Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Beitragspflicht
zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung über 48 503,06 Euro. Beiträge
waren insoweit allerdings nicht zu zahlen, da die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht war (Bescheid vom 24.1.2014; Widerspruchsbescheid
vom 8.12.2014). Das SG Augsburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2015). Das Bayerische LSG hat die Berufung unter
Bezugnahme auf die Begründung des SG zurückgewiesen. Die Kapitalleistung sei als Rente der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Der Kläger sei nicht
Versicherungsnehmer gewesen (Urteil vom 9.3.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst folgenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktversicherungen
ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG vor, sofern das zu verbeitragende Kapitaleinkommen monatlich nahezu die Hälfte des Gesamteinkommens des Klägers ausmacht?
Liegt ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG deshalb vor, da andere private Lebensversicherungen der Beitragspflicht unterliegen?
Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen
ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG der Personen die ihre Direktversicherung vor entstehen der Beitragspflicht auf sich selbst haben umschreiben lassen, nicht
der Beitragspflicht unterliegen?
Verletzt die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalzahlung der Direktlebensversicherung
das Eigentumsgrundrecht des Betroffenen aus EMRK und Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn die zu verbeitragenden Kapitaleinnahmen monatlich ½ des Gesamteinkommens
des Betroffenen ausmachen?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen
Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen
kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht
dargelegt worden.
Das Vorbringen des Klägers zur Klärungsbedürftigkeit erschöpft sich in der Behauptung, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung
nicht existiere und sich die Fragen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch den Kommentierungen beantworten ließen. Wird mit der
Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und
Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt
der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die
Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger macht zwar Verstöße gegen Art
3 GG geltend, setzt sich aber weder mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 15 f; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f) noch mit dem Inhalt des Gleichheitssatzes und dessen Ausprägung durch das BVerfG auseinander.
Auch fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der EMRK und der Grundrechtscharta.
Diesen Begründungsanforderungen ist auch nicht im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 23.11.2017 aufgeworfene weitere Frage
genügt. Ungeachtet dessen ist insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erst nach Ablauf der bis zum 9.11.2017
verlängerten Begründungsfrist (§
160a Abs
2 SGG) und damit verspätet geltend gemacht worden.
2. Den darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Inwieweit das angegriffene Urteil des LSG auf dem behaupteten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) und den Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) beruhen soll, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.