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LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2015 - 11 AS 60/15
Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur, nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
4. Den Prozessparteien muss lediglich eine nicht eigens unterschriebene Urteilsabschrift zugestellt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der ab 01.07.2014 geänderten Fassung).
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 24 Abs. 1
,
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 24 Abs. 3
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 145
,
ZPO § 317 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 317 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.12.2014 S 13 AS 115/13
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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