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BSG, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 SO 28/17 BH
SGB-XII-Leistungen Leistungen der Eingliederungshilfe Übernahme von Kosten für eine Begleitperson Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch
1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.
2. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
Normenkette:
SGG § 60
,
ZPO § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.04.2017 L 18 SO 143/14 , SG Bayreuth 26.05.2014 S 4 SO 117/13
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: