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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2021 - 4 AS 16/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage bei fehlerhafter Rechtsanwendung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Produkttheorie - keine Überschreitung der Gesamtangemessenheitsgrenze
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft und Heizung kommt es demnach nicht an, wenn der Beklagte im Wege der Gesamtangemessenheit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hätte übernehmen müssen. Es handelt sich dann um einen Rechtsanwendungsfehler, der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen vermag.
Normenkette:
§ 145 Abs 1 S 1 SGG
,
§ 145 Abs 2 SGG
,
§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG
,
§ 22 Abs 1 S 1 SGB II
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 26.10.2020 S 7 AS 32/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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