Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.
Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 16.6.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint. Das LSG hat dieses Urteil dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 22.7.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieser hat mit einem an das LSG adressierten Schriftsatz vom 24.8.2015
(Montag), der dort per Fax am selben Tag um 20.34 Uhr eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte, mit Datum
und Aktenzeichen bezeichnete Urteil erhoben und zugleich beantragt, dem Kläger für das Verfahren vor dem LSG Prozesskostenhilfe
(PKH) zu bewilligen und ihn als Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren beizuordnen. Das LSG hat dieses Schreiben an
das BSG übersandt, wo es am 4.9.2015 eingegangen ist. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerde bereits nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen
Urteils (22.7.2015) "bei dem Bundessozialgericht" eingelegt (§
160a Abs
1 S 2
SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 3 und 7). Sie ist vielmehr erst am 4.9.2015 und damit nach Ablauf der am Montag, dem 24.8.2015 endenden einmonatigen
Beschwerdefrist (§
64 Abs
2 und
3 SGG) beim BSG eingegangen. Mithin hat der Kläger die Beschwerdefrist versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 Abs
1 SGG) sind nicht ersichtlich. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist um 20.34 Uhr
per Fax beim unzuständigen LSG eingereichte Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das BSG gelangen würde (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2015 - B 9 SB 47/15 B mwN).
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen
vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet worden (§
160a Abs
2 S 1
SGG).
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Da die Rechtsverfolgung (Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde) keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der
Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.