Zurückverweisung durch Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
I. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Beschluss vom 26. September 2005 einen Anspruch des Klägers
auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Dem Sozialgericht
(SG) sei darin zu folgen, dass beim Kläger derzeit noch von einem vollschichtigen Restleistungsvermögen für körperlich leichte
Arbeiten unter Beachtung von Leistungseinschränkungen (körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen, jedoch mit Lagewechseln,
in geschlossenen Räumen, ohne Körperzwangshaltungen, nicht unter Zeitdruck wie Akkord oder Fließbandarbeit, ohne Wechselschicht
sowie ohne Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm) auszugehen sei. Dies ergebe sich aus dem im erstinstanzlichen
Verfahren eingeholten neurologischen Gutachten des Dr. M. und der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen K. in
der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2005 im Klageverfahren. Das beim Kläger bestehende degenerative LWS-Syndrom stelle
dabei auch unter Berücksichtigung des mittlerweile insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit zwei bis drei Insulinspritzungen
am Tag keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. So
habe der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, dass die zusätzlichen Pausen zur Insulinspritzung in Verbindung mit dem Frühstück und dem Mittagessen anfielen.
Hieraus ergäben sich keine zusätzlichen Pausen von mehr als zwei Mal 15 Minuten täglich, die eine normale Erwerbstätigkeit
ausschließen könnten. Zudem habe der Sachverständige Dr. M. den Kläger unter Beachtung der genannten Einschränkungen für fähig
erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden mit den entsprechenden Pausen erwerbstätig zu sein. Der
berufskundliche Sachverständige K. habe in seiner Stellungnahme den Kläger noch in der Lage gesehen, eine Tätigkeit als Verwalter
von Büromaterialien oder Hilfskraft in der Registratur zumutbar auszuüben. Damit seien dem Kläger selbst bei Zugrundelegung
einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Verweisungstätigkeiten zu benennen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG rügt der Kläger ua als Verfahrensfehler,
das LSG sei seinem nach Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung gemäß §
153 Abs
4 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens zur Auswirkung des Diabetes
mellitus auf seine Leistungsfähigkeit ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der gerügte Verfahrensverstoß liegt vor.
Der Kläger hat die Verletzung des §
103 SGG hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Das LSG ist einem vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten und bis zuletzt
aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht nicht gefolgt. Zum Zeitpunkt
der Entscheidung des LSG lag ein derartiger Beweisantrag vor. Der Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des LSG den zuvor
bereits gestellten Beweisantrag wiederholt, ein internistisches Gutachten zu den Auswirkungen des Diabetes mellitus auf seine
Erwerbsfähigkeit einzuholen. Hierbei handelte es sich auch um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, der das Beweisthema
(Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit) noch ausreichend bezeichnet hat, weil zu den Auswirkungen des Diabetes mellitus
bislang noch kein einschlägiges Fachgutachten eingeholt worden war.
Das LSG ist dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es hätte sich gedrängt fühlen müssen, die Auswirkungen
des Diabetes mellitus auf die Leistungsfähigkeit des Klägers aufzuklären. Das LSG durfte den Beweisantrag nicht mit der Begründung
übergehen, der im erstinstanzlichen Verfahren bestellte neurologische Sachverständige Dr. M. habe den Kläger für leistungsfähig
gehalten, mehr als sechs Stunden zu arbeiten. Denn Dr. M. ist in seinem - im Übrigen neurologischen - Gutachten noch davon
ausgegangen, dass der Diabetes lediglich die Einnahme von Medikamenten erfordere. Auch seine im Berufungsverfahren eingeholte
zusätzliche Stellungnahme vom 19. Juli 2005 bezieht sich nicht auf die Zuckerkrankheit. Demgegenüber hat das LSG zwar eine
Verschlimmerung im Klage- bzw Berufungsverfahren angenommen, weil es ausgeführt hat, dass der Diabetes mellitus des Klägers
mittlerweile insulinpflichtig sei; es hat dabei berücksichtigt, dass der berufskundliche Sachverständige K. aufgrund eigener
Angaben des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es seien zwei bis drei Insulinspritzungen
pro Arbeitstag erforderlich. Diese Äußerung kann jedoch ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Zudem
hat das LSG keine ausreichenden Ausführungen zu möglichen weiteren Auswirkungen des - verschlimmerten - Diabetes mellitus
auf die Leistungsfähigkeit und auf die Beachtung von Leistungseinschränkungen gemacht.
Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG nach weiteren
Ermittlungen zu den Leistungseinschränkungen des Klägers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach §
160a Abs
5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Das Bundessozialgericht kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a Abs
5 SGG den angefochtenen Beschluss auch dann wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist,
der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich
zur Zurückverweisung führen würde (vgl BSG Beschluss vom 30. April 2003 - B 11 AL 203/02 B - mwN, veröffentlicht bei Juris).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.