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BSG, Urteil vom 24.05.2006 - 11a AL 7/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung
1. Die Arbeitsverwaltung kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, wenn er im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei.
2. Den Leistungsträger trifft bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Ergibt sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, so geht dies zu dessen Lasten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 96, 238, NZS 2007, 161
Normenkette:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 1
,
BGB § 117 § 808
,
SGB X § 45
,
SGG § 103
,
ZPO § 771
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.12.2004 L 5 AL 834/04 , SG Heilbronn 28.11.2003 S 6 AL 836/99

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