BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - 8 SO 60/19 S
Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 59/19 S v. 24.09.2019
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 31.07.2019 L 23 SO 171/19 B ER , SG Cottbus 12.06.2019 S 20 SO 57/19 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2019 - L 23
SO 171/19 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die beim LSG erhobene, mit den Worten "unter Vorbehalt Wollstein" unterzeichnete
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 12.6.2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.7.2019).
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleiteten Beschwerde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde
an das BSG, anfechtbar (§
177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.