Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Begriff der Divergenz
Abweichen abstrakter Rechtssätze
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Divergenz i.S. von §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind.
3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder
das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
4. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung von
Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.7.2014 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin nimmt auf Seite 2 der Beschwerdebegründung an, das angefochtene Urteil werfe "die klärungsbedürftige und -fähige
Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung" des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229
Nr 11) auf.
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage iS
des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, sondern hinterfragt sinngemäß im Kern nur die Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall, insbesondere die Anwendung von §
229 Abs
1 S 1 Nr
5 SGB V. Darüber hinaus setzt sie sich mit der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) insbesondere
zum Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft nicht hinreichend auseinander. Soweit die Klägerin geltend macht, die Prämienzahlungen
seien vom zuständigen Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden, legt sie nicht dar, inwieweit dieser Umstand
bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich vor dem Hintergrund der Klärungsfähigkeit
der Frage von Relevanz sein könnte, nachdem das LSG die vorliegende Direktversicherung aufgrund der nicht mit Rügen angefochtenen
tatsächlichen Feststellungen zu den "besonderen Vereinbarungen" im Rahmen der Versicherung als "betriebliche Altersversorgung"
qualifiziert hat.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den im Gesetz genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden
Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen
kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Die Klägerin nimmt an, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 §
229 Nr 11) ab.
Auch insoweit genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil sich die Klägerin
insbesondere nicht hinreichend mit der angeführten Entscheidung des BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11; insbesondere RdNr
13 f) auseinandersetzt und ihr nicht in der gebotenen Weise einen abstrakten Rechtssatz entnimmt, der zu einer Aussage im
angefochtenen Urteil in Widerspruch stehen soll.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.