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BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - 14 AS 1/18
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Weiterentwicklung des Rechts Auseinandersetzung mit einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen
1. Wenn eine Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen.
2. Dazu ist darzulegen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich erscheint.
3. Die Klärung der Rechtsfrage muss im allgemeinen Interesse erforderlich und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten sein.
4. Ein Beschwerdeführer muss sich dazu mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzen und darlegen dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 27.11.2017 L 9 AS 579/16 , SG Gießen 24.06.2016 S 25 AS 978/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2017 - L 9 AS 579/16 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: