Erstattungsstreitigkeiten iS von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
Gründe:
I
Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt als Krankenhausträger von der beklagten Krankenkasse
die restliche Vergütung einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten S. Diese leidet seit mehreren Jahren an einer Huntington-Erkrankung
(Chorea Huntington), einer Erbkrankheit, die mit psychischen Veränderungen und Bewegungsstörungen verbunden ist. Die Versicherte
befand sich wegen der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim und bezog Leistungen der Pflegeversicherung
nach der Pflegestufe III. Am 14. Mai 2001 wurde sie in das Krankenhaus der Klägerin zur stationären Behandlung aufgenommen.
Zu diesem Zeitpunkt war Träger des Krankenhauses noch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch eine Landesverordnung
mit Wirkung vom 3. November 2004 in die jetzige Rechtsform umgewandelt worden ist. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht
auf den Kostenübernahmeantrag des Krankenhauses bis zum 15. Juli 2001 anerkannt. Für die restliche Behandlungszeit bis zum
31. Juli 2001 lehnte sie eine Vergütung ab, weil die Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung nach der Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus den schriftlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte nicht erkennbar
sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Bezahlung der Restforderung in Höhe von 2.804,85 Euro nebst Zinsen ab 16. Oktober 2003 verurteilt und
nur den weiter gehenden Zinsanspruch abgewiesen, weil die Klägerin erst im Verlaufe des Klageverfahrens eine Rechnung übersandt
hatte (Urteil vom 10. Mai 2004). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte sei ohne Beweisaufnahme schon deshalb zur Zahlung der Klageforderung zu verurteilen, weil sie das
vertraglich vereinbarte Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung nicht
eingehalten habe. Der MDK habe weder die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses eingesehen noch Rücksprache mit dem behandelnden
Krankenhausarzt genommen, sodass seine Stellungnahme nicht geeignet sei, den durch die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes
begründeten Anscheinsbeweis der Notwendigkeit der stationären Behandlung zu erschüttern. In der Rechtsmittelbelehrung ist
das SG von der Statthaftigkeit der Berufung ausgegangen und hat deshalb die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen.
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) als unzulässig verworfen, ebenso die auf Zahlung
von Zinsen bereits ab Klagezustellung gerichtete Anschlussberufung der Klägerin (Beschluss vom 31. März 2005). Zur Begründung
hat es ausgeführt, es handele sich um einen Erstattungsstreit iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), für den die Berufung bei Werten des Beschwerdegegenstandes bis zu 5.000 Euro nicht statthaft sei. Wegen der unzulässigen
Berufung sei auch die nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Anschlussberufung der Klägerin unzulässig, im Übrigen aber
auch aus demselben Rechtsgrund wie die Berufung der Klägerin. Dass die Klägerin jetzt eine privatrechtliche juristische Person
sei, führe nicht zur Statthaftigkeit der Berufung, da es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ankomme; zu diesem Zeitpunkt
sei die Klägerin noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen. Das LSG ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) abgewichen (zuletzt Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 69/97 R = SozR 3-1500 § 144 Nr 14) und hat deshalb die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass es sich um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift handele. Es
habe verkannt, dass dieser Berufungsausschließungsgrund als Ausnahmeregelung eng und nicht weit auszulegen sei. Erstattungsansprüche
seien nur solche, die auf einen Ausgleich für entstandene Aufwendungen abzielten. Hier handele es sich jedoch um einen Anspruch
auf Vergütung für erbrachte Leistungen. Das Krankenhaus habe nicht als Sozialleistungsträger, sondern als Krankenhausträger
eine Forderung geltend gemacht. Es sei insoweit nicht zu rechtfertigen, die Berufungsmöglichkeit danach zu unterscheiden,
ob es sich um einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger handele. Der gegenteiligen Ansicht des
LSG, dass darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege, sei nicht zu folgen.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das Urteil des SG Lübeck vom 10. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
den angefochtenen Beschluss und das Urteil des SG Lübeck vom 10. Mai 2004 dahingehend zu ändern, dass die Beklagte verurteilt
wird, an sie zwei Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von 2.804,85 Euro bereits ab Klagezustellung
zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt die Rechtsauffassung des LSG zur Unzulässigkeit der Berufung. Sie hat die Anschlussrevision vorsorglich
eingelegt für den Fall, dass das BSG entgegen der Auffassung des LSG die Berufung für statthaft halten sollte; dann sei nach
einer Zurückverweisung des Rechtsstreits auch über die Anschlussberufung sachlich zu entscheiden. Insoweit nimmt die Klägerin
Bezug auf ihre Berufungsbegründung, mit der sie geltend gemacht hat, die Verzinsung habe bereits mit Zustellung der Klage
erfolgen müssen, weil die Übersendung der Rechnung nur noch reiner Formalismus gewesen sei; die streitige Forderung sei der
Beklagten auch ohne Rechnung genau bekannt gewesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Anschlussrevision der Klägerin zu verwerfen.
Sie hält die Revision nicht für ordnungsgemäß begründet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision der Klägerin sind zulässig und begründet. Das LSG hat die Berufung
der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen und deshalb keine Entscheidung
in der Sache getroffen. Aus diesem Grunde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung in der Sache an das LSG zurückzuverweisen (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG).
12
1. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das LSG sie in vollem Umfange zugelassen hat. Begründet ist sie, weil das
LSG zu Unrecht den Berufungsausschließungsgrund des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 idF des 6.
SGG-ÄndG vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) bejaht hat. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der besonderen Zulassung in
dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach §
158 Satz 2 und Satz 3
SGG entsprechend, wenn das LSG durch Beschluss entschieden hat. Das SG hat die Berufung ebenso wenig zugelassen wie das LSG. Die Auffassung des SG zur Statthaftigkeit der Berufung, die in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck kommt, ersetzt nicht die ausdrückliche Zulassung,
wie das LSG zu Recht erkannt hat (BSG, stRspr, zuletzt SozR 4-1500 § 158 Nr 1).
Die Rechtsauffassung des SG, dass es keiner ausdrücklichen Zulassung der Berufung bedurfte, war indessen zutreffend. Die Berufung war ohne Weiteres zulässig,
weil es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt
und der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Klage auf eine Geld- oder Sachleistung von 500 Euro gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG überschritten wird. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung ist das LSG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es
auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt (BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 §
144 Nr 30; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, Vor §
143 RdNr 10b). Zu diesem Zeitpunkt war der Krankenhausträger ebenso wie die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, sodass es sich um eine Streitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelte, bei der die Umwandlung
und Gesamtrechtsnachfolge durch eine juristische Person des Zivilrechts im Laufe des Berufungsverfahrens nichts an der Unzulässigkeit
einer Berufung hätte ändern können. Es handelte sich aber nicht um eine Erstattungsstreitigkeit iS dieses Berufungsausschließungsgrundes.
Entgegen der Auffassung des LSG ist dieser Begriff als Ausnahme nicht weit, sondern eng auszulegen und umfasst daher nicht
jeglichen Geldaustausch zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, sondern nur Forderungen, die
auf Erstattung von Kosten gerichtet sind. Darunter fallen allerdings nicht nur Streitigkeiten iS der §§ 102ff Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch zwischen Leistungsträgern iS der §§ 12, 18f Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Denn das Gesetz hat die Ausnahme
nicht auf Sozialleistungsträger beschränkt, sondern allgemein auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
erstreckt, wenn auch der wesentliche Anwendungsbereich bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern liegen dürfte, die
über ihre Zuständigkeit für Sozialleistungen streiten. Es muss sich aber in jedem Fall um einen Streit handeln, in dem es
um den Ausgleich von Kosten geht, die der Kläger gehabt hat. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift
vereinbar, der im Rahmen einer Ausnahmevorschrift ohnehin schon eng auszulegen ist, erst recht aber bei einer prozessualen
Vorschrift, die formale Voraussetzungen für ein Rechtsmittel regelt. So hat bereits der frühere 14a Senat des BSG betont,
dass der abschließende Charakter der Berufungsausschließungsgründe und das Gebot der Rechtsmittelklarheit eine weite Auslegung
und erst recht eine analoge Anwendung verbieten (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1).
Der erkennende Senat schließt sich jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Senats an, der mit Urteil vom 6. Mai
1998 - B 13 RJ 69/97 R - (SozR 3-1500 § 144 Nr 14) entschieden hat, dass der Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers gegen einen Sozialleistungsträger
nicht als Erstattungsstreitigkeit iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG einzustufen ist. Die daran geäußerte Kritik des LSG, die zu einer abweichenden Entscheidung und zur Zulassung der Revision
geführt hat, überzeugt den Senat nicht. Zwar kann sich das LSG auf Literaturmeinungen (Behn in: Peters/Sautter/Wolff,
SGG, 4. Aufl Stand 9/2002, §
144 RdNr 80, sowie Littmann in: Handkommentar zum
SGG, 2. Aufl 2006, §
144 RdNr 11) stützen, wonach die Norm eine allgemeine Bagatellgrenze für Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen juristischen
Personen enthalte. Die überwiegende Meinung stimmt allerdings der Rechtsprechung des BSG zu (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
aaO § 144 RdNr 11; Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, VIII RdNr 21; Bernsdorff in:
Hennig,
SGG, §
144 RdNr 15).
Soweit der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 69/97 R - aaO ausgeführt hat, der Begriff der Erstattungsstreitigkeit sei auf Streitigkeiten zu beschränken, die ihrer Art nach
typischerweise zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden entstünden, weshalb die Bereiche der Daseinsvorsorge
ausgenommen werden müssten, in denen die öffentliche Hand auch in privat-rechtlichen Formen tätig werde, weil es sonst zu
einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung käme, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht die tragenden Erwägungen des
13. Senats waren, sondern nur zur Abrundung des bereits gefundenen Ergebnisses diente. Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser
Ausgrenzung der Bereiche der Daseinsvorsorge in vollem Umfange zu folgen ist, insbesondere ob sie auch Kostenerstattungsansprüche
eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers gegen einen Sozialleistungsträger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag (vgl dazu BSGE 67, 100, 101 = SozR 3-7610 § 683 Nr 1) von den Erstattungsstreitigkeiten iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG ausnimmt. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vergütungsanspruch, der öffentlich-rechtlicher Art ist, nach
zivilrechtlichen Kriterien aber als Anspruch auf Vergütung einer Dienstleistung iS des §
611 Bürgerliches Gesetzbuch einzuordnen wäre. Die Klägerin begehrt keine Erstattung von Auslagen, sondern die Vergütung einer Leistung. Das lässt bei
der gebotenen engen Auslegung des Wortlauts schon nicht zu, den Rechtstreit als Erstattungsstreitigkeit einzustufen. Das LSG
hat sich entgegen seiner Erklärung nicht auf eine bloße Wortauslegung beschränkt, sondern sein Ergebnis aus dem vermeintlichen
Sinn und Zweck der Berufungsbeschränkung sowie den Verlautbarungen im Gesetzgebungsverfahren gefunden. Dies wäre aber nur
im Rahmen verschiedener möglicher Wortlautinterpretationen zulässig. Das LSG nimmt indessen keine Wortlautinterpretation vor,
sondern definiert den Begriff der Erstattungsstreitigkeit unter Bezugnahme auf Literatur- und Rechtsprechungsquellen, wonach
der Anspruch ua darauf gerichtet sein soll, ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen. Aber auch letzterer Ansatz wird
vom LSG nicht weiter verfolgt, sodass nicht erkennbar ist, ob es den Klageanspruch im Kern als Bereicherungsanspruch einstufen
wollte, was unzutreffend wäre, weil Bereicherungsansprüche nach allgemeiner Auffassung neben vertraglichen Ansprüchen ausscheiden
(vgl Palandt-Sprau,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl 2006, Einf vor §
812, RdNr 12 mwN).
2. Die Anschlussrevision der Klägerin, die im
SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§
202 SGG iVm §
554 Zivilprozessordnung >ZPO<; dazu BSGE 44, 184 = SozR 1750 §
556 Nr 1; 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr 2) ist ebenfalls zulässig, weil die Revision uneingeschränkt zugelassen worden ist
und sich die Anschlussrevision im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes bewegt. Sie ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (§
554 Abs
2 ZPO) eingelegt und hinreichend begründet worden. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als ihre
Anschlussberufung darin als unzulässig verworfen worden ist. Deshalb kann dahinstehen, ob für die Anschlussrevision überhaupt
eine Beschwer erforderlich ist (vgl Meyer-Ladewig aaO §
160 RdNr 3a; Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 27. Aufl 2005, §
554 RdNr 2). Mit der Anschlussrevision erstrebt sie berechtigterweise das Ziel, das Urteil des LSG insoweit nicht bereits rechtskräftig
werden zu lassen, solange über die Klage im Übrigen nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Klägerin darf sich darauf
beschränken, das angefochtene Urteil zu verteidigen, soweit es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, und
(hilfsweise) Bezug nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen in der Sache, über das vom Berufungsgericht nicht entschieden worden
ist; insoweit war eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen für die Klägerin nicht möglich und deshalb eine Bezugnahme
auf das Berufungsvorbringen im Rahmen der Revisionsbegründung zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen erlaubt.
Dem erkennenden Senat ist eine abschließende Entscheidung insoweit ebenfalls nicht möglich, weil die auch von Amts wegen zu
berücksichtigenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anschlussberufung im Übrigen erfüllt waren. Eine Mindestbeschwerdesumme
nach §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG war nicht erforderlich (vgl Reichold aaO § 524 RdNr 17).
Da es zur Entscheidung über die Klageforderung noch weiterer Tatsachenfeststellungen durch das LSG bedarf und auch hinsichtlich
des Zinsanspruchs landesvertragliche Bestimmungen auszulegen sind, sieht der Senat von weiteren Maßgaben bei der Zurückverweisung
des Rechtsstreits ab.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.