Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Erbringung fußballerischer Tätigkeiten gegen Entgelt
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der 1973 geborene Kläger war vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 A-Jugend-Fußballspieler des FC H. eV (FC H.). Er trainierte
montags bis freitags jeweils von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr und samstags von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Sonntags fand ein Spiel
statt. Der FC H. zahlte ihm monatlich 350 DM. Vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992 war der Kläger Vertragsamateur und Mitglied
der ersten Mannschaft. Daneben absolvierte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. August 1989 bis zum
30. Juni 1992 eine Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann. Die Ausbildungsvergütung betrug ca 700 DM. Zum 1. Juli 1992
wurde er gegen Zahlung einer Transferentschädigung Profifußballer des H. - vereins.
Bei einem Fußballspiel am 27. März 1990 verletzte sich der Kläger an seinem linken Knie. Die Beklagte lehnte die Anerkennung
als Arbeitsunfall und eine Entschädigung ab, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter
versichert gewesen sei (Bescheid vom 15. Januar 2003; Widerspruchsbescheid vom 21. August 2003).
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat "die Klage" abgewiesen (Urteil vom 12. April 2005). In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger
habe zwar einen Arbeitsunfall erlitten, aber keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als
Folgeschäden dieses Arbeitsunfalls und auf Versorgung. Entgegen dem Ausspruch des Gerichts hätten die angefochtenen Bescheide
daher abgeändert werden müssen und hätte die Klage nur zum Teil abgewiesen werden dürfen.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung
der Beklagten insoweit das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, als ein Arbeitsunfall festgestellt worden ist (Urteil vom 19. Juni 2008). Der Kläger
habe im Unfallzeitpunkt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum FC H. gestanden und sei auch nicht wie ein Beschäftigter
versichert gewesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §
2 Abs
1 Nr
1 und Abs
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII). Seine Eltern und der Geschäftsführer des FC H. hätten eine mündliche Vereinbarung über die Erbringung fußballerischer Tätigkeit
gegen Entgelt bestätigt. Die Auskunft des Berliner Fußballverbandes schließe weder eine Individualabsprache noch den Vertragsamateurstatus
für 16-jährige Jugendspieler aus. Unabhängig davon sei er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsgebunden
gewesen. Über seinen Einsatz als Spieler habe der Trainer entschieden, wobei die für den bezahlten Sport typischen Trainings-
und Spielzeiten sowie die Spielorte vorgegeben gewesen seien. Für den Fall der Nichtteilnahme habe dem FC H. ein Sanktionsrecht
nach einem im bezahlten Sport praktizierten Strafenkatalog zugestanden. Die Vergütung von 350 DM sei während einer Erkrankung
und eines Urlaubs, der nur nach Rücksprache mit dem Verein möglich gewesen wäre, fortgezahlt worden. Ein tatsächlicher Aufwand
für Sportkleidung und die Fahrten zum Training habe nicht bestanden. Dass die Geldzahlung nahezu die Hälfte der Ausbildungsvergütung
erreicht habe, mache deutlich, dass die fußballerische Tätigkeit auch um des Entgelts willen ausgeübt worden sei. Schließlich
sei es im bezahlten Sport üblich, Spieler wirtschaftlich an den Verein zu binden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2008 und des Sozialgerichts Lübeck vom 12. April
2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 aufzuheben,
festzustellen, dass das Unfallereignis vom 27. März 1990 ein Arbeitsunfall ist, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Unfall habe sich im Rahmen der durch die Vereinsmitgliedschaft begründeten
Weisungsabhängigkeit ereignet. Das Fußballspielen habe als intensiv betriebene Freizeitbeschäftigung dem persönlichen sportlichen
Fortkommen und nicht wesentlich dem Verein gedient, der nach seiner Satzung dem ideell-sportlich geprägten und gemeinnützigen
Amateurbereich zuzuordnen sei.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1 und §
55 Abs
1 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass
der Unfall vom 27. März 1990 ein Arbeitsunfall ist. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
iS von §
2 SGB VII festzustellen. Seinem Revisionsvorbringen ist aber zu entnehmen, dass es ihm um die zulässige gerichtliche Feststellung eines
Arbeitsunfalls und nicht nur um die (unzulässige) Klärung einer rechtlichen Vorfrage geht. Nicht zu entscheiden ist über das
Vorliegen von Unfallfolgen, mit denen sich die Revision nicht auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich dieses schriftsätzlich
nur mit einem unzulässigen isolierten Aufhebungsantrag angesprochenen Begehrens ist der Kläger durch das Urteil des LSG auch
nicht beschwert und wäre die Revision daher unzulässig. Das LSG hat darüber nicht entschieden, weil es vom Kläger mit der
Berufung nicht weiter verfolgt worden ist.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Weder das LSG noch der
erkennende Senat war wegen eines - nur scheinbaren - Widerspruchs von Tenor und Entscheidungsgründen im Urteil des SG gehindert, über die eingelegten Rechtsmittel insgesamt und in der Sache abschließend zu entscheiden. Das SG hat in seinem Urteilsausspruch "die Klage" abgewiesen. Der Kammervorsitzende des SG hat zwar hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Bescheide der Beklagten wegen des abgelehnten Arbeitsunfalls
"hätten" abgeändert werden müssen, sodass die Klage nur zum Teil "hätte" abgewiesen werden dürfen. Diese nachträgliche Kritik
am eindeutigen Urteilsausspruch der Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, der niedergeschrieben und verlesen
worden war, besagt aber nicht, die Kammer habe gleichwohl tatsächlich eine andere als die verkündete Entscheidung getroffen.
Aus ihr wird lediglich deutlich, dass der Kammervorsitzende bei Abfassung der Urteilsgründe eine vom Tenor der Kammer abweichende
Entscheidung zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls für richtig gehalten hat.
Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wege der Klarstellung die Klagen insgesamt abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2003 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 27. März 1990 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall,
denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.
Der vom Kläger erhobene Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, sein Unfall vom 27. März 1990 sei ein Arbeitsunfall
gewesen, beurteilt sich nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO). Denn der Unfall hat sich vor dem Inkrafttreten des
SGB VII am 1. Januar 1997 ereignet (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, §
212 SGB VII). Die vom LSG herangezogenen Sonderregelungen des §
214 Abs
1 und
3 SGB VII sind nicht einschlägig, denn sie betreffen allein die Vorschriften des ersten und fünften Abschnittes des dritten Kapitels
sowie über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1
RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Notwendig ist ua, dass der Verunfallte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet
hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Der Kläger war auf Grund seines Ausbildungsverhältnisses zum Sozialversicherungskaufmann nach § 539 Abs 1 Nr 1
RVO versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, die Teilnahme an einem Fußballspiel, stand nicht im sachlichen
Zusammenhang mit der Ausbildung.
Durch das Fußballspielen in einer Mannschaft des FC H. übte er keine versicherte Beschäftigung iS von § 539 Abs 1 Nr 1
RVO aus, weil zum FC H. kein Beschäftigungsverhältnis bestand (dazu 1.). Er war aber auch nicht wie ein Beschäftigter nach §
539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1
RVO versichert (dazu 2.).
1. Beschäftigung ist nach §
7 Abs
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden
Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen
Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 11; BSG vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 20).
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung
fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§
14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es aber, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen
bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein
in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (BSG vom 13. August 2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 21; BSG vom 27. Januar 1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 100 f).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht beim FC H. beschäftigt. Umstände, die
auf eine nicht allein mitgliedschaftlich bedingte weisungsgebundene fußballerische Tätigkeit schließen ließen, sind vom Berufungsgericht
nicht festgestellt worden. Als aktives Mitglied der A-Jugend-Mannschaft hatte er gegenüber dem FC H. nur diejenigen Rechte
und Pflichten, die sich aus seiner Vereinsmitgliedschaft ergaben. Das Erfordernis, am werktäglichen Training und am Sonntagsspiel
teilzunehmen sowie den Anweisungen des Trainers zu folgen, ergab sich bereits aus dem Wunsch des Klägers, in einer hochrangigen
Mannschaft eingesetzt zu werden. Es bestand keine über die mitgliedschaftliche Einbindung hinausgehende Eingliederung in die
Organisation des Vereins und keine Direktionsgewalt der Vereinsführung, der sich der Kläger unabhängig von seiner Vereinsmitgliedschaft
rechtlich hätte unterordnen müssen.
Das Revisionsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Einwand des Klägers, nach den durchgeführten Ermittlungen sei von einer mit dem FC H. getroffenen mündlichen Vereinbarung
auszugehen, ist unbeachtlich. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass ein mündlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist.
Daran ist der Senat mangels zulässig erhobener Verfahrensrügen gebunden (§
163 SGG).
Eine Beschäftigung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Spielorte vorgegeben waren und der Kläger die Anordnungen des Trainers
zu befolgen hatte. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs-
oder lediglich einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Das gilt auch für die Befugnis des Trainers, eine nicht
genehmigte Abwesenheit zu sanktionieren. Abgesehen davon sehen nach den ebenfalls nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen
angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG auch die vereinsmitgliedschaftlichen Regelungen der Satzung des FC
H. Strafen für den Fall eines Pflichtenverstoßes vor.
Ein Arbeitsentgelt hat der Kläger damals nicht erhalten. Die ihm monatlich gezahlten 350 DM waren keine wirtschaftliche Gegenleistung
für seine fußballerischen Tätigkeiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie diese Zuwendung vom Kläger oder Sportverein bezeichnet
worden ist, da es für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht auf die Benennung der Geldleistung, sondern auf
den mit ihr verfolgten Zweck ankommt (BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 15 mwN). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG wurden die Zahlungen erbracht,
um pauschal einen nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Sportverein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich
zu verpflichten und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit zu motivieren. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen
Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen aber nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen,
das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG
vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN). Infolgedessen führt auch der Umstand, dass der Betrag von 350 DM für die Dauer eines Krankheitsausfalls
weiter gezahlt worden ist, nicht zu einem anderen Ergebnis.
2. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Fußballspieler auch nicht auf Grund einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit versichert.
Gegen Arbeitsunfall sind nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1
RVO zwar auch Personen versichert, die wie ein Beschäftigter auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses tätig werden.
Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von
Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 13. September 2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 7 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
LSG gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des FC H. entsprochen hat, den Kläger wie einen Berufsfußballspieler
auftreten zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.