Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage in der Hauptsache.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juni 2010 als Rentner bei der Beschwerdegegnerin zu 1. freiwillig krankenversichert
und bei der Beschwerdegegnerin zu 2. pflegeversichert. Seit dem 1. Oktober 2006 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
von der E. Lebensversicherung AG. Die Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland bewilligte ihm rückwirkend ab dem
1. September 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner
erfüllte er wegen fehlender Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht (Bescheid der Beschwerdegegnerin
zu 1. vom 17. Juni 2010).
Im Formular "Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung" gab der Kläger am 1. August 2010 an, er beziehe eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 340,21 EUR monatlich, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Rente
und dem Einkommen seiner Ehefrau und versicherte, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und er Änderungen der vorgenannten
Angaben, insbesondere des Einkommens, unverzüglich mitteilen werde. Mit Bescheid vom 11. August 2010 teilte ihm die Beschwerdegegnerin
zu 1. mit, sein monatlicher Beitrag werde auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommens in Höhe von
851,67 EUR berechnet; der Beitrag zur Krankenversicherung betrage 123,83 EUR, zur Pflegeversicherung 16,61 EUR monatlich.
Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beschwerdegegnerin zu 2. Danach erfolgten Anpassungen der Beiträge unter Berücksichtigung
von Rentenanpassungen und gesetzlichen Änderungen (Bescheide vom 3. November und 30. Dezember 2010).
Formularmäßig gab der Beschwerdeführer unter dem 24. August 2011 an, ab Juli 2011 von der DRV Mitteldeutschland eine Rente
in Höhe von 737,35 EUR zu beziehen. Bei den Fragen nach Betriebs- und Zusatzrenten, Renten aus privater Lebensversicherung
und Pensionen, einmaligen Renten, ähnlichen Einnahmen (Kapitalabfindungen), sonstigen Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt
machte er keine Angaben. Mit Bescheid vom 31. August 2011 setzte die Beschwerdegegnerin zu 1. den Krankenversicherungsbeitrag
mit Wirkung vom 1. Juli 2011 weiterhin unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage von 851,67 EUR, auf 131,02 EUR
und den Pflegeversicherungsbeitrag für die Beschwerdegegnerin zu 2. auf 16,61 EUR fest. Beitragsanpassungen erfolgten zum
1. Januar und 1. Juli 2012.
Im November 2012 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er beziehe eine private Rente. Unter dem 17. Dezember 2012 gab
er im Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen, wiederum nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit
Bescheid vom 21. Dezember 2012 setzte die Beschwerdegegnerin zu 1. die Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2013
unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 898,33 EUR monatlich, auf 138,07 EUR und zur Pflegeversicherung
auf 18,42 EUR fest und führte aus, sofern der Kläger Unterlagen für die Einkommensanfrage im Dezember 2012 eingereicht, aber
darüber noch keinen Bescheid erhalten habe, werde er in Kürze einen weiteren Bescheid mit einer neuen Beitragsfestsetzung
entsprechend seinem aktuellen Einkommen erhalten. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zu 1. bezüglich seiner privaten Rente
erklärte er unter dem 10. Januar 2013, ihm sei bei der "Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung" im Jahr
2010 durch eine Mitarbeiterin bestätigt worden, dass seine private Berufsunfähigkeitsrente nicht anzugeben sei. Er habe zudem
kein Feld entdecken können, in welches die Rente wegen Berufsunfähigkeit passe. Sein privates Versicherungsunternehmen habe
ihm bestätigt, dass Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente beitragsfrei seien. Laut Mitteilungen der E. Lebensversicherung
AG vom 4. Juli 2011 und 31. Juli 2012 erzielte der Beschwerdeführer aus der privaten Rente inklusive Gewinnanteilen in den
Jahren 2010 und 2011 jeweils 10.815,60 EUR.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 teilte ihm die Beschwerdegegnerin zu 1. mit, ab 1. Juni 2010 berechne sie die Beiträge auf
der Bemessungsgrundlage von 1.581,71 EUR unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente in Höhe von 680,41 EUR und der privaten
Rente in Höhe von 901,30 EUR. Ab 1. Januar 2013 betrage der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 276,10 EUR. Für die
Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2013 habe er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.891,41 EUR nachzuzahlen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch mit der Begründung, es bestehe keine Möglichkeit zur rückwirkenden Änderung
der Beitragsbescheide. Mit Schreiben vom 20. März 2013 erläuterte ihm die Beschwerdegegnerin zu 1. die Rechtslage und wies
mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 auch im Namen der Beschwerdegegnerin zu 2. den Widerspruch zurück. Sie sei
nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt, die bisherigen Beitragsfestsetzungsbescheide zurückzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers
bestehe nicht.
Am 23. Oktober 2013 hat dieser beim Sozialgericht (SG) Klage (Az.: S 19 KR 2646/13) erhoben und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23. September 2013 bzw. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss vom 4. Dezember
2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage von 23. Oktober 2013 gegen den Beitragsbescheid vom 12. Februar
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen auf die
Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, bei der rückwirkenden Abänderung der Beitragsbescheide sei aufgrund
der Auskunft der Mitarbeiterin zu prüfen, ob Vertrauensschutz bestehe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 (Az.: S 19 KR 2646/13) anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§
172 Abs.
1,
173 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthaft und zulässig. Allerdings war das Rubrum bezüglich der Beschwerdegegnerin zu 2 zu ergänzen, da nicht nur Beiträge
zur GKV, sondern auch zur Pflegekasse nachgefordert werden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2013 hat nach
§
86 a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung, soweit Beitragsforderungen betroffen sind. Die Beschwerdegegner fordern vom Beschwerdeführer
höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 15. Februar
2013, als auch für die Zukunft, d.h. ab 16. Februar 2013.
Nach §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. §
86 a Abs.
3 Satz 2
SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
aaO., § 86 a Rn 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist insoweit erfüllt, als die Beschwerdegegnerin zu 1. die Beitragsbescheide
seit dem 11. August 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat und von dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Juni 2010 bis 31. Januar 2013 Beiträge in Höhe von 3.891,41 EUR und für die Zeit vom 1. bis 15. Februar 2013 Beiträge in
Höhe 59,80 EUR (119,61 EUR./. 30 x 15) nachfordert. Der rückwirkenden Erhöhung der Beiträge für die Zeit vom 1. Juni 2010
bis 30. Juni 2011 steht zunächst der Bescheid vom 11. August 2010 entgegen. Er enthält Regelungen über die Beitragshöhe ab
1. Juni 2010, die für die Beteiligten in der Sache nach §
77 SGG bindend geworden sind und grundsätzlich nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme des Bescheides vorliegen. Dies ist hier nach summarischer Prüfung nicht der Fall.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 SGB X enthält Bestimmungen zum Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts; Abs. 2 Satz 3 legt
hierzu fest, dass sich der Begünstigte (von vornherein) nicht auf ein Vertrauen berufen kann, wenn einer der dort genannten
Tatbestände vorliegt. § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X enthalten Regelungen über die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden
Verwaltungsakts (auch für die Vergangenheit) steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB X erfüllt sind, nach § 45 Abs. 1 SGB X ("darf") im Ermessen der zuständigen Behörde.
Der Bescheid vom 11. August 2010 war von Anfang an rechtswidrig, weil die private Rente des Beschwerdeführers bei der Beitragsbemessung
der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entgegen §
240 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ((
SGB V) in der ab 1. Januar 2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl I Seite 378) gültigen Fassung) in Verbindung mit den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden
Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) nicht berücksichtigt worden ist und den Beschwerdeführer insoweit begünstigte.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach §
240 SGB V. Sie wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§
240 Abs.
1 SGB V). Nach §
240 Abs.
2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen,
die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Satz 1).
Die §§ 223 und
228 Abs.
2, §
229 Abs.
2 und die §§ 238a, 247 und §
248 SGB V sowie §
23 a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) gelten entsprechend. Nach §
240 Abs.
4 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz
1). Nach §
238a SGB V werden bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen
Mitglieds bestimmen (§
240 Abs.
1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Nach §
3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008 sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt,
das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie
alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht
auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen.
Auch eine private Rente gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Januar 2010 - Az.: B 12 KR 28/08 m.w.N., nach juris). In der Hauptsache ist allerdings zu klären, ob falsche
Angaben des Beschwerdeführers seinem Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. August 2010 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entgegenstehen. In dem vom ihm am 1. August 2010 ausgefüllten Fragebogen zum aktuellen Einkommen erfolgte jedenfalls keine
Abfrage des Bezuges einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung. Insofern bestehen zumindest Zweifel daran, dass der
Bescheid vom 13. August 2010 tatsächlich auf falschen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Zudem trägt er vor, eine Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin zu 1. habe ihm 2010 die Auskunft erteilt, dass die private Rente bei der Beitragsbemessung gerade nicht
zu berücksichtigen sei. Eine Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides
vom 11. August 2010 ist ebenfalls zweifelhaft (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Der Beschwerdeführer kann sich danach für diesen Zeitraum möglicherweise auf Vertrauensschutz berufen.
Der Bescheid vom 31. August 2011, der aufgrund des vom Beschwerdeführer im August 2011 ausgefüllten Fragebogens die Beiträge
rückwirkend ab 1. Juli 2011 - nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze - neu festsetzte und insoweit den Bescheid vom 11.
August 2010 ersetzte, war ebenfalls von Anfang an rechtswidrig, weil bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
wiederum die vom Beschwerdeführer bezogene private Rente nicht berücksichtigt wurde. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf
Vertrauensschutz scheidet allerdings für die Zeit ab 1. September 2011 aufgrund des am 24. August 2011 ausgefüllten Fragebogens
aus, denn dort hatte er den ausdrücklich angefragten Bezug einer Betriebs- und Zusatzrente, einer Rente aus privater Lebensversicherung
und Pensionen, einer einmaligen rentenähnlichen Einnahme, bzw. den Bezug sonstiger Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt
nicht angegeben. Insoweit dürfte jedenfalls die Beitragsfestsetzung ab 1. September 2011 auf falschen Angaben des Beschwerdeführers
beruhen. Unerheblich ist für diesen Zeitraum, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine
andere Auskunft erhalten hatte. Soweit die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Beitragsbescheides vom 31. August 2011 nach
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X mit Wirkung ab September 2011 nach summarischer Prüfung vorliegen, fehlt es allerdings an einer Ermessensausübung der Beklagten.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 hob sie die seit dem 11. August 2010 ergangenen Beitragsbescheide ohne Prüfung der Voraussetzungen
nach § 45 SGB X auf. Im Widerspruchsbescheid vom 23. im September 2003 bejahte sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB X und führte aus, der Bescheid sei nach § 45 Abs. 4 SGB X in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Bestand der Beitragsfestsetzung
sei nicht schutzwürdig; zudem überwiege das öffentliche Interesse an der korrekten Beitragsfestsetzung aufgrund aller ihm
zur Verfügung stehenden Einnahmen zu Gunsten der Solidargemeinschaft, so dass die Beitragsfestsetzung neu vorzunehmen gewesen
sei. Aus dieser Begründung ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. erkannt hat, dass ihr, auch wenn sie das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bejaht, ein Rücknahmeermessen zusteht und sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
Im Übrigen steht der mit Bescheid vom 12. Februar 2013 erfolgten Rücknahme der Beitragsbescheide nach § 45 SGB X hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge entgegen, dass insoweit allein die Beschwerdegegnerin zu 2. zuständig gewesen
wäre. §
46 Abs.
2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI), wonach die Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen
haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können,
begründet nicht die sachliche Zuständigkeit der Krankenkasse - hier der Beschwerdegegnerin zu 1. - zur Rücknahme entgegenstehender
Bescheide der Beschwerdegegnerin zu 2 ...
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Beiträge für die Zukunft, das heißt ab Zugang des Bescheids vom 12. Februar
2013, bestehen aus den oben genannten Gründen, dass die private Rente bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, allerdings
keine ernstlichen Zweifel.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).