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BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - 3 KR 4/17 B
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Krankengeld Grundsatzrüge
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Eine Rechtsfrage gilt selbst dann als höchstrichterlich geklärt, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 29.11.2016 L 6 KR 306/15 , SG Altenburg 18.02.2015 S 4 KR 2063/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: