SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006 - 23 AR 122/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung, vorherige Zusicherung durch den kommunalen
Träger
1. Das Gericht kann den kommunalen Träger zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II verpflichten.
2. Die nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen sind bezogen auf das Entstehen der jeweiligen Art der in
§ 22 Abs. 3 S. 1 SGB II aufgeführten drei Kostenformen grundsätzlich vorher einzuholen.
3. Die Erteilung der Zusicherung steht im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers. Erfolgt die Ablehnung der Zusicherung zur
Übernahme der Umzugskosten, weil ein Leistungsempfänger in eine nach wie vor unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
verursachende Wohnung umzieht, so ist sie regelmäßig ermessensgerecht.
4. Es liegt keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II vor, wenn der Leistungsträger mit einer Bescheinigung die Anmietung
einer anderen Wohnung gestattet, jedoch gleichzeitig die Kosten der neuen Unterkunft auf das angemessene Maß kappt und Umzugskosten
nur in Form eines Darlehens gewährt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 § 34
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2 § 40 Abs. 1 S. 1