Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 S 3
SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua, wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar
entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen
Einwendungen widersprochen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 185).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet die Beschwerde die Frage: "Stellt es eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn im Berufungsverfahren direkt im Anschluss an eine Zeugenvernehmung direkt in das
schriftliche Verfahren gewechselt wird, ohne vorher das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme den Beteiligten mitzuteilen
und damit zu verhindern, dass noch entsprechende zielführende ausdrückliche Beweisanträge gestellt werden können?". Inwieweit
dem grundsätzliche Bedeutung erstmals oder erneut zukommen könnte, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Nachdem in ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt ist, dass die Pflicht zur Gehörsgewährung die Gerichte nicht zur Mitteilung verpflichtet, welche Schlussfolgerungen
sie aus den den Beteiligten bekannten Tatsachen oder Beweisergebnissen ziehen bzw ziehen werden (vgl zuletzt etwa nur BSG Beschluss vom 10.7.2015 - B 13 R 170/15 B -, RdNr 7, juris mwN), hätte in eingehender Auseinandersetzung hiermit im Einzelnen dargetan werden müssen, dass und inwieweit
die aufgeworfene Frage anhand dessen nicht zu beantworten ist oder dies nicht nur vereinzelt so in Zweifel gezogen worden
ist, dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Daran fehlt es aber.
Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel sinngemäß rügt, das LSG habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
die Stellung eines Beweisantrags vereitelt, ist damit ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), schon deshalb nicht schlüssig bezeichnet, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welchen Beweisantrag sie ohne die
beanstandete Verfahrensweise des LSG gestellt haben würde und inwiefern dessen Einholung zu einem ihr günstigeren Ergebnis
hätte führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.