BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - 13 R 169/19
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 12.02.2019 L 18 KN 83/17 , SG Gelsenkirchen 17.10.2017 S 7 KN 58/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
12. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hat der Kläger durch seine
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß §
160a Abs
2 S 1
SGG innerhalb der bis zum 5.8.2019 laufenden Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Das privatschriftliche Schreiben des Klägers vom 28.7.2019 nebst Anlagen
kann keine Beachtung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.