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LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2013 - 1 U 173/10
Zulässigkeit der Einbeziehung weiterer Kläger im Berufungsverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Anerkennung einer Berufskrankheit 2402 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abtretbarkeit der Befugnis auf prozessuale Anspruchsverfolgung
1. Zur Frage der Einbeziehung einer weiteren Klägerin in ein laufendes Berufungsverfahren.
2. Nach § 53 Abs. 1 SGB I ist nur das Recht abtretbar, die Auszahlung eines festgestellten Anspruchs zu verlangen. Die Feststellung des Sozialleistungsanspruchs im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat der Versicherte zu betreiben.
3. Zu den Voraussetzungen des Nachweises der erforderlichen Strahlenexposition für die Feststellung einer Berufskrankheit 2402 im Vollbeweis.
4. Bei einer objektiven Klagehäufung ist für den Fall, dass nur ein Teil des Begehrens der Kostenprivilegierung des § 183 SGG unterfällt, eine sogenannte gemischte Kostenentscheidung zu treffen.
5. Eine "Einbeziehung" einer weiteren Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ist nur im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG möglich.
6. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (hier beim Nachweis einer relevanten Strahlendosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit 2402). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 520
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2402
, ,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGG § 99
,
SGG § 183
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG Altenburg 19.01.2010 S 33 U 1321/05
1. Die Klage der Klägerin zu 2. wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 1. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge der Abtretungserklärung der Klägerin zu 2. vom 1. Dezember 2003 geltend macht, verbunden mit dem Begehren eine Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise hilfsweise eine BK 2402 anzuerkennen, und dass im übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
3. Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie im Berufungsverfahren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge der Abtretungserklärung der Klägerin zu 2. vom 1. Dezember 2003 geltend macht, verbunden mit dem Begehren eine Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise hilfsweise eine BK 2402 anzuerkennen.
4. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

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