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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.02.2013 - 3 R 136/10
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfüllung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bei der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen
Benötigt der Versicherte zusätzliche Arbeitspausen, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht vorgesehen sind, ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer unter solchen Bedingungen eingestellt werden. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Eine Unterteilung in kleinere Zeitabschnitte ist nach § 4 Satz 2 ArbZG ebenfalls möglich.
Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen. Nach § 4 Satz 1 ArbZG steht Arbeitnehmern erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu. Vor dem Hintergrund, dass seit dem Inkrafttreten des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen Voraussetzung für den Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, trägt das Risiko, noch sechs, aber nicht mehr acht Stunden täglich arbeiten zu können, der Versicherte. Insoweit ist der Versicherte, der mehr als sechs Stunden arbeiten kann, nicht besser zu stellen, als derjenige, der nur noch über ein genau sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt.
Normenkette:
ArbZG § 4
,
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Magdeburg 26.04.2010 S 8 R 493/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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