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SG Reutlingen, Beschluss vom 01.03.2006 - S 3 KR 330/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Durchführung einer Freiheitsstrafe als stationäre Unterbringung, Bindungswirkung fehlerhafter Alg II Bewilligungen
1. Die Durchführung einer Freiheitsstrafe stellt eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Alternative 1 SGB II dar.
2. Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II vorzunehmenden Prognoseentscheidung darf nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. Es ist vielmehr die gesamte bereits zurückliegende und/oder noch zu erwartende Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen. Dabei sind Unterbringungen in verschiedenen Einrichtungen, die sich im Wesentlichen nahtlos aneinander anschließen, zusammen zu rechnen.
3. Im Einzelfall kann die Bindungswirkung einer bestandskräftigen aber fehlerhaften Alg II Bewilligung für den Krankenversicherungsträger entfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a