Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei Unfall während des Duschens
in einer Bildungseinrichtung für eine Umschulungsmaßnahme
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 5. April 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 6. September 2004 bis 9. Juli 2005 im Berufsförderungswerk F.,
Standort B. V., eine Umschulungsmaßnahme. Er war dabei im Wohnbereich des Berufsförderungswerkes untergebracht. Im Zeitraum
vom 5. Januar bis zum 9. Juli 2005 bewohnte er das Zimmer C 0972. Kostenträger für die Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung
... Ausweislich einer undatierten Unfallanzeige von Dr. H., welche der Beklagten am 31. Mai 2006 per Fax übermittelt wurde,
stürzte der Kläger am 5. April 2005 um 7:00 Uhr aus der Dusche kommend im Übergangsbereich zum Wohnbereich. Erstmals mit anwaltlichem
Schreiben vom 6. April 2006 machte der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen dieses Ereignisse geltend. Die Beklagte
zog daraufhin die undatierte Unfallanzeige von Dr. H. bei.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom
5. April 2005 ab. Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungsleistungen sei das Vorliegen eines Versicherungsfalles.
Ein solcher liege nicht vor. Der Unfall sei im Internatszimmer geschehen und befinde sich daher im häuslichen und damit unversicherten
Bereich.
Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 zurück. Die Morgentoilette
und alle damit zusammenhängenden Verrichtungen seien dem persönlichen und damit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.
Es sei unerheblich, dass der Kläger für die Dauer der Umschulungsmaßnahme zu Lasten des Maßnahmeträgers in einem Internat
untergebracht gewesen sei. Die beschriebenen räumlichen Gegebenheiten seien nicht als mitwirkendes besonderes Gefahrenmoment
anzusehen. Dies entspreche vielmehr normalen baulichen Gegebenheiten.
Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2006 Klage erhoben. In einem vor dem Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermin
am 7. Dezember 2009 hat der Kläger den Unfallhergang dergestalt geschildert, dass die Duschkabine mit Fliesen und das übrige
Zimmer mit einem linoleumartigen Fußbodenbelag ausgestattet gewesen sei. Auch im Übergangsbereich zur Nasszelle habe sich
dieser Belag befunden. Nach dem Duschen sei dieser Fußbodenbelag durch das Kondenswasser feucht geworden; deshalb sei er im
Übergangsbereich zu Fall gekommen.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Berufsförderungswerkes F ... vom 2. März 2010 zum Zustand des vom Kläger am 5.
April 2005 bewohnten Zimmers eingeholt. Insoweit wird auf die Fotos auf Blatt 54 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund einer nicht vollständig abschließenden Holzschiebetür Wassernebel aus der Dusche
herausgetreten, am Fußboden im gesamten Raum kondensiert und eine Rutschgefahr hervorgerufen habe. Es habe sich nicht um Wasserspritzer
gehandelt, die auf den Boden gelangt seien, sondern um Nebel, der beim Duschen entstehe und der wegen der nicht vollständig
schließenden Tür auf dem Fußboden kondensiere.
Mit Urteil vom 30. August 2010 hat das Sozialgericht Gotha den Bescheid der Beklagten vom "1." Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. April 2005 ein Arbeitsunfall
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass sich im Übergangsbereich vom
Nassraum zum Wohnbereich, der mit PVC-Boden ausgelegt war, eine Schiebetür befand, die den Zugang zum Wohnzimmerbereich nicht
hermetisch verschloss. Daher seien beim Duschen Wasserspritzer und/oder Kondenswasser auf den an die Nasszelle angrenzenden
PVC-Boden gelangt. Der PVC-Boden im Bereich des Übergangs zum Wohnbereich sei daher feucht gewesen. Aus diesem Grund sei der
Kläger ausgerutscht und habe sich eine Verletzung am Kopf zugezogen. Zwar reiche es zur Feststellung des erforderlichen inneren
Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit nicht aus, dass der Kläger sich außerhalb seines Wohnortes in einer beruflichen
Bildungseinrichtung befunden habe. Grundsätzlich sei das morgendliche Duschen nicht der Ausbildungsveranstaltung als solcher
zuzurechnen. Eine Ausnahme ergebe sich jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens besonderer gefahrbringender Umstände.
Die Ausstattung des Zimmers mit einem PVC-Boden für Wohnzwecke, der nicht für Feuchträume ausgelegt sei, sei eine besondere,
nicht im häuslichen Umfeld des Klägers auftretende Gefahr. Da eine vollständige Abdichtung des Feuchtraums durch die Schiebetür
nicht ausreichend sichergestellt gewesen sei, habe sich im Übergangsbereich auf dem PVC/Boden Feuchtigkeit niedergeschlagen.
In einer vergleichbaren häuslichen Situation wäre es erforderlich gewesen, den Übergangsbereich mit rutschhemmendem Bodenbelag
auszustatten. Dass dem Kläger die Gefährdungssituation seit längerem bekannt gewesen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger habe im Berufsförderungswerk über eine Unterkunft verfügt. Der
Unfall habe sich bei einer privaten Verrichtung, nämlich dem Duschen, ereignet. Eine mitwirkende Betriebsgefahr sei nicht
gegeben gewesen. Es bestehe kein Unterschied zwischen einem durch Nässe oder Feuchtigkeit rutschigen Fliesenspiegel oder einem
rutschigen wie auch immer gearteten Bodenbelag, wie Parkett, Laminat oder PVC. Es handele sich vielmehr um eine überall in
Dusch- oder angrenzenden Räumen anzutreffende Gefahr. Dem Vortrag des Klägers, die Rutschgefahr in den Zimmern sei ihm und
den Mitbewohnern des Berufsförderungswerkes längere Zeit bekannt gewesen, komme besondere Bedeutung zu. Mit dieser Aussage
habe der Kläger gezeigt, dass es sich nicht um eine Gefahrensituation gehandelt habe, mit der er nicht hätte rechnen können.
Zu beachten sei des Weiteren, dass der Kläger nur Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) geltend machen könne. Bei der Unterkunft auf dem Gelände des Berufsförderungswerks habe es sich um eine Unterkunft im Sinne
des §
8 Abs.
2 Nr.
4 SGB VII gehandelt. Daher erstrecke sich der Versicherungsschutz nur auf die Wege zwischen Unterkunft und Familienwohnung. Für Unfälle
innerhalb der Unterkunft würden die allgemeinen Grundsätze gelten, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz an der Außentür
des Berufsförderungswerkes, spätestens aber nach Durchschreiten der Tür zum Zimmer ende. Festzuhalten sei, dass der Kläger
in seinem Zimmer bei der Morgentoilette und damit bei einer abgrenzbaren und eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu Schaden gekommen
sei. Selbst wenn man die Rechtsprechung zur Dienstreise und Unterkunft anwende, sei er keiner vom üblichen abweichenden Gefahrensituation
ausgesetzt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sei gezwungen gewesen, die ihm überlassenen Räumlichkeiten zu nutzen. Es habe sich gerade nicht die alltägliche Gefahr
des Ausrutschens auf nassen Duschfliesen realisiert. Vielmehr habe sich eine Gefahr verwirklicht, die mit der besonderen Bauart
zusammenhänge. Er sei nicht in der Dusche, sondern im angrenzenden Wohnraum ausgerutscht, auf dem sich wegen der fehlenden
Abgrenzung zur Dusche offensichtlich Kondenzwasser über einer Kältebrücke gebildet habe. Einer solchen Gefahr sei er in seiner
Wohnung nicht ausgesetzt. Es seien nicht einmal rutschhemmende Matten ausgelegt worden, obwohl sich auch andere Lehrgangsteilnehmer
über die Zustände beschwert hätten. Grundsätze über einen Wegeunfall seien hier nicht relevant. Zutreffend habe das Sozialgericht
besondere Gefahrenmomente bejaht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte, welche Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 5. April 2005 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung ist. Der Bescheid vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 5. April 2005 als Arbeitsunfall anerkannt wird. Das erstinstanzliche
Urteil war daher aufzuheben. &8195; Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung
des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese
Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt
(Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität);
das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität)
ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente
(vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009, Az.: B 2 U 22/08 R, zitiert nach juris).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenzen liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, muss dabei wertend
entschieden werden. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese
Handlungstendenz des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird.
Versicherungsschutz für den Kläger kam hier nur nach der Vorschrift des §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII in Betracht. Danach sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten,
Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Maßnahme, der sich der
Kläger vom 6. September 2004 bis 9. Juli 2005 im Berufsförderungswerk F. unterzog, nach dieser Vorschrift Versicherungsschutz
begründete. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich
der Bildungseinrichtung fallen. Hierzu gehören primär der eigentliche Unterricht in der Einrichtung. Nicht versichert sind
dagegen Tätigkeiten, die nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung fallen, sondern die dem privaten
Bereich zuzuordnen sind. Vorliegend steht fest, dass der Kläger den angegebenen Unfall bei einer höchst persönlichen Verrichtung,
nämlich dem Duschen als Körperreinigung erlitten hat. Dies steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Eine ausnahmsweise Einbeziehung einer ansonsten unversicherten höchst persönlichen Verrichtung unter dem Gesichtspunkt der
Gefahrerhöhung scheidet aus.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung einen lückenlosen Versicherungsschutz sowohl bei einer hier nicht vorliegenden
Geschäfts- beziehungsweise Dienstreise, als auch bei der hier gegebenen internatsmäßigen Unterbringung aufgrund der Erwägung,
dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, stets abgelehnt (vgl.
BSG, Urteil vom 18. März 2008, Az.: B 2 U 13/07 R, zur Dienstreise; BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89, zitiert nach juris zur internatsmäßigen Unterbringung). Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Betätigung, bei der der
Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der versicherten Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, was
die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch wenn während einer Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsmaßnahme
eine internatsmäßige Unterbringung erfolgt, beschränkt sich der Versicherungsschutz regelmäßig auf solche Verrichtungen, die
mit dem Besuch einer Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Von dem Besuch der Einrichtung grundsätzlich zu trennen
ist der den häuslichen Bereich ersetzende Aufenthalt im Internat.
Ausgehend hiervon bestand für den Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses kein Versicherungsschutz. Der Kläger hat morgens
nach dem Aufstehen um 7:00 Uhr geduscht und ist beim Verlassen der Dusche im Übergangsbereich zum Wohnraum ausgerutscht und
hat sich dabei eine Verletzung zugezogen. Der Unfall hat sich daher im persönlichen Lebensbereich des Klägers ereignet, der
nicht unter Versicherungsschutz stand.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger
durch die Umstände der internatsmäßigen Unterbringung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts kann zwar der erforderliche, rechtlich wesentliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
auch dadurch begründet werden, dass der Versicherte gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort
Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens in seinem Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären
(vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az.: 2 RU 22/89, zitiert nach juris, zur internatsmäßigen Unterbringung beziehungsweise BSG, Urteil vom 26. Januar 1983, Az.: 9 b/8 RU 38/81, zitiert nach juris, Rn. 12). Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung ist die Erwägung, dass ein Unfall, der sich bei einer
dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb unversicherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise den erforderlichen
Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen kann, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen
der Versicherte aufgrund der Umstände des Einzelfalles gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes
hat jedoch Ausnahmecharakter. Eine solche kann nur angenommen werden, soweit sich die aus der internatsmäßigen Unterbringung
erwachsenen Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch in seinem
gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Voraussetzung ist daher eine besondere, vom üblichen abweichende Gefahrensituation,
mit der der Betreffende nicht rechnen konnte.
Ausgehend hiervon sind besondere Umstände, welche es zuließen, die Gefahr im Übergangsbereich vom Duschbereich zum Wohnraum
aufgrund des feuchten PVC-Belages als besondere Gefahrenquelle anzusehen, nicht ersichtlich. Dass es im Übergangsbereich vom
Dusch-Wasch-Bereich zum Wohnbereich aufgrund von Feuchtigkeit zu Rutschgefahren kommen kann, stellt kein besonderes Gefahrenelement
dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Rutschgefahr auf dem PVC-Boden dadurch entstanden ist, dass sich dort - wie vom Kläger
vermutet - Kondenswasser gebildet hat, beziehungsweise ob es aufgrund der Schiebetür Wasserspritzer in den an die Nasszelle
angrenzenden PVC-Boden gelangten. Beides kann nicht als besonderes Gefahrenmoment angesehen werden. Vielmehr hat die Rechtsprechung
bei einer ähnlichen Unfallursache, nämlich dem Ausrutschen auf nassen Fliesen in Duschräumen, die Annahme eines besonderen
Gefahrenelementes mit der Begründung verneint, dass Derartiges vielfach präsent beziehungsweise allgemein bekannt sei und
deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle rechtfertigen könne (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2002, Az.: B 2 U 21/01 R, zitiert nach juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 18. November 2008, Az.: B 2 U 31/07 R, zitiert nach juris, Rn. 25). Die vorliegende Fallgestaltung ist vergleichbar. Hier hat sich die latent vorhandene Gefahr
nicht bereits im Duschraum ausgewirkt, sondern beim Übergang in den Wohnbereich auf dem dort vorhandenen PVC-Belag. Dass es
in derartigen Übergangsbereichen zu Rutschgefahren kommen kann, ist allgemein bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers
kann von einer besonderen Gefährlichkeit der Räume nicht ausgegangen werden. Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner
Entscheidung dazu, wie es sich auswirkt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Gefährlichkeit des Übergangsbereichs
und die fehlende Ausrüstung mit einer rutschhemmenden Duschvorlage kannte und mehrmals gegenüber der Beklagten moniert hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 SGG liegen nicht vor.