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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2006 - 7 S 2152/05
Sachgebiete: Ausbildungsförderung - Aktualisierungsantrag, Einkommensminderung, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht
»1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann.
3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen.
3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt.«
Fundstellen: DÖV 2007, 394
Normenkette:
BAföG § 24 Abs. 3
,
BAföG § 46 Abs. 3
,
SGB I § 66
Vorinstanzen: VG Karlsruhe 08.06.2005 10 K 1821/04

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