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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2021 - 10 KR 205/17
Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit; Eingliederung in Betrieb des Auftraggebers bei ausschließlich Förderung dessen Betriebszwecks; Kraftfahrer mit qualifizierten Zusatzaufgaben in der Schweinemast
1. Bei Vorliegen von lediglich zeitweiligen (unständigen) Arbeitseinsätzen kann die Feststellungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Bestehen von Versicherungspflicht in einem bestimmten (Gesamt-) Zeitraum regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass Versicherungspflicht nur für die konkreten (Teil-) Zeiträume festgestellt sein soll, in denen der Auftragnehmer auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist.
2. Für die Frage nach der betrieblichen Eingliederung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist von besonderer Relevanz, ob der Auftragnehmer durch seine Tätigkeit den originären Zweck des Betriebs des Auftraggebers verfolgt oder aber primär den Zweck seiner eigenen wirtschaftlichen Unternehmung.
3. Die Mitarbeit in einem rationellen Verladesystem eines Viehtransportunternehmens spricht sowohl für eine betriebliche Eingliederung des Mitarbeitenden, als auch für dessen Weisungsgebundenheit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mitarbeitenden neben der Aufgabe des Führens von LKW qualifizierte Tätigkeiten im Hinblick auf die Auswahl von Mastferkeln und der Kontrolle von Wiegevorgängen in Schlachthöfen übertragen sind.
4. Das Fehlen typischer Arbeitnehmeransprüche wie solche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und während des Erholungsurlaubs stellt lediglich die Folge der Vorstellungen der Parteien des Auftragsverhältnisses dar, ein freies Dienstvertragsverhältnis zu begründen. Solche Vorstellungen sind im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung grundsätzlich unbeachtlich.
Normenkette:
SGB IV § 28 Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 22.06.2017 S 6 KR 309/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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