertretung
in dem Rechtsstreit S 18 R 719/18 bestellt worden, sprechen sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gründe gegen eine wirksame Bevollmächtigung. Die dem Senat
vorgelegte Vollmacht ist lediglich von G unterzeichnet und genügt damit den Anforderungen einer Bevollmächtigung im Rahmen
der Gesamtvertretung der Klägerin nicht. Im Übrigen ist auf ein eigenes Rechtsverfolgungsinteresse von G verwiesen worden.
Die Beteiligung eines Dritten im Rechtsstreit, hierzu gehört auch ein nicht zur Alleinvertretung berechtigter Liquidator als
natürliche Person, setzt eine Beiladung voraus, die vom Sozialgericht nicht angeordnet und im erstinstanzlichen Verfahren
nicht beantragt worden ist.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts konnte an die Rechtsanwaltskanzlei R wirksam zugestellt werden, da der Senat von deren
wirksamer Bevollmächtigung ausgeht. Selbst bei einer Mehrfachvertretung, von welcher der Senat hier nicht ausgeht, ist insoweit
nur die erste Zustellung maßgebend, wobei nach herrschender Meinung auch bei einer Mehrfachvertretung die Zustellung an nur
einen der Prozessbevollmächtigten genügt (vgl. Toussaint, a.a.O., RdNr. 6; zum maßgebenden Zustellungszeitpunkt bei einer
Mehrfachvertretung BSG, Beschluss vom 1. Februar 2000 - B 10 LW 18/99 B -, juris, RdNr. 9 m.w.N.). Die Frist zur Einlegung der Berufung endete im vorliegenden Rechtsstreit damit am 25. Juli 2019.
Innerhalb dieser Frist ist nur von der Rechtsanwaltskanzlei R Berufung eingelegt worden. Vor dem Hintergrund der Vertretung
der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ist nach §
81 ZPO hier von einem Fortbestehen der Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei R für das Berufungsverfahren auszugehen. Die Berufung
ist durch Schriftsatz dieser Rechtsanwaltskanzlei am 21. Januar 2020 damit wirksam zurückgenommen worden. Es kann offenbleiben,
ob ein anderer Rechtsanwalt überhaupt die Wirksamkeit dieser Prozesshandlung z.B. in Bezug auf einen Irrtum oder Ähnliches
angreifen könnte, da die Wiederaufnahme des mit Rücknahme des Rechtsmittels erledigten Berufungsverfahrens nicht beantragt
worden ist.
Einer weiteren Berufung stehen hier damit insbesondere die Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 17. Juni 2019 und das Fehlen
einer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt M zum Handeln für die Klägerin entgegen. Es kann damit dahinstehen, dass die am 17.
Juni 2021 erhobene Berufung verfristet wäre, ohne dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich wäre
(vgl. zu der auch bei einer Unkenntnis der Zustellung an einen anderen Prozessbevollmächtigten maßgebenden Berufungsfrist
BSG, Beschluss vom 1. Februar 2020, a.a.O., RdNr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG und berücksichtigt, dass sich die Kostentragungspflicht der Klägerin für das Berufungsverfahren aus dem Gesetz ergibt (§
197a Abs.
1 Satz 1 und
2 SGG i.V.m. §
155 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Kosten sind der Klägerin bereits unter dem 27. Januar 2020 aufgegeben worden. Ein darüber hinausgehender Streitgegenstand
liegt dem Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2021 nicht zugrunde.
Die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassung der Revision und die Rechtsmittelbelehrung sind hier nicht in dem Sinne
zu verstehen, dass der Senat sich zur Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde berufen fühlt,
die in Anbetracht der Regelungen in §
102 Abs.
3 Satz 2
SGG sowie §§
177,
202 Satz 1
SGG i.V.m. §
516 Abs.
3 Satz 2
ZPO hier fraglich erscheint. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.