Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Umzug
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen
den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen hat.
Der im Jahr 1971 geborene ledige Kläger bezog seit dem 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. August 2005 bewohnte er eine 32,35 m² große Wohnung in der H.-Straße in K. Für diese Wohnung zahlte er eine
monatliche Miete von 190,00 EUR (Grundmiete 149,00 EUR zuzüglich 41,00 EUR kalte Betriebskosten). Für die Beheizung der Wohnung
und die Warmwasserversorgung zahlte er ab August 2005 einen monatlichen Abschlag von 35,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen
und ab Oktober 2006 i.H.v. 17 EUR/Monat. Der Beklagte bewilligte für die Kosten der Unterkunft bis Dezember 2006 203,94 EUR
und - wegen einer Nebenkostennachforderung iHv 5,17 EUR - im Januar 2007 209,11 EUR.
Am 11. September 2006 beantragte der Kläger die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem
Umzug. Er benötige eine Wohnung mit Schlafzimmer. Denn er könne wegen seiner Rückschmerzen nicht auf einer Couch schlafen.
Er fügte ein Attest seines behandelnden Hausarztes sowie ein Mietangebot für eine Zwei-Raum-Wohnung in der G.-Straße in K.
bei, deren Wohnfläche 49 m² betrug und die der Vermieter für eine Gesamtmiete von 342,55 EUR (einschließlich kalter und warmer
Betriebskosten incl. Warmwassererwärmung) an ihn vermieten wolle. Zudem legte er zwei weitere Wohnungsangebote vor, die höhere
Mietzinsen auswiesen. Mit Bescheid vom 25. September 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme
von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 teilte er
dem Beklagten mit, er habe rein vorsorglich das Mietverhältnis bereits gekündigt. Denn der Beklagte werde definitiv den Umzug
in eine angemessene Wohnung bewilligen, der wegen der Gesundheitsbeschädigung notwendig sei. Zur Begründung seines Widerspruchs
führte er mit Schreiben vom 20. November 2006 aus, er würde eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden, wenn
er weiterhin in der kleinen Wohnung lebe. Er habe kein eigenes Bett, da dieses aus Platzgründen nicht angeschafft werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Möglichkeit,
sein Schlafsofa gegen ein Bett bzw. eine Schlafcouch auszutauschen, die den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen würde.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Dezember 2006 Klage (S 7 AS 61/07) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Am 15. Januar 2007 zog er während des Leistungsbezugs innerhalb von K. von seiner bisherigen Wohnung in die Wohnung in der
G.-Straße. Für diese Wohnung fiel ein Gesamtmietpreis von 342,55 EUR an. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
18. Januar 2007 Leistungen für Januar bis Juli 2007 mit Kosten der Unterkunft iHv 209,11 EUR.
In der Zeit vom 11. April bis zum 14. Oktober 2007 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit in D. nach. Er und die N. M. schlossen
am 11. April 2007 einen Beschäftigungsvertrag für Saisonarbeit. Ausweislich der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich
um eine zeitweise Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2007. An diesem Tag sollte die Beschäftigung nach dem Vertrag ohne weitere
Nachricht enden. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch aber vorzeitig am 14. Oktober 2007 beendet. Für die Zeit vom 1. Juni bis
31. Juli 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 21. November 2007 auf. Bis zum 30. Oktober 2007 erhielt
der Kläger von dem Beklagten keine Leistungen nach dem SGB II mehr.
Am 11. Oktober 2007 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13. November 2007 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen
nach dem SGB II von monatlich 556,11 EUR. Der Betrag setzte sich aus der Regelleistung von 347,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung
von 209,11 EUR zusammen. Hiergegen legte der Kläger am 13. Dezember 2007 Widerspruch ein.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das SG mit Beschluss vom 20. Februar 2008 den Beklagten, vorläufig ab dem 1. Februar 2008 und längstens bis zum 31. März 2008 Leistungen
nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 334,45 EUR zu gewähren (S 7 AS 64/08 ER). Dieser Beschluss wurde durch den Beklagten mit Änderungsbescheid vom 19. März 2008 vollzogen, und zwar unter dem Vorbehalt
der Vorläufigkeit der Entscheidung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2008.
Den am 13. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008
zurück. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt seines Umzugs im Leistungsbezug befunden, weshalb die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuwenden sei. Da sein Umzug nicht erforderlich gewesen sei, seien für ihn nur Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23. Dezember 2008 Klage beim SG erhoben. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 8. September 2009 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. November 2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 336,29 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung des Klägers beliefen sich auf 342,55 EUR abzüglich 6,26
EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung. Diese seien auch angemessen. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger Leistungen
für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der für alte Wohnung zu tragenden Aufwendungen zu erbringen, sei rechtswidrig. Die
Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden, die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten.
Einen Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen. Nichts anderes könne in den Fällen gelten, in denen
die Hilfebedürftigkeit zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte Verhältnisse vorlägen. Diese
würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der
Bedarf des nunmehr wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt gewesen sei. Das SG hat auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R - juris) verwiesen, wonach in solchen Fällen von einem neuen Leistungsfall ausgegangen werden müsse. Die Berufung ist wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Mit weiterem Urteil vom 8. September 2009 hat das SG die gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 getroffene Entscheidung (Erteilung einer Zusicherung zum Umzug)
erhobene Klage abgewiesen (S 7 AS 61/07). Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen, weil es ausgereicht hätte, die Couch gegen ein Bett auszutauschen, um den Rückenschmerzen
zu begegnen. Tagsüber hätte das Bett durch den Einsatz einer Tagesdecke und von Polstern zu einer Sitzgelegenheit umfunktioniert
werden können.
Gegen das ihm am 17. September 2009 zugestellte Urteil, mit dem der Beklagte zur Leistung verurteilt worden ist, hat dieser
am 12. Oktober 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Anwendbarkeit
des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stehe nicht entgegen, dass der Kläger vorübergehend aus dem Leistungsbezug ausgeschieden gewesen sei. Denn weder in § 22 SGB II noch an anderer Stelle sei geregelt, dass diese Regelung nicht mehr anwendbar sei, wenn die Hilfebedürftigkeit für eine gewisse
Zeit entfalle, danach aber wieder eintrete. Jedenfalls in Fällen, in denen der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht
wesentlich über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinausgehe, sei die Regelung auch bei erneut eingetretener
Hilfebedürftigkeit anzuwenden. Die Gründe, weshalb das Arbeitsverhältnis nur eine kurze Zeit angedauert habe, seien in diesem
Zusammenhang unerheblich. Denn wenn zum Zeitpunkt des Umzuges der Erwerbsfähige noch hilfebedürftig gewesen sei, mithin §
22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Anwendung habe kommen müssen, sei sein etwaiges Vertrauen, künftig die höheren Kosten aus eigenem Einkommen tragen zu
können, nicht schutzwürdig. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem Verfahren B 4 AS 29/07 R betreffe nicht die streitige Rechtsfrage. In dem entschiedenen Fall gehe es nur darum, wann eine einmalige Einnahme als
Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden müsse und insbesondere welcher Verteilzeitraum zugrunde zu legen
sei. Solche geänderten Verhältnisse hätten im Fall des Klägers gerade nicht vorgelegen. Das während des Bezuges von Leistungen
nach dem SGB II gesetzte rechtswidrige Verhalten setze sich vielmehr fort und werde durch den kurzfristigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit
auch nicht unbeachtlich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Es sei darauf abzustellen, dass es sich bei dem Antrag im Oktober 2007 um einen Neuantrag gehandelt habe. Der
Leistungsanspruch sei daher vollständig neu zu entscheiden. Das Arbeitsverhältnis sei "quasi als unbefristet geschlossen"
worden. In D. würden allerdings nach den üblichen Gepflogenheiten aus steuerlichen Gründen Arbeitsverträge nur bis zum jeweiligen
Jahresende abgeschlossen. Sein Arbeitsvertrag in D. habe über den 31. Dezember 2007 hinaus fortgelten sollen, wenngleich er
dennoch gekündigt worden sei.
Der Kläger hat in einem Erörterungstermin des Senats mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis in D. habe bereits am 14. Oktober
2007 geendet, weil die Behörden die Baustelle zu diesem Zeitpunkt geschlossen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Beratung gewesen sind. Auch die Gerichtsakte in dem Verfahren mit dem
Aktenzeichen S 7 AS 61/07 hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Streitgegenstand ist hier, dem Klageantrag entsprechend, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insoweit
handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 41/06 R, juris). Der Kläger hat schon im erstinstanzlichen Verfahren sein Begehren ausdrücklich auf diese Leistungen beschränkt.
2. Die Verwaltungsentscheidung des Beklagten ist insoweit rechtwidrig und beschwert den Kläger im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG, als die Kosten der Unterkunft und Heizung auf diejenigen der früheren Wohnung begrenzt worden sind. Der Kläger hat für die
Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft
und Heizung nach dem SGB II. Das Urteil des SG ist zutreffend.
Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland gehabt. Hinweise auf zumutbar einsetzbares Vermögen hat der Senat nicht.
3. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in
Höhe der von ihm für die Wohnung in der G.straße 16 in K. geltend gemachten höheren Kosten, wie sie das SG in seinem Urteil vom 8. September 2009 zugesprochen hat. Die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung des Klägers
beliefen sich auf monatlich 342,55 EUR. Abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags in Höhe von 6,26 EUR für die
Kosten der Warmwasserbereitung verbleibt ein Anspruch auf monatlich 336,29 EUR.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Ausnahmsweise sind nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i. d. F. nach Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) die zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizungskosten
der Höhe nach begrenzt. Nach dieser Regelung werden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen, die Leistungen weiter nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Die hier geltend gemachten höheren Unterkunftskosten für die neue Wohnung sind im streitigen Zeitraum tatsächlich für die
Unterkunft des Klägers aufgewendet worden. Sie sind auch angemessen gewesen. Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung
des Senats am 28. Februar 2013 ausdrücklich erklärt, dass die Unterkunftskosten ab Januar 2007 nach seinen Richtlinien nicht
unangemessen gewesen seien.
Die zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizungskosten sind der Höhe nach nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt.
Der Umzug ist zwar nach dem Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2006 und während des Leistungsbezugs erfolgt. Erfasst
werden von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Fälle, in denen die Leistungsberechtigten hilfebedürftig waren und im Leistungsbezug standen.
Es kann hier offen bleiben, ob eine Kostenbegrenzung ausgeschlossen ist, wenn der Mietvertrag für die neue Wohnung noch vor
dem Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen worden ist (Lauterbach in: Gagel, SGB II/III, 47. Erg.-Lieferung 2012, § 22 Rn.
82), oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt des Umzugs ankommt (Piepenstock in: juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 139). Denn der Kläger war sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 2. Januar 2007 als auch zum Zeitpunkt
des Beginns des Mietverhältnisses am 15. Januar 2007 ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II und bezog Leistungen von dem Beklagten.
Jedoch ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
vorzunehmen ist (Pletscher in: Linhart/Adolph, Kommentar SGB II, SGB XII,
Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: 73. Erg.-Lieferung, Juli 2011, § 22 Rn. 79). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort "weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die
dort vorgesehene Begrenzung nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht.
Auch der Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II spricht für diese Auslegung der Norm. Dort ist geregelt, in welchen Fällen ein Umzug erforderlich ist und wann der Leistungsträger
zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet ist. Die Sollvorschrift der Einholung einer Zusicherung
vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft trifft allein erwerbsfähige Hilfebedürftige. Daraus folgt, dass nur
die im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf mögliche Kürzungen ihrer Unterkunftskosten unterworfen sind. Diese sind im Zusammenhang mit dem in § 2 Abs. 1 SGB II normierten Grundsatz des Forderns zu verstehen, der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. aufgibt, alle Möglichkeiten
zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört auch die Obliegenheit, während des Leistungsbezugs seinen
Hilfebedarf nicht ohne wichtigen Grund zu erhöhen. Wer hingegen nicht oder nicht mehr im Leistungsbezug steht, ist auch den
Regelungen des SGB II nicht unterworfen. Anderenfalls wäre es einem aus dem Leistungsbezug Ausgeschiedenen dauerhaft nicht möglich, eine teurere
Wohnung zu beziehen, weil er für den Fall eines künftigen, ungewissen Leistungsbezugs mit einer Leistungsreduzierung rechnen
müsste.
Die vom Senat vertretene Auffassung vermeidet auch Wertungswidersprüche gegenüber Hilfebedürftigen, die erstmals nach einem
Ausscheiden aus dem Leistungsbezug eine neue Wohnung anmieten und später wieder leistungsberechtigt werden. Es ist kein Grund
ersichtlich, diese Personengruppe für den Fall künftiger Hilfebedürftigkeit anders zu behandeln als den Kläger. Denn dessen
"Fehlverhalten" im Sinne des SGB II ist nach dem erfolgten Umzug durch eine Leistungskürzung für die Zeit bis April 2007 hinreichend berücksichtigt worden.
Es ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen nicht mehr den Regelungen
des SGB II unterwirft. Endet der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis
in einem solchen Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010,
L 8 B 211/08, juris). Dies setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes
Einkommen und nicht durch Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter überwunden wird (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten
der Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender
Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden kann.
Soweit hingegen vom Beklagten und teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit
müsse "wesentlich über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus gehen" (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER, juris; Piepenstock in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 140), überzeugt diese willkürlich bestimmte Frist zur Entstehung eines "schutzwürdigen Vertrauens" nicht. Eine solche
Zeitspanne kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines missbräuchlichen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug
mit dem Ziel der Umgehung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein. Aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und der Konzeption des Gesetzes ergibt sich eine solche Frist hingegen nicht. Eine Bezugnahme auf §
41 Abs.
1 Satz 4
SGB I, der die Dauer des Bewilligungsabschnitt mit üblicherweise sechs Monaten vorsieht, überzeugt insoweit nicht. Denn Hilfebedürftigkeit
kann auch ohne weiteres für einen kürzeren Zeitraum bestehen. Eine gesetzgeberische Wertung, wonach eine Fortwirkung des SGB II nach Ende des Leistungsbezugs erst nach Ablauf einer solchen Zeitspanne entfallen soll, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Im Kern bestätigt jedoch auch die Auffassung des Beklagten, dass es in Fällen des zeitweiligen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug
nicht "für alle Ewigkeit" bei einer Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die zunächst einmal rechtmäßig abgesenkte
Höhe bleiben kann.
Es kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht auf den Sinn und Zweck der seit dem 1. August 2006 in Kraft getretenen
Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgestellt werden. Hiernach sollen - so die Gesetzesbegründung - die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf
die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen
für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Motiv der gesetzlichen Neujustierung
der Angemessenheitsgrenze in derartigen Fallkonstellationen war es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache
16/1410, S. 23, Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47a; Piepenstock, aaO., § 22 Rn. 139). Der Hilfebedürftige soll die derart gestiegenen Kosten für die Unterkunft und
Heizung dann nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Regelleistung aufbringen (Lang/Link, aaO.). Die fehlende Anwendbarkeit
der Regelung in dem vorliegenden Fall verbietet eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck, der sich nur während eines ununterbrochenen
Leistungsbezugs verwirklichen kann. Im Hinblick auf einen etwaigen Missbrauch bzw. eine Umgehung der gesetzlichen Begrenzungsregelung
ist es hinreichend, dass der Hilfebedürftige für einen Monat aus eigener Kraft seine Hilfebedürftigkeit überwinden kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Rechtsprechung zur Kostensenkungsaufforderung bei unangemessen teuren
Wohnungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nichts anderes entnehmen. Die Kostensenkungsaufforderung verfolgt einen anderen Zweck als die Begrenzung auf die bisherigen
Unterkunftskosten nach einem nicht notwendigen Umzug. Sie hat lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion hinsichtlich der
Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung und kann daher nach einem unterbrochenen Leistungsbezug noch fortwirken.
Deshalb kann im Einzelfall die Schonzeit von längstens sechs Monaten ab Kenntnis der Kostensenkungsnotwendigkeit verkürzt
werden oder sogar vollständig entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R (16); Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2012, L 6 AS 582/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010, L 19 AS 377/10 B ER, jeweils juris). Jedoch ist die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung nicht mit der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung
vergleichbar, in der die Kosten für die neue Unterkunft wegen eines nicht erforderlichen Umzugs auf diejenigen der alten Unterkunft
begrenzt worden sind. Hier waren die Kosten der Unterkunft und Heizung der vom Kläger neu bewohnten Wohnung angemessen, weshalb
ihm die Kenntnis der bis zum Ende des Leistungsbezugs im Mai 2007 rechtmäßig abgesenkten Kosten der Unterkunft und Heizung
nicht zum Nachteil für einen künftigen Leistungsbezug gereicht.
Da der Kläger in dem Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, also in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens
und fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, ist nach den obigen Erwägungen die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen, da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf die hier vorliegende Frage des zwischenzeitlichen Entfallens der Hilfebedürftigkeit klärungsbedürftig ist.