Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen, weil
die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie einer Abweichung (Divergenz, §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten
Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60), sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten
oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits
Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben
durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel, RdNr 65 f). Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der
Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat folgende Rechtsfrage formuliert:
"Führt eine mit einer Schwangerschaft einhergehende eingeschränkte oder fehlende Studierfähigkeit zu einer Nichtanwendbarkeit
des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II oder zur Annahme eines Härtefalles nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. (jetzt § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II)."
Die Frage lässt bereits die nötige Abstraktheit vermissen, sie ist zwar als Grundsatzfrage formuliert, richtet sich aber mit
unbestimmten, jeweils individuell unterschiedlich zu beurteilenden Begriffen ("eingeschränkte oder fehlende Studierfähigkeit")
letztlich auf einen Einzelfall. Dafür spricht auch, dass die Frage mit zwei "oder" versehen ist, das heißt, die Klägerin wünscht
letztlich die rechtliche Beurteilung ihres Falls durch das BSG. Deutlich wird dies an dem Ausgangspunkt "Schwangerschaft", dem ersten auf die Studierfähigkeit bezogenen "oder" und dem
zweiten "oder", das auf § 7 Abs 5 und § 27 SGB II abzielt, sodass es sich in der Frage letztlich um mehrere zueinander in einem unklaren Verhältnis stehende Varianten handelt.
Auch für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Divergenz reichen die Darlegungen der Klägerin nicht aus. Zum Aufzeigen
einer Divergenz hätte sie darlegen müssen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die
angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des
BVerfG oder des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BVerfG oder das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Divergenz
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG oder dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen dieser abweichende, das heißt, mit den Aussagen des BVerfG oder
des BSG unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel, RdNr 196 mwN).
Es fehlt hier bereits an jeweils genau bezeichneten Rechtssätzen sowohl in der Entscheidung des LSG als auch in den bezeichneten
Entscheidungen des BSG und des BVerfG, die eine Entwicklung eigener, abweichender Maßstäbe durch das LSG deutlich machen.
Soweit eine Divergenz mit dem Urteil des BSG vom 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27) geltend gemacht wird, verweist die Klägerin nur auf eine Abweichung vom Leitsatz, der zudem nicht
wiedergegeben wird. Anschließend wird ausgeführt, die Abweichung ergebe sich "aus der Entscheidung selbst". Damit ist noch
nicht einmal deutlich gemacht, um welche Entscheidung es gehen soll.
Soweit weiterhin eine Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG vom 14.10.1997 (1 BvL 5/89) gerügt wird, fehlt es ebenfalls an der genauen Bezeichnung sowohl eines Rechtssatzes des BVerfG, bezüglich dessen lediglich
ein längerer Begründungsabsatz in Bezug genommen wird, als auch eines davon abweichenden Rechtssatzes des LSG. Es ist nicht
näher dargelegt, dass die zitierte Aussage des LSG, die existentiellen Leistungen während der Ausbildung seien vorrangig durch
das BAföG zu decken, eine Abkehr von Rechtsgrundsätzen des BVerfG darstellt. Dazu fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass die
Entscheidung des BVerfG zum Wohngeld ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.