Gründe
I
Im Streit sind Höhe und Befristung eines persönlichen Budgets.
Der 1942 geborene Kläger ist seelisch behindert. Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte ua für die Zeit vom 1.7.2016 bis
zum 30.9.2016 ein persönliches Budget als Leistung der Eingliederungshilfe (Bescheid vom 29.7.2016). Wegen der Höhe des Budgets und seiner Befristung legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem dieser Widerspruch nicht bearbeitet
worden war, erhob er Klage wegen Untätigkeit beim Sozialgericht (SG) Konstanz. Nach Klageerhebung wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018); diese Entscheidung wurde dem Kläger am 27.9.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.10.2018 (Eingang beim SG am 31.10.2018) führte der Kläger sinngemäß aus, der Widerspruchsbescheid enthalte keine Entscheidung über die von ihm zur Entscheidung gestellten
Punkte; es liege weiterhin Untätigkeit vor. Das SG und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg haben die Klage als unzulässig angesehen (Gerichtsbescheid vom 28.1.2019; Urteil des LSG vom 16.5.2019). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, für die Untätigkeitsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Klage sei
auch nicht dahin geändert worden, dass nunmehr der Bescheid vom 29.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand
einer Anfechtungs- und Leistungsklage geworden wäre.
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der prozessualen Grundsätze, die das LSG zur Anwendung gebracht hat, sind nicht erkennbar.
Die Entscheidung, dass die vorliegende Klage nicht (mehr) zulässig ist, erweist sich im Ergebnis als zutreffend (dazu sogleich). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig
angesehen. Mit Klageerhebung hat sich der Kläger ausschließlich gegen die Untätigkeit des Beklagten nach Einlegung des Widerspruchs
gewandt (vgl §
88 Abs
1, Abs
2 SGG). Wie SG und LSG zutreffend ausgeführt haben, ist diese Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheids unzulässig geworden, weil zulässiges
Klageziel insoweit nur das Tätigwerden des Beklagten, nicht aber eine bestimmte Entscheidung (im Sinne des Klägers) sein kann.
Entscheidet der Beklagte über den Widerspruch, besteht für die Fortführung einer Untätigkeitsklage unabhängig vom Ergebnis
in der Sache kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Zwar kann ein Verfahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids im Wege einer
(ausdrücklich erklärten) Klageänderung nach §
99 Abs
1 SGG in der Sache fortgeführt werden (zum Ganzen nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
88 RdNr 10b). Eine (geänderte) Klage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten in der Sache ist vorliegend aber auch dann unzulässig,
wenn - wofür entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen alles spricht - das Schreiben des Klägers vom 25.10.2018 ausreichend
zum Ausdruck bringt, dass er nach Erlass des Widerspruchsbescheids in der Sache klagen wollte. Mit diesem Schreiben, das erst
am 31.10.2018 beim SG eingegangen ist, hat der Kläger eine Klageänderung nämlich nicht rechtzeitig, dh nicht innerhalb der hier mit der Zustellung
des Widerspruchsbescheids durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl §
85 Abs
3 Satz 2
SGG iVm § 3 Verwaltungszustellungsgesetz <VwZG>, §§
177 ff
ZPO) am 27.9.2018 in Lauf gesetzten Klagefrist von einem Monat (vgl §
87 Abs
1 Satz 1, Abs
2 SGG), erklärt. Die Klagefrist für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.9.2018 ist bereits am 29.10.2018 (einem Montag) abgelaufen. Die Erklärungen des Klägers, die erst am 31.10.2018 beim
SG eingegangen sind, sind außerhalb der Klagefrist abgegeben worden, sodass auch eine Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig
ist.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).