Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - 3 SF 1/18
Zwischenstreit über den zulässigen Rechtsweg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Unterlassung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens zur Hilfsmittelversorgung Beschreiten eines unzulässigen Rechtswegs Verweisung von Amts wegen in den zulässigen Rechtsweg
1. Eine Abkürzung eines Zwischenstreits durch die Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist mit der Novellierung der §§ 17 und 17a GVG vereinbar, weil dadurch vermieden werden soll, dass das Beschreiten eines unzulässigen Rechtswegs wie bis vor der Novellierung mit einem klageabweisenden Prozessurteil sanktioniert wird.
2. Eine Sache im Verfahren nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG soll vielmehr so schnell wie möglich von Amts wegen in den zulässigen Rechtsweg verwiesen werden können.
3. Auch nach der Rechtsprechung des BGH kann dem Vergabesenat des OLG die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung an ein Verwaltungsgericht nicht abgesprochen werden.
Normenkette:
SGB V § 127 Abs. 1
,
GVG § 17
,
GVG § 17a Abs. 2
,
GVG § 17a Abs. 3
,
GVG § 17a Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Thüringen 17.08.2018 L 6 KR 708/18 B ER , SG Gotha 18.12.2017 S 9 KR 3990/17 ER
Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat - verwiesen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. August 2018 als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6071,38 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: