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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - 5 AS 369/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Umzug
Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar.
Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 512
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 2
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 08.09.2009 S 7 AS 4331/08
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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