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BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - 4 SF 1/15 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts Notwendige Streitgenossenschaft Maßgebender Sach- und Streitstand für die Prüfung
1. Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG; diese setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, d.h. das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann.
2. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5
,
SGG § 74
,
ZPO § 62 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig S 19 R 208/14
Das Sozialgericht Hannover wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

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