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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2022 - 7 SB 86/21
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen - Merkmal des schweren Immundefekts - Zustand nach Organtransplantation - keine Immuntoleranz - lebenslange Immunsuppression - keine pauschale Altersgrenze - Einzelfallprüfung
1. Nicht zu entscheiden ist, ob transplantatversorgte Kinder und Jugendliche mit einem Immundefekt grundsätzlich bis zu einer bestimmten Altersgrenze des Merkzeichens H bedürfen, sondern ob bezogen auf den Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Organtransplantation ist ein typischer Fall für einen therapieinduzierten Immunmangel. Insoweit ist hier die Notwendigkeit der Immunsuppression zu beachten, die zum Ziel hat, dass das Spenderorgan nicht abgestoßen wird.
3. Ein schwerer Immundefekt iSv Teil A Nr 5 d nn der Versorgungsmedizinischen Grundsätze liegt nicht bei einem durchgehend guten Allgemeinzustand und gelegentlichen leichten Infekten vor, selbst wenn es jeweils der ärztlichen Abklärung zum Zweck des Ausschlusses einer Abstoßungsreaktion bedarf
Normenkette:
§ 152 Abs 4 S 1 SGB IX 2018
,
§ 33b Abs 6 S 3 EStG vom 26.06.2013
,
§ 33b Abs 6 S 4 EStG
,
§ 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV
,
§ 2 VersMedV
,
Einzelanlage Teil A Nr 5 Buchst d DBuchst nn VersMedV
Vorinstanzen: SG Magdeburg 29.09.2021 S 23 SB 140/17
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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