SGB-II-Leistungen
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Nach den aus §
160a Abs.
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 21. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
für den streitbefangenen Zeitraum von Mai bis Oktober 2013 die Frage "Findet § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der bis einschließlich 31.07.2016 geltenden Fassung bzw. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung Anwendung bei der Berücksichtigung nicht bedarfsdeckender einmaliger Einnahmen
im Rahmen von (endgültigen) Festsetzungs- und ggf. Erstattungsbescheiden nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II?" Dem könnte im Hinblick auf die vollständige Umgestaltung der Regelungen zur vorläufigen Entscheidung und deren Verhältnis
zur abschließenden Entscheidung durch die am 1.8.2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II grundsätzliche Bedeutung nur zukommen, soweit der bezeichneten Frage entweder für die am 31.7.2016 ausgelaufene alte Rechtslage
noch relevante Breitenwirkung zukommt oder eine Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung von Fragen
zur neuen Rechtslage erwarten lässt. Dass es sich so verhält, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der bezeichneten Frage
für die alte Rechtslage grundsätzliche Bedeutung noch zukommt, macht sie selbst nicht geltend. Und inwieweit eine Entscheidung
auf der Grundlage der hier noch anzuwendenden Normen alten Rechts zur Klärung offener Fragen im Hinblick auf die neue Rechtslage
beitragen könnte, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Zwar benennt die Beschwerde insoweit verschiedene Fragen und
Probleme, die sich nach der Rechtsänderung stellten. Dass diese Fragen auch ausgehend von der insoweit abweichenden Konzeption
des neuen Rechts insbesondere mit der Verpflichtung zur Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens im Rahmen der abschließenden
Entscheidung (§ 41a Abs 4 Satz 1 SGB II) mit einer hiervon abweichenden rechtlichen Ausgangslage in dem Verfahren hier (vgl jüngst BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R - vorgesehen für SozR 4) geklärt werden könnten, zeigt sie nicht auf.
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.