SG Leipzig, Beschluss vom 07.11.2006 - 19 AS 1571/06
Auskunftspflicht des Partners beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsgemeinschaft
1. Von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann beim Anspruch Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verlangt werden, Beweismittel
über das Einkommen und Vermögen seines Partners iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zu beschaffen und vorzulegen. Der
Leistungsträger ist bis zur Feststellung des Einkommens und Vermögens des Partners berechtigt und verpflichtet, Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig zu bewilligen und zu erbringen.
2. Die §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c iVm Abs. 3a Nr. 2 SGB II sind nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 2 § 9 Abs. 2 S. 1
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