Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006 - 15 W 328/06
Zu Fragen der Betreuervergütung - Keine Pflicht des Betroffenen zum Einsatz von Schmerzensgeld
1. Vermögen des Betroffenen, das ihm infolge einer Schmerzensgeldzahlung zugeflossen ist, braucht nicht für die Betreuuervergütung eingesetzt werden, weil dies eine unangemessene Härte wäre.
2. Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten, d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen. Diese Einstandspflicht ist jedoch nur subsidiär, so dass der Betreuer zunächst darauf verwiesen werden kann, seine Ansprüche aus dem Vermögen des Betreuten zu befriedigen.
3. Im Verfahren auf Festsetzung der Betreuergebühren gegen die Staatskasse ist der Betreute auch dann nicht beschwerdebefugt, wenn im Verhältnis zwischen Betreuer und Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten verneint und deshalb ein Anspruch gegen die Staatskasse abgelehnt wird.
4. Bei Versäumnis der Beschwerdefrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nicht einem Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Rechtsmittel erlag, sondern die möglichen Erfolgsaussichten der Beschwerde zunächst falsch eingeschätzt hat. Ein Irrtum über die materielle Rechtslage begründet keine Wiedereinsetzung.
Fundstellen: FGPrax 2007, 171, FamRZ 2007, 854, OLGReport-Hamm 2007, 249
Normenkette:
SGB-XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
,
SGB-XII § 90 Abs. 3
,
SGB-XII § 90 Abs. 3 S. 1
,
FGG § 20 Abs. 1
,
FGG § 56g Abs. 1
,
BGB § 1835 Abs. 1 S. 2
,
BGB § 1908e Abs. 1
,
BGB § 1908e Abs. 2
,
VBVG § 2 S. 1
,
VBVG § 7 Abs. 1
,
BSHG § 88 Abs. 3
Vorinstanzen: LG Münster 5 T 688/06

Entscheidungstext anzeigen: