SG Osnabrück, Beschluss vom 01.11.2006 - 22 AS 494/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht bei unangemessenen Unterkunftskosten
Im Falle unangemessener Unterkunft hat der kommunale Träger den Hilfeempfänger im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfassend
über dessen Obliegenheiten aufzuklären. Erfolgt keine umfassende Aufklärung, so ist es dem Hilfeempfänger unzumutbar, die
Kosten für seine Unterkunft zu senken. In diesem Fall hat die Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht begonnen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 2 § 22 Abs. 3