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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 AS 213/19
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen "derselben Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG
Der Rechtsanwalt wird in "derselben Angelegenheit" tätig, wenn dieser beauftragt wird, gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, mit denen tageweise Grundsicherungsleistungen für denselben Monat gewährt worden sind. Denn diese Leistungen hätten auch einheitlich in einem Verwaltungsakt geregelt werden können.
Normenkette:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4
,
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 17.01.2019 S 34 SF 106/17
Tenor
Auf die Beschwerde im Verfahren L 4 AS 213/19 B werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2019 sowie die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 19. Mai geändert:
Die aus der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung wird auf 261,80 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Auf die Beschwerde im Verfahren L 4 AS 214/19 B wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2019 aufgehoben und die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 19. Mai 2017 in Höhe von 142,80 € wiederhergestellt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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