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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2021 - 2 SB 78/20
nicht durchführbare nasale Überdruckbeatmung; Schlaf-Apnoe-Syndrom; Schwerbehindertenrecht
Auch die mangelnde Durchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung aus psychischen Gründen kann die Bewertung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einen GdB von 50 bedingen.
Ist eine Panikreaktion beim nächtlichen Tragen einer Gesichtsmaske, die auch in anderen, vergleichbaren Situationen auftritt, sicher ärztlich bestätigt, ist eine Bewertung mit einem GdB von 50 vorzunehmen, wenn eine Überdruckbeatmung medizinisch indiziert ist und alternative Behandlungsmethoden, wie das Tragen einer Unterkieferprotrusionschiene, nicht durchführbar sind.
Die mögliche zukünftige Minderung der Auswirkungen einer Behinderung durch deutliche Gewichtsreduktion kann der aktuellen GdB-Bewertung nicht entgegenhalten werden.
Normenkette:
SGB IX § 152 Bs. 1
,
VersMedV (VmG) Teil B Nr. 8.7 Anl. zu § 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 29.09.2020 45 SB 53/17
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. September 2020 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 verurteilt, dem Kläger ab 15. Oktober 2016 einen GdB von 50 zuzuerkennen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: