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BSG, Beschluss vom 08.03.2021 - 8 SO 83/20 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldloses Fristversäumnis
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 28.07.2020 L 8 SO 274/19 , SG Regensburg 21.06.2019 S 7 SO 141/18
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: