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BSG, Urteil vom 10.03.2010 - 3 KR 26/08
Anspruch eines Hilfsmittelerbringers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der gesetzlichen Krankenkasse
1. Den zur GKV-Versorgung zugelassenen und geeigneten Leistungserbringern ist von den Krankenkassen die Möglichkeit der Beteiligung an der Versorgung nach Maßgabe sachgerechter, vorhersehbarer und transparenter Kriterien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einzuräumen. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Krankenkasse unter konkurrierenden Leistungserbringern Auswahlentscheidungen trifft, die mit dem maßgebenden Leistungserbringungsrecht nicht im Einklang stehen.
2. Hat der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog möglicher Versorgungsverträge vorgegeben, dürfen Verträge mit Leistungserbringern nur nach dessen Maßgabe geschlossen werden.
Normenkette:
SGB V § 126 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 127 Abs. 2
,
SGB V § 127 Abs. 2a S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.06.2008 L 5 KR 169/06 , SG Köln 13.09.2006 S 5 KR 94/05
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2008 und des Sozialgerichts Köln vom 13. September 2006 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Praxis der Beklagten bei der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsmittellieferanten in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 375.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: