Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 21. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N aus B beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers,
auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG gerügt, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision
zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur
BSG SozR 1500 §
160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist insbesondere bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum
die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung
der Entscheidung besteht (BSG SozR 1500 §
160a Nr 36), denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie macht geltend, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das LSG entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw
nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Insbesondere habe das LSG nicht beachtet, dass hier als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt,
das der Berechnung des Insolvenzgeldes (Insg) zugrunde zu legen ist, nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro geltend
gemacht werde, sondern der Mindestlohn, der aus einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag folge. Es sei "nicht ausgeschlossen,
dass es (das LSG) bei Kenntnisnahme des Vortrages der Klägerin im Kontext des tatsächlichen Verwaltungsvorgangs, wie er sich
aus der Leistungsakte der Beklagten ergibt, anders und von seinem Rechtsstandpunkt aus eine andere - für die Klägerin günstigere
- Entscheidung getroffen hätte".
Zwar liegt es nach den Ausführungen des LSG in seinen Entscheidungsgründen nahe, dass dieses tatsächlich die tarifvertragliche
Rechtsgrundlage für die Höhe des von der Klägerin zu beanspruchenden Stundenlohns übersehen hat. Ob hierin bereits eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls zeigt die Beschwerde
nicht nachvollziehbar auf, warum das LSG der Klägerin einen höheren Anspruch auf Insg hätte zusprechen müssen, wenn - wie
diese selbst ausführt - in der Insg-Bescheinigung der tarifvertragliche Mindeststundenlohn von 9,31 Euro berücksichtigt wurde
und dieser Grundlage für die Berechnung des Insg war. Vor diesem Hintergrund wäre trotz der missverständlichen Ausführungen
des LSG darzulegen gewesen, aus welchen weiteren Gründen ein höherer Arbeitsentgeltanspruch der Klägerin im Insg-Zeitraum
- mit Einfluss auf die Höhe des Insg - bestanden haben soll. Dafür hätte die Beschwerde entweder aufzeigen müssen, dass die
Klägerin im Insg-Zeitraum mehr als die bescheinigten Arbeitsstunden geleistet hat, oder aber, soweit Ansprüche auf einen Annahmeverzug
des Arbeitgebers gestützt werden, dass die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug auch vorgelegen haben. An beidem fehlt
es.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.