Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2013 - 9 SO 17/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Konduktive Förderung nach Petö; Eingliederungshilfe; Petö-Therapie; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation
1. Neben den aus § 14 SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden.
2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation.
3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen.
1. Neben dem aus § 14 SGB IX als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden.
2. Zur den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation.
3. Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 9 Abs. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 13.04.2011
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: