Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 49/17 BH, B 4 AS 50/17 BH, B 4 AS 51/17 BH und B 4 AS 52/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche des Klägers verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 49/17 BH ist hierfür das führende Aktenzeichen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revisionen in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2017 - L 7 AS 218/16, L 7 AS 365/16, L 7 AS 391/16 und L 7 AS 412/16 - werden abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier. Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Inhalts der
jeweiligen Akten keine Gründe für die Zulassung der Revisionen in den bezeichneten Verfahren ersichtlich.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Der Kläger sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs in den bezeichneten Verfahren darin, dass der von ihm zu Beginn
der mündlichen Verhandlungen in den streitigen vier Verfahren am 17.2.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter
keine dienstliche Äußerung hierzu abgegeben habe. Die Ablehnungen begründet der Kläger mit den Inhalten ablehnender Beschlüsse
zur Bewilligung von PKH in allen vier Verfahren bereits vom 2.6.2016 (Verfahren B 4 AS 49/17 BH), vom 1.9.2016 (Verfahren B 4 AS 50/17 BH), vom 11.7.2016 (B 4 AS 51/17 BH) und vom 1.7.2016 (B 4 AS 52/17 BH). Hierin sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler zu sehen, auf die ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützen könnte. Zwar ist eine dienstliche
Äußerung nach §
202 SGG iVm §
44 Abs
3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ihr Fehlen ist aber dann unschädlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht.
Eine Äußerung des abgelehnten Richters ist nämlich grundsätzlich nur zu Tatsachen erforderlich, die hier - soweit es die vom
Kläger angeführten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit betrifft - anhand der Akten eindeutig feststellbar sind (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B mwN). Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers, ihm sei vorab nicht bekannt gegeben worden,
welcher Richter über sein Befangenheitsgesuch entscheiden werde, ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel rügen könnte.
Insofern fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass erfolgreich dargelegt werden könnte, dass der Kläger, dem zur Wahrnehmung
des Verhandlungstermins eine Reiseentschädigung bewilligt worden war und der die mündliche Verhandlung unmittelbar nach Überreichung
seines Ablehnungsschriftsatzes und seines Antrags auf Unterbrechung der Sitzung verlassen hat, seinerseits alles getan hat,
um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B; BSG vom 25.8.2004 - B 10 KG 3/04 B). Aus seinem Vortrag, er habe die Verhandlung wegen Fortsetzung der Verhandlung trotz Ablehnungsantrags wegen der Befürchtung
des Verlustes des Ablehnungsantrags verlassen, ergibt sich keine andere Bewertung.
Auch auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats des LSG wegen der Besorgnis der Befangenheit des an
der Entscheidung beteiligten Berufsrichters könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter seine Beschwerde nicht stützen.
Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch
gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden sei,
kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf
willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 Satz 2
GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1). Im Übrigen unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung
eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§
177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§
202 SGG iVm §
557 Abs
2 ZPO). Insofern ist nicht erkennbar, dass die Beschlüsse vom 17.2.2017 auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen beruhen,
die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder dass die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche
jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 Satz 2
GG grundlegend verkannt hat.
Gleichfalls liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter als Verfahrensmangel
mit hinreichender Erfolgsaussicht die tatsächliche Fortsetzung der mündlichen Verhandlung durch den abgelehnten Richter mit
einer Urteilsverkündung am Schluss der mündlichen Verhandlung nach Zurückweisung der Ablehnungsgesuche rügen könnte. Die Rüge
des Verfahrensfehlers einer unzulässigen Mitwirkung des abgelehnten Richters könnte - auch wenn hierin ein schlüssiger Vortrag
zur Verletzung des §
47 ZPO ("Wartepflicht") gesehen werden kann - nicht mehr durchgreifen, weil dieser Mangel mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2017 als geheilt anzusehen ist (BSG vom 27.6.2001 - B 6 KA 12/01 - RdNr 5; BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - RdNr 3; BAG vom 28.12.1999 - 9 AZR 739/99; BVerfG vom 30.11.1987 - 1 BvR 1033/87).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in den Verfahren B 4 AS 49/17 BH (Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen im
Jahre 2011 für eine nicht bezogene Wohnung), B 4 AS 50/17 BH (Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung für zwei Wohnungsangebote vom 3.9.2010 sowie 5.10.2010 sowie der Verwaltungsrichtlinien
des Beklagten zur "Angemessenheit von Unterkunftskosten" im Bereich der Stadt Marburg), B 4 AS 51/17 BH (Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt beim Berufsförderungswerk Heidelberg sowie
auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk Berlin zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs mit der Begründung einer möglichen
Abklärung des Rehabilitationsbedarfs nach zwei abgebrochenen Studiengängen im Berufsförderungswerk Bad Vilbel [Frankfurt])
und B 4 AS 52/17 BH (Ablehnung einer Zusicherung für die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung für eine - nicht bezogene - Wohnung
und ihres späteren vollständigen Widerrufs sowie der Ablehnung einer Zusicherung in eine andere neue Wohnung gemäß Email vom
Juli 2011) erfolgreich eine grundsätzliche Bedeutung oder das Vorliegen einer Divergenz rügen könnte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) nicht in Betracht.