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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2017 - 5 KR 156/15
Beitrag zur Sozialversicherung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Fehlende Eilbedürftigkeit Begegnung einer aktuellen Notlage Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Notlage
1. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es auch in Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Anordnung stets einer notwendigen Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung.
2. Denn ebenso wie die einstweilige Anordnung hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht den Sinn, Rechtslagen (endgültig) zu klären; dazu dient das Hauptsacheverfahren auf Klage des Betroffenen hin.
3. Einstweiliger Rechtsschutz in Gerichtsverfahren dient vielmehr dazu, durch eine vorgezogene Entscheidung einer aktuellen Notlage begegnen zu können bzw. Härten durch den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu mindern, wozu die spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Notlage ist derjenige der aktuellen gerichtlichen Entscheidung.
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 30.11.2017 S 5 KR 67/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen auch für das Beschwerdeverfahren jeweils die Hälfte der Kosten.
Der Streitwert wird auf 10.412,31 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: