Gründe:
I
Umstritten ist die Feststellung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist bei der K Verkehrs-Betriebe AG (im Folgenden: KVB) als Straßenbahnfahrer beschäftigt
und Mitglied der "Betriebssportgemeinschaft 1926 der K Verkehrs-Betriebe AG e.V." (im Folgenden: BSpG 1926). Die Gründung
der BSpG 1926 erfolgte auf Initiative der KVB, die sie finanziell unterstützt und Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung
stellt. Mitglied der BSpG 1926 kann jede natürliche und juristische Personen werden; in ihren Vorstand sind nur Beschäftigte
und Ruheständler der KVB wählbar. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand und durch den Betriebsrat der KVB
bestellt, die Übrigen und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das Beschäftigungsverhältnis
bei der KVB außer durch Ruhestand, dann erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Der Kläger gehörte der Mannschaft "Fußball M" an und verdrehte sich am 5. November 2004 beim Training, an dem an diesem Tag
drei Betriebsangehörige und fünf betriebsfremde Mitglieder teilnahmen, das Knie. Eine nachfolgende Arthroskopie ergab ua eine
weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes und einen Außenmeniskuseinriss. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall
ab, da der Sportausübung der innere Bezug zur versicherten Tätigkeit gefehlt habe, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen
auf die Beschäftigten der KVB beschränkt sei (Bescheid vom 6. Dezember 2004, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Oktober 2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil
vom 1. Juli 2008) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis
auf das Urteil des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr 49 zu § 542
RVO aF), der es sich anschließe, erfordere der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport
ua, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt,
da jede natürliche und juristische Person Mitglied der BSpG 1926 werden könne. Nichts anderes folge aus den finanziellen Zuschüssen
und dem Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten seitens der KVB sowie deren Einfluss auf den Vorstand.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe §
8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) unzutreffend ausgelegt, seine sportliche Betätigung, bei der sich der Unfall ereignet habe, habe im inneren Zusammenhang
mit seinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei zu klären, ob dieser Zusammenhang nur bei einem im Wesentlichen auf
Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis bestehe. Die KVB habe die BSpG 1926 ins Leben gerufen, und wer als Mitarbeiter
der KVB sich für Betriebssport interessiere "lande" automatisch bei der BSpG 1926. Von daher entstehe bei den Beschäftigten
der KVB, die sich der BSpG 1926 anschlössen, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, im Falle eines Schadens in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert zu sein. Es würde zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn auf den Teilnehmerkreis in der Sparte,
in der ein Beschäftigter aktiv werde, oder bei der jeweiligen Veranstaltung abgestellt werde. Auch sei es möglich, dass sich
die Mitgliederstruktur im Laufe der Zeit - für das einzelne Mitglied unbemerkt - ändere oder die Satzung des Vereins entsprechend
geändert werde. Entscheidend sei, dass die BSpG 1926 unter einem - vom LSG festgestellten - maßgeblichen Einfluss des Unternehmens
stehe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober
2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 aufzuheben
und festzustellen, dass sein Unfall am 5. November 2004 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Sein Unfall vom 5. November 2004 ist kein Arbeitsunfall.
Nach §
8 Abs
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall
ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den
Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl nur BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN).
Dass der Kläger am 5. November 2004 bei dem Training der Mannschaft "Fußball M -" der BSpG 1926 einen Unfall mit Knieverletzung
erlitten hat, steht fest, ebenso sein Versicherungsschutz nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII aufgrund seiner Beschäftigung als Straßenbahnfahrer der KVB. Die vom Kläger zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung
- Teilnahme an einem Fußballtraining der BSpG 1926 - stand jedoch nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit bei der KVB.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und
ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur BSG vom 10. Oktober 2006 -
B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14 mwN). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden
Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zB auf
Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten muss ua der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des
Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein (zu
den weiteren Voraussetzungen vgl Urteile des Senats vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr 49 zu § 542
RVO aF und zuletzt vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 auch mit Hinweisen auf die grundsätzlich zustimmende Literatur). Aus der zwischenzeitlich erschienenen
Literatur (vgl Bieresborn, Schach, Chartfahren, Freeclimbing und Drachenfliegen - versicherter Betriebssport in der gesetzlichen
UV? - Beitrag zu den Grenzen, SGb 2007, 472 ff; Greiner, Teleologische Rechtfertigung und Voraussetzung der Einbeziehung des Betriebssports in die gesetzliche Unfallversicherung,
SGb 2009, 581 ff) ist nichts Neues für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens herleitbar.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen haben die Beklagte und die Vorinstanzen zu Recht verneint, dass der Unfall des Klägers
am 5. November 2004 ein Arbeitsunfall ist. Das Fußballtraining, bei dem der Unfall sich ereignete, war kein Betriebssport,
der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Straßenbahnfahrer stand, weil der Teilnehmerkreis
nicht im Wesentlichen auf Angehörige des Beschäftigungsunternehmens KVB beschränkt war.
Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises
im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen,
wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein
übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 19/92 - SozR 3-2200 § 548
RVO Nr 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961, aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten
mehrerer Unternehmen vgl BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71). Diese Beschränkung des Mitgliederkreises solcher Betriebssportvereine war nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen
des LSG nicht gegeben, weil nach der Satzung der BSpG 1926 jede natürliche und juristische Person Mitglied der BSpG 1926 werden
konnte.
Da jede natürliche und juristische Person Mitglied des Vereins werden konnte, bestand zwischen der Mitgliedschaft in der BSpG
1926 und der in einem normalen Sportverein kein grundlegender Unterschied. Wenn aber nicht die Betriebsangehörigkeit für die
Vereinsmitgliedschaft entscheidend ist, sondern der Verein wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist, sind
keine Gründe zu erkennen, warum sportliche Aktivitäten in einem solchen Sportverein - für einen Teil der Mitglieder - im sachlichen
Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit in einem Unternehmen und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen sollen.
Die finanziellen Zuwendungen des Unternehmens an die BSpG 1926 und dessen Einfluss auf den Vorstand können das Fehlen der
Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens nicht ersetzen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen wirft diese Konkretisierung der Voraussetzung "Teilnehmerkreis" für in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Betriebssport keine Abgrenzungsprobleme auf. Den satzungsrechtlich eröffneten Mitgliederkreis des Sportvereins
kann jeder der Satzung des Vereins entnehmen. Wenn jedermann Mitglied werden kann, liegt es auf der Hand, dass die Sportausübung
in diesem Verein nicht an die versicherte Beschäftigung anknüpft.
Von daher sind auch keine Gründe für ein schutzwürdiges Vertrauen seitens des Klägers zu erkennen, zumal es an dahin gehenden
Feststellungen des LSG bzw Verfahrensrügen seitens des Klägers fehlt. Im Übrigen ist angesichts des Revisionsvorbringens darauf
hinzuweisen, dass es keinen irgendwie gearteten "Anspruch" eines Beschäftigten auf eine in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Betriebssport gibt.