Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensfehler - Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges
Konzept - Nachbesserung - Vergleichsraumbildung - Datenerhebung und -auswertung - Repräsentativität
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. November 2020.
In der Sache begehren sie weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum von Mai bis September 2014 i.H.v. 233,40 €.
Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum als Bedarfsgemeinschaft eine 70 m² große Wohnung; die Warmwasserbereitung und
die Beheizung erfolgten mit einer Gasetagenheizung. Die Bruttokaltmiete betrug 340,70 €/Monat und der Abschlag für Gas 94
€/Monat. Die Kläger waren am 25. Februar 2013 auf die Unangemessenheit ihrer Wohnkosten hingewiesen worden.
Der Beklagte bewilligte im streitigen Zeitraum mit Bescheiden vom 7. April und 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 8. Januar 2015, alle in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. April 2015, Leistungen nach dem SGB II. Für die Bruttokaltmiete legte er bis Juli 2014 298,20 €/Monat und ab August 2014 305,40 €/Monat zugrunde. Die Heizkosten
übernahm er voll.
Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Mit Teilanerkenntnis vom 17. Mai 2015
hat der Beklagte weitere 4,70 €/Monat für den Heizungsstrom bewilligt.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Der Beklagte hat am 7. April 2020 auf die Nachbesserung
seines KdU-Konzepts (Korrekturbericht für die Zeit ab dem 1. August 2012 bzw. die Fortschreibung ab dem 1. August 2014) entsprechend
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Es sei eine Neubestimmung der Vergleichsräume erfolgt; die Wohnung sei nun dem Vergleichsraum Q. zuzuordnen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, auch das nachgebesserte Konzept genüge nicht den Anforderungen des BSG.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2020 abgewiesen. Die Aufwendungen für die Unterkunft überstiegen
die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 292,80 €/Monat bis Juli 2014 bzw. von 299,40 €/Monat ab August 2014. Angemessen
sei für die Kläger eine Wohnfläche von 60 m² gewesen. Wohnungen des untersten Standards seien vom Beklagten nicht berücksichtigt
worden. Das Konzept entspreche auch den Anforderungen an die Schlüssigkeit. Die gerichtliche Kontrolle sei dabei auf die Nachvollziehbarkeit
der Methode und der Berechnungsschritte unter besonderer Beachtung der Methodenfreiheit beschränkt. Das nachgebesserte Konzept
entspreche den Mindestanforderungen für eine Satzung i.S.v. §§ 22a bis 22c SGB II.
Die Aufteilung des Landkreises in drei Vergleichsräume entsprechend der Mittelbereiche des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung
(BBR) sei nachvollziehbar. Die Mittelbereiche nähmen die wirtschaftlich-sozialen Verflechtungen in einem größeren Raum in
den Blick. Sie verfügten auch über einen ausreichenden Wohnungsbestand. Die verkehrstechnische Verbundenheit in den Vergleichsräumen
sei gewährleistet.
Der Gegenstand der Beobachtung und der Beobachtungszeitraum seien in dem nachgebesserten Konzept angegeben worden. Die Art
und Weise der Datenerhebung sei nachvollziehbar. Der Umfang der Einbeziehung sei ausreichend repräsentativ. Die Datenerhebung
sei auch valide. Für die ermittelten Angemessenheitswerte hätten tatsächlich Wohnungen in den Vergleichsräumen angemietet
werden können. Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze seien bei der Datenauswertung eingehalten worden. Die
gezogenen Schlüsse seien in dem nachgebesserten Konzept nachvollziehbar angegeben worden. Auch die angemessenen kalten Betriebskosten
seien einbezogen worden. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft seien konkret unangemessen. Die Kläger hätten keine
durchgreifenden Gründe vorgebracht, weshalb ihnen ein Umzug und das Leben in einer abstrakt angemessenen Wohnung unzumutbar
gewesen wäre. Es wäre ihnen möglich gewesen, eine angemessene Wohnung anzumieten. Sie hätten auch nicht vorgetragen, dass
ihnen die Angemessenheitsbegrenzung nicht bekannt gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 1. Dezember 2020 zugestellte Urteil am 4. Januar 2021, einem Montag, Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt. Sie machen geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zu klären sei, ob das nachgebesserte
Konzept den Vorgaben des BSG an ein schlüssiges Konzept entspreche, um die Rechtmäßigkeit des abstrakten Angemessenheitswerts der KdU überprüfen zu können.
Hinsichtlich der Vergleichsraumbildung habe der erkennende Senat bisher 14 Vergleichsräume festgelegt. Der Beklagte gehe im
nachgebesserten Konzept aber von nur drei Vergleichsräumen aus.
Der Beklagte habe bei der Bestimmung des Vergleichsraums auch nicht alle vom BSG angeführten Kriterien berücksichtigt. So fehlten die aus der Datenerhebung ersichtlichen deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau.
Dieser Verzicht sei auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, es müsse ein ausreichend großer und damit repräsentierter
Wohnungsbestand generiert werden. Das Fehlen einer hinreichend großen Datenbasis spreche dafür, dass in dem homogenen Wohn-
und Lebensbereich kein angemessener Wohnraum zu finden sei.
Die Nachbesserung sei weiter zu beanstanden. Gegenüber dem ursprünglichen Bericht fänden sich - ohne Erläuterung - fast 1%
mehr vollgültige Mietwerte. Es fehle an der Repräsentativität, da die Datenbasis auf mindestens 10 % des regionalen Mietwohnungsbestands
beruhen müsse. Diese hätte auch für die einzelnen Wohnungsgrößen dargelegt werden müssen. Das nachgebesserte Konzept sei hinsichtlich
der Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten rechnerisch nicht prüfbar. Es liege nahe, dass Neuvertrags- und Angebotsmieten
überhaupt nicht einbezogen worden seien. So stünden für einen 4-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Q. nur 10 % der angebotenen
Wohnungen überhaupt zur Verfügung.
Des Weiteren verwehre die Entscheidung des Sozialgerichts effektiven Rechtsschutz und verletze den Amtsermittlungsgrundsatz.
Die Kläger hätten keine Möglichkeit gehabt, effektiv zur Nachbesserung vorzutragen. Die ursprünglichen Preise für Bestands-,
Angebots- und Neuvertragsmieten seien in der Nachbesserung nicht mehr genannt worden. Aufgrund ihr berechtigten Einwände hätte
das Sozialgericht eine detaillierte Prüfung der Richtlinie vornehmen müssen. Es hätte ihnen Daten zur Verfügung stellen müssen,
um eine rechtlich fundierte Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
Die Kläger haben ferner Prozesskostenhilfe beantragt und am 26. April 2021 Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. November 2020 zuzulassen sowie ihnen Prozesskostenhilfe
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. November 2020 nicht zuzulassen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
gemäß §
145 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt worden. Da die Monatsfrist ab Zustellung des Urteils gemäß §
64 Abs.
1 SGG am 1. Januar 2021 abgelaufen ist, hat die Frist gemäß §
64 Abs.
3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags, also am 4. Januar 2021, geendet.
Die Beschwerde ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden
ist. Die im Klageverfahren begehrte höhere Leistung i.H.v. insgesamt 233,40 € liegt unter dem Beschwerdewert des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG. Wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr stehen nicht im Streit.
2.
Die Beschwerde der Kläger ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 17. November
2020 zu Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a.
Der Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gegeben, wenn die Rechtsfrage ungeklärt ist und
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts
zu fördern (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [6]). Klärungsbedürftigkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres
aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (vgl.
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage, §
144, Rn. 28).
Im Kern wenden sich die Kläger gegen die - aus ihrer Sicht - fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Einzelfall. Dies betrifft sowohl die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Schlüssigkeit des Konzepts.
a.a.
Eine ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts notwendig wäre, enthält
das Vorbringen der Kläger zum Vergleichsraum nicht.
Der Vorwurf, der Beklagte habe bei der Bestimmung des Vergleichsraums nicht das vom BSG geforderte Kriterium der aus der Datenerhebung ersichtlichen deutlichen Unterschiede im Mietpreisniveau berücksichtigt, betrifft
allein die konkrete Rechtsanwendung. Ob die vom BSG aufgestellte Anforderungen - hier an den Vergleichsraum - zutreffend angewandt worden sind oder nicht, ist immer eine Frage
der Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies gilt auch dann, wenn die Frage sich - etwa im Zuständigkeitsbereich des Beklagten
- in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt, oder wenn die zur Vorbereitung der Richtlinie beauftragten Unternehmen
auch andere SGB II-Träger in vergleichbaren Fragen berät (BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, B 14 AS 255/15 B [3], Juris). Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung (mehr), wie die Rechtsprechung des BSG zu den schlüssigen Konzepten in Flächenlandkreisen umzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2021, B 4 AS 362/20 B [6], Juris).
b.b.
Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Datenerhebungen und -auswertungen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Argument, es seien gegenüber dem ursprünglichen Bericht ohne eine Erläuterung fast 1% mehr vollgültige Mietwerte worden,
enthält den Vorwurf einer unrichtigen Primärdatenerhebung im Einzelfall. Ein klärungsbedürftiger abstrakter Rechtssatz lässt
sich daraus nicht ableiten (BSG, Beschluss vom 11. Mai 2020, B 4 AS 2/20 B [11]; Beschluss vom 20. Dezember 2016, B 4 AS 4 AS 247/16 B u.a. [7], Juris).
Der Einwand fehlender Repräsentativität der Datenbasis, weil diese auf mindestens 10% des regionalen Mietwohnungsbestands
beruhen müsse, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Das BSG hat eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept ausdrücklich verneint (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [21], Juris). Es kann daher offenbleiben, ob es sich insoweit um eine Frage von grundsätzliche Bedeutung gehandelt hätte.
Nichts Anderes gilt für den Vorwurf, das nachgebesserte Konzept sei hinsichtlich Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten
rechnerisch nicht prüfbar. Dies betrifft wiederum die Anwendung der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall. Welche Daten nämlich Grundlage eines schlüssigen Konzepts sein müssen und in welcher Weise ein Konzept möglicherweise
nachgebessert werden kann, ist vom BSG mehrfach entschieden worden (BSG, Beschluss vom 11. Mai 2020, B 4 AS 2/20 B [11], Juris).
b.
Es besteht auch keine Divergenz des erstinstanzlichen Urteils zu einer Entscheidung der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Spruchkörper. Divergenz liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG benannten Gerichte aufgestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [13]). Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien
der Rechtsprechung dieser Gerichte genügt. Vielmehr muss das erstinstanzliche Gericht diesen Kriterien widersprochen, also
andere rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt haben (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, B 2 U 165/06 B [6]). Die Divergenz setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht die obergerichtliche Rechtsprechung im angegriffenen
Urteil durch einen abweichenden Rechtssatz in Frage stellt (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B [14]). Dies erfordert, dass das Sozialgericht zweifelsfrei in den Gründen seiner Entscheidung wenigstens mittelbar und (im
Ergebnis) eindeutig einen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999, B 4 RA 131/98 B [12]). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht vorliegend keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.
a.a.
Der Einwand, hinsichtlich der Vergleichsraumbildung habe der erkennende Senat bisher 14 Vergleichsräume festgelegt, ist vornherein
nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen. Denn die entsprechende Rechtsprechung ist vom BSG aufgehoben worden (etwa im Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Juris). Der Senat hat auch hinsichtlich der im Rahmen der Nachbesserung neu gebildeten drei Vergleichsräume keine Einwände
gehabt (Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW , nicht rechtskräftig).
b.b.
Das Sozialgericht hat auch sonst gegenüber dem BSG in Bezug auf die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept keine anderen rechtlichen Maßstäbe entwickelt, die im Widerspruch
zu den dortigen Kriterien stünden. Die von den Klägern behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall genügt nicht für eine Divergenz
(BSG, Beschluss vom 11. Mai 2020, B 4 AS 2/20 B [6], Juris).
c.
Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG liegt nicht vor. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren
regelt, zu verstehen. Die inhaltliche Unrichtigkeit eines Urteils kann insoweit nicht mit Erfolg gerügt werden, da es im Rahmen
des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil geht.
Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum
das Urteil darauf beruhen kann. Bei der Beurteilung, ob ein die Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, ist von
der Rechtauffassung des Sozialgerichts auszugehen (Leitherer, a. a. O., § 144, Rn. 32, 32a).
a.a.
Die Kläger machen geltend, das Sozialgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Aufgrund ihrer berechtigten Einwände
hätte es eine detaillierte Prüfung der Richtlinie vornehmen müssen.
Ein solcher Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Für die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt
von Amts wegen zu erforschen, kommt es darauf an, welche Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch
hätte anstellen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA 154/69 [9], Juris). Dabei hat es im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§
103 SGG) lediglich solche Ermittlungen anzustellen, die nach „Lage der Sache“ erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Amtsermittlung i.S.e. erforderlichen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle die Verpflichtung
ausgestaltet (BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R 30], Juris). Dem ist das Sozialgericht nachgekommen.
b.b.
Der Einwand, das Sozialgericht habe gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verstoßen und ihnen keine Gelegenheit gegeben,
effektiv zur Nachbesserung vorzutragen, kann einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht rechtfertigen.
Der Vorwurf, es hätte ihnen Daten zur Verfügung stellen müssen, um eine rechtlich fundierte Rechtsverteidigung zu ermöglichen,
beinhaltet im Kern die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§
118 Abs.
2 SGG).
Die Kläger sind jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. April 2020 auf den Korrekturbericht
zum Konzept hingewiesen worden. Sie haben auch unter dem 4. September 2020 Einwände dagegen erhoben, ohne einen Beweisantrag
zu stellen oder etwa Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge über die Ermittlung des Konzepts zu beantragen.
3.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller
gemäß §
115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände
unzumutbar ist.
Die Rechtsverfolgung hat aus den oben genannten Gründen bereits bei Einlegung des Rechtsmittels keine Aussicht auf Erfolg
gehabt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).